Beteiligten- und Prozessfähigkeit
14. Juni 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A will ein Zeichen gegen die steigenden Bierpreise setzen und plant deshalb eine Demonstration vor dem Münchner Rathaus, die er ordnungsgemäß bei der Stadt München (M) anmeldet. M verbietet die Durchführung der Demonstration. A will gegen das Verbot vorgehen.
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Einordnung des Falls
Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Enthält Art. 25 BayVersG eine Ausnahme von diesem Grundsatz?
Genau, so ist das!
2. Ist A vorliegend antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog)?
Ja, in der Tat!
3. § 80 Abs. 5 VwGO enthält eine spezielle Regelung der Beteiligungs- und Prozessfähigkeit im einstweiligen Rechtsschutz.
Nein!
4. Ist A beteiligungs- und prozessfähig (§§ 61, 62 VwGO)?
Genau, so ist das!
5. Ist M beteiligungs- und prozessfähig (§§ 61, 62 VwGO)?
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
27.5.2025, 11:33:48
ich habe gelernt, dass auch 61, 63 analog anzuwenden sind. Dies liege daran, dass 61, 63 direkt nur den Kläger und Beklagten regeln, während der vorlaeufige RS sich auf den Antragsteller und Antraagsgegner bezieht.

Linne Hempel
27.5.2025, 16:46:43
Hallo @[okalinkk](253888), danke für deine Anmerkung. Hast Du eine Quelle dazu? §§ 61, 62 VwGO beziehen sich gerade nicht auf eine „Klage“, sondern das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (siehe dazu jeweils den Wortlaut der Norm). Zum Begriff der
Beteiligtenfähigkeit siehe z.B. Kopp/Schenke, VwGO, § 61 RdNr. 4: „
Beteiligtenfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, als Subjekt eines Prozessverhältnisses, dh. als Kläger (...) oder sonstiger
Beteiligter (...) an einem Verfahren vor einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit teilnehmen zu können, insbesondere auch ein solches Prozessverhältnis (...) bei Antragsverfahren durch einen Antrag begründen zu können.“ Meiner Ansicht nach ist unsere Aufgabe damit richtig. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
okalinkk
28.5.2025, 13:06:01
@[Linne Hempel](243622) Danke für die Antwort :). Das wurde uns so im Rep beigebracht. Insofern ist das wohl leider keine taugliche Quelle. Abgestellt wurde auf 63 VwGO. Dort stehe lediglich „Kläger und Beklagter“.