Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Pfändung unpfändbarer Sachen (§ 811 ZPO)
Pfändung unpfändbarer Sachen (§ 811 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist Rechtsanwalt. G hat gegen ihn einen titulierten Anspruch auf Zahlung von €500. Als S nicht zahlt, beauftragt G einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Dieser pfändet die Robe des S. S willigt zunächst ein, will später aber doch dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Pfändung unpfändbarer Sachen (§ 811 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Pfändung ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) ist begründet, wenn ein Pfändungsverbot für die Robe besteht.
Ja, in der Tat!
3. Die Robe von Rechtsanwalt S unterliegt einem Pfändungsverbot (§ 811 ZPO).
Ja!
4. Die Vollstreckungserinnerung ist unbegründet. S hat in die Pfändung eingewilligt, sodass das Pfändungsverbot keine Wirkung hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ro80t59
28.6.2024, 12:49:33
Vielleicht wäre es für das Verständnis und die Argumentation in der Klausur wichtig statt der dem herrschenden Meinung im Ergebnis folgenden Verweis auf die Unmöglichkeit des Verzichts, entweder durch Kenntlichmachung im Text ("herrschende statt allgemeine Meinung") oder durch Differenzierung zwischen dem Vorausverzicht und dem Verzicht bei oder nach der Pfändung zu differenzieren, damit ein Problembewusstsein entstehen kann. Die mir gerade zugänglichen Kommentare (Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 811 Rn. 8-10 sowie BeckOK ZPO/Uhl, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 811 Rn. 4-6) differenzieren beide und zeigen auch die Mindermeinung auf :)