Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Pfändung unpfändbarer Sachen (§ 811 ZPO)
Pfändung unpfändbarer Sachen (§ 811 ZPO)
15. August 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S ist Rechtsanwalt. G hat gegen ihn einen titulierten Anspruch auf Zahlung von €500. Als S nicht zahlt, beauftragt G einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung. Dieser pfändet die Robe des S. S willigt zunächst ein, will später aber doch dagegen vorgehen.
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