Landesrecht (im Aufbau)
Bauordnungsrecht Berlin
Eingriffsbefugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
13. Juli 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (1.268 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Querulantin Q nutzt ihr für Wohnzwecke genehmigtes, baurechtskonform errichtetes Einfamilienhaus seit dem Tod ihres Freundes für ungenehmigte Tanzpartys als eine Art Club. Bauaufsichtsbehörde B möchte dagegen vorgehen, weiß aber noch nicht, auf welchem Wege.
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Einordnung des Falls
Einführung in die verschiendenen Maßnahmen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kann B gegen die Partys vorgehen, indem sie eine Abrissverfügung auf Grundlage von § 80 S. 1 BauO Bln erlässt?
Nein, das ist nicht der Fall!
2. B will Q die Nutzung des Wohnhauses für Tanzpartys untersagen. Kann B diese Maßnahme als „Minusmaßnahme” auf die Ermächtigung zum Erlass von Beseitigungsverfügungen (§ 80 S. 1 BauO Bln) stützen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da B gegen die Tanzpartys in Qs Haus nicht mithilfe einer Abrissverfügung vorgehen kann, bleibt B nichts anderes übrig, als die Partys zu dulden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
21.3.2025, 11:26:30
in welchem Verhältnis steht hier die GewO? ich dachte, die Genehmigung von Tanzpartys kann die Baufsichtabehoerde nicht ueberpruefen?
WayanMajere
4.7.2025, 08:25:04
Gewerbeordnung wenn es sich um ein Gewerbe handelt (wofür es hier Anhaltspunkte gibt) und dann nur für die Partys als solche. Die Nutzungsuntersagung, so lange halt das Haus nicht in der genehmigten Nutzungsbreite der Baugenehmigung genutzt wird. Im realen Leben würde es wahrscheinlich nicht der Bau
behördezuerst auffallen und dann würde das zuständige Ordnungsamt oder die Polizei in ihrer Eilzuständigkeit vermutlich nach der Gewerbeordnung vorgehen, ja.