Beruhen auf der fehlerhaften Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Landgericht angeklagt. As Schwester S wird vor ihrer Aussage nur über ihr Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO), nicht aber ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Als die Vorsitzende dies nach der Aussage bemerkt, holt sie die Belehrung nach.

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Einordnung des Falls

Beruhen auf der fehlerhaften Belehrung, § 52 Abs. 3 S. 1 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wird die Belehrung nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO unterlassen, kann der Fehler noch bis zum Urteilserlass geheilt werden.

Ja, in der Tat!

Die Revision kann nur erfolgreich sein, wenn der Verfahrensfehler im Urteil fortwirkt. Die Heilung des Unterlassens der Belehrung ist daher zulässig und geboten, wenn dies vor dem Urteilserlass bemerkt wird. Es genügt allerdings nicht, bloß die Belehrung nachzuholen. Vielmehr muss die Erklärung des Zeugen herbeigeführt werden, dass er auch nach der Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte. Damit stimmt er - nunmehr nach ordnungsgemäßer Belehrung - der Verwertung der Aussage im Urteil zu. Eine Wiederholung der Vernehmung ist dann nicht angezeigt, da dem Zeugen die Abwägung des Für und Wider der Aussage nachträglich ermöglicht wird.
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2. Wurde der Verstoß gegen § 52 Abs. 3 S. 1 StPO vorliegend durch die nachträgliche Belehrung der S über ihr Zeugnisverweigerungsrecht geheilt?

Nein!

Grundsätzlich kann der Verstoß gegen die Belehrungspflicht noch geheilt werden. Die bloße Nachholung der Belehrung genügt aber nicht. Vielmehr muss die Erklärung des Zeugen herbeigeführt werden, dass er auch nach der Belehrung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte.Hier wurde S nur nachträglich über ihr Verweigerungsrecht belehrt. Eine gesonderte Zustimmung zur Verwertung ihrer bereits getätigten Aussage wurde nicht eingeholt. Dies genügt nicht, um die unterlassene Belehrung zu heilen. Es bestand somit weiterhin ein Verwertungsverbot. A kann seine Revision also auf die Verwertung von Fs Aussage im Urteil stützen.
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