Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)

Folgeproblem: Kondiktionsfestigkeit bei gutgläubigem Erwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)

Folgeproblem: Kondiktionsfestigkeit bei gutgläubigem Erwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)

3. April 2025

23 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kaufmann V repariert und verkauft Autos. V hat das im Eigentum der E stehende Auto repariert. Es steht abholbereit im Vorraum. K sucht bei V nach einem Auto. V veräußert Es Auto im Namen der E an K. K denkt, V sei hierzu bevollmächtigt. E will ihr Auto zurück.

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Einordnung des Falls

Folgeproblem: Kondiktionsfestigkeit bei gutgläubigem Erwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB haben.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch auf Herausgabe des Eigentums setzt Folgendes voraus: (1) Anspruchssteller ist Eigentümer. (2) Anspruchsgegner ist Besitzer und (3) hat kein Recht zum Besitz. ‌
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2. Der Herausgabeanspruch scheitert, wenn E ihr Eigentum an K verloren hat. Hat K Eigentum nach §§ 929 S. 1 BGB erworben?

Nein!

Eine Eigentumsübertragung nach § 929 S. 1 BGB setzt (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe und (4) Verfügungsbefugnis voraus.E hat selbst keine auf die Übertragung des Eigentums an K gerichtete Erklärung abgegeben. Auch hatte E der V keine Vertretungsmacht eingeräumt, sodass es schon an einer dinglichen Einigung fehlt. Ein Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB scheidet damit aus.

3. Ist K nach § 929 S. 1 BGB iVm 366 Abs. 1 HGB analog Eigentümer des Autos geworden?

Genau, so ist das!

Nach herrschender Meinung wird über § 366 Abs. 1 HGB analog auch der gute Glaube an die Vertretungsmacht geschützt. Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs sind: (1) Der Veräußerer ist Kaufmann. (2) Es wird eine bewegliche Sache (3) im Betrieb eines Handelsgewerbes veräußert. (4) Der Erwerber ist in gutem Glauben an die Vertretungsmacht des Kaufmanns. (5) Die Sache ist nicht abhandengekommen (§ 935 BGB). Guter Glaube liegt vor, wenn dem Erwerber nicht bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist, dass der Veräußerer keine Vertretungsmacht hat (§ 932 Abs. 2 BGB, § 366 Abs. 1 HGB analog). Für E erklärte V die Einigung. K ging bei der Einigung davon aus, dass V als Vertreterin berechtigt ist und war damit gutgläubig hinsichtlich der Vertretungsmacht der V. Das Auto wurde übergeben. E als Eigentümerin war auch verfügungsbefugt. Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB scheitert somit aufgrund des Eigentumserwerbs des K.

4. Hat E an K geleistet i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB?

Ja, in der Tat!

Leistung ist die bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Ob eine Leistung vorliegt, ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) aus der Sicht eines objektiven Dritten (nach wohl h.M. aus der Sicht des Empfängers) zu beurteilen. Für den objektiven Dritten K erschien es, als würde V für E das Auto übereignen, mithin Ks Vermögen mehren. Eine Leistung des V kommt nicht in Betracht. V hat schließlich so getan, als würde er für E handeln und nicht in eigenem Namen.

5. Ist zwischen E und K ein Kaufvertrag zustande gekommen, der einen Rechtsgrund § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB darstellt?

Nein!

E hat selbst keine auf Abschluss eines Vertrags mit K gerichtete Willenserklärung abgegeben. Auch hat E V keine Vertretungsmacht (hierfür) erteilt. § 366 HGB findet lediglich auf das Verfügungsgeschäft Anwendung („veräußert oder verpfändet“), sodass das Verpflichtungsgeschäft unberührt blelibt. V handelte also als Vertreter ohne Vertretungsmacht (vgl. § 177 BGB). Die Wirksamkeit des Vertrags hängt also von der Genehmigung des E ab. Spätestens in dem Herausgabeverlangen des E an K ist allerdings eine konkludente Ablehnung der Genehmigung zu sehen. Es besteht also kein wirksamer Kaufvertrag zwischen E und K. Hier ist klar zwischen dem aufgrund § 366 Abs. 1 HGB wirksamen Verfügungsgeschäft und dem unwirksamen Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden. Stichwort: Abstraktions- und Trennungsprinzip!

6. Nach hM stellt § 366 Abs. 1 HGB selbst aber einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gutgläubig erworbenen Sache dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach h.M. stellt § 366 Abs. 1 HGB gerade keinen Rechtsgrund dar, welcher den Erwerber vor einem Kondiktionsanspruch des früheren Eigentümers schütze. § 366 Abs. 1 HGB könne im Fall der fehlenden Vertretungsbefugnis in analoger Anwendung nur die fehlende Verfügungsbefugnis überwinden, nicht jedoch die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts. Es besteht also kein Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums durch K. K hat das Auto an E herauszugeben. Eine andere Ansicht spricht sich dagegen dafür aus, dass § 366 Abs. 1 HGB zu einem kondiktionsfesten Eigentumserwerb führt und somit als Rechtsgrund herangezogen wird. Hierfür spreche, dass § 366 HGB sonst leer liefe.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

w.laura.l

w.laura.l

2.2.2024, 09:22:32

In der Aufgabe wird gefragt, ob §

366 HGB analog

Anwendung findet. Könnt ihr nochmal kurz erklären, weshalb nicht direkt?

Paul

Paul

2.2.2024, 10:21:29

Hi Laura, in direkter Anwendung schützt der §

366 HGB

nach seinem Wortlaut ergänzend zu den §§ 932ff BGB den guten Glauben in die

Verfügungsbefugnis

. In der Aufgabe geht es aber um den guten Glauben in die Vertretungsmacht. Diese wird zwar nach dem Wortlaut nicht erfasst, jedoch von der hM dann analog angewendet. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

23.4.2024, 21:04:44

Für die Frage, ob E an K geleistet hat, würde es nicht

schaden

, ein wenig mehr darauf einzugehen, dass es auf die Sicht des Empfängers der Zuwendung bei objektiver Betrachtung ankommt (wohl laut BGH). Die Vertiefung hingegen ist entbehrlich, da sie im Grunde nur die Umkehrung der Subsumtion ist.

LELEE

Leo Lee

24.4.2024, 14:14:42

Hallo Johannes Nebe, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der Tat hast du Recht, dass die wohl h.M. die Leistung aus Sicht nicht nur des Dritten, sondern vielmehr aus Sicht des Empfängers bewertet. Wir haben diesen Punkt nun als Klammer ergänzt. Hinsichtlich der Subsumtion geben wir dir insofern Recht, als die Subsumtion insoweit „banal“ ist, als der Maßstab nochmal „festgestellt“ wird. Dies ist teilweise unserem didaktischen Konzept geschuldet, dass wir darauf bestehen, bei nahezu allen Aufgaben den Gutachtenstil so „schulisch“ wie möglich einzuhalten. In der Klausur würde man im verkürzten Gutachtenstil den Maßstab (also Definition) und Subsumtion zusammenfassen. Da Jurafuchs jedoch auch und allen voran auf Studienanfänger ausgerichtet ist, haben wir uns dafür entschieden, bei den allermeisten Fällen – trotz der „Banalität“ – den Gutachtenstil und insb. die Subsumtion „durchzuziehen“, wenngleich dies wiederholend sein mag und würden dich insofern um Nachsicht bitten :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Elias Kaiser

Elias Kaiser

21.6.2024, 12:36:34

Hallo zusammen, ich hätte eine kurze Frage zur Übergabe im Fall des gutgläubigen Erwerbs nach §929 S.1 BGB iVm §366 I HGB analog. Übergabe bedeutet, dass der Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers wenigstens den mittelbaren B

esi

tz erlangt, wobei der Veräußerer jeden B

esi

tzrest verliert. Die Übergabe erfolgte aber grundsätzlich gerade nicht auf Veranlassung des Veräußerers (im Falle der Stellvertretung der Eigentümer), da dieser von der Weiterveräußerung durch einen Stellvertreter ohne Vertretungsmacht in seinem Namen keine Kenntnis hatte. Der Stellvertreter ist dadurch doch grundsätzlich auch keine Geheißperson auf Veräußererseite, da dieser mangels Kenntnis des Eigentümers auch nicht auf Geheiß tätig wird. Wie erfolgt dann in einem solchen Fall die Übergabe? Wird dann der vermeintliche Stellvertreter als "Scheingeheißperson" tätig? Vielen Dank im Voraus:)

0815jurafuchs

0815jurafuchs

3.7.2024, 09:23:22

Hallo Elias Kaiser, der Erwerb des Eigentums von einem Kaufmann bei fehlender Berechtigung des Kaufmanns ergibt sich im Rahmen des

366 HGB

über eine analoge Anwendung von 932 II BGB. Der Unterschied besteht nur darin, dass in diesem Fall die Gutgläubigkeit des Erwerbers, die sich bei 932 II BGB auf das Eigentum des Veräußerers bezieht, sich bei dem Kaufmann als Veräußerer auf die

Verfügungsbefugnis

beziehen muss. Mit anderen Worten: glaubt der Erwerber, dass der Kaufmann zur Veräußerung befugt ist, kann der Erwerber das Eigentum an der Sache gutgläubig erwerben. Voraussetzung ist dann u.a. nur die Übergabe durch den Veräußerer/Kaufmann. Das Problem des

Scheingeheißerwerb

s stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Dieser ist zwar auch ein beliebtes Klausproblem, spielt aber dann eine Rolle wenn Erwerber und Veräußerer sich über den Eigentumsübergang einer Sache geeinigt haben. Diese Sache wird später durch einen Dritten geliefert wird wobei dieser 3. dann aber nicht auf Geiheiß des Veräußerers tätig wird, sondern ein eigenes

Rechtsgeschäft

mit dem Erwerber abwickeln wollte.

0815jurafuchs

0815jurafuchs

30.9.2024, 20:51:22

Stellt hier nicht der gutgläubige Erwerb des K einen Rechtsgrund iSv § 812 I BGB dar, so dass ein Herausgabeanspruch der E nur über § 816 I BGB besteht?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

26.11.2024, 10:20:34

Hallo @[0815jurafuchs](237790), danke für deine Frage. Es ist str., ob der gutgläubige Eigentumserwerb über § 366 Abs. 1 HGB selbst einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen i.S.v. § 812 Abs. 1 BGB darstellt. Nach h.M. ist dies nicht der Fall. Eine andere Ansicht spricht sich dagegen dafür aus, dass § 366 Abs. 1 HGB zu einem kondiktionsfesten Eigentumserwerb führt und somit als Rechtsgrund herangezogen wird. Hierfür spreche, dass §

366 HGB

sonst leer liefe. Schaue dir dazu noch einmal die letzte Frage in dieser Aufgabe an. :) Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

0815jurafuchs

0815jurafuchs

27.11.2024, 07:45:52

🙈 Da hab ich wohl voll dran vorbei gelesen. Danke dass du dennoch geantwortet und darauf hingewiesen hast.

LUKA

Lukas

21.2.2025, 12:38:12

Hallo, vielleicht stehe ich ja auf dem Schlauch aber es macht für mich keinen Sinn, dass K hier gutgläubig Eigentum erlangt aber E das Auto einfach kondizieren kann. Kann mir jemand kurz nachhelfen und erklären, wo ich hänge? Wie würde der SV weitergehen? E kondiziert und K verlangt ihr ET dann wieder nach § 985 BGB zurück? Danke!

Esther

Esther

15.3.2025, 11:08:18

Ich denke, es besteht ein Anspruch auf

RückÜBEREIGNUNG

aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB

LUKA

Lukas

15.3.2025, 12:08:55

@[Esther](220189) das würde tatsächlich Sinn ergeben, danke für deinen Input! Hmm, finde aber trotzdem irgendwie, dass das der Wortlaut von § 812 BGB als auch § 818 I BGB nicht so ganz hergibt. Weder kann man Eigentum „herausgeben“ (nur darüber verfügen), noch ist Eigentum das, was „auf Grund eines erlangten Rechts erworben wurde“. Was mir aber noch gekommen wäre: Der Anspruch aus LK könnte wegen § 242 BGB (dolo agit) ausgeschlossen sein.

Esther

Esther

15.3.2025, 12:20:07

“Als Rechtsfolge sieht § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die Pflicht des

Anspruchsgegner

s zur Herausgabe des Erlangten vor. Grundsätzlich ist das Erlangte in Natur im vorhandenen Zustand herauszugeben. So hat z.B. bei Eigentum eine

Rückübereignung

zu erfolgen oder bei Erlangung des unmittelbaren B

esi

tzes an einer Sache ist dieser wieder herauszugeben.” Das schreibt die Uni Potsdam dazu ☺️ Ich glaube so kompliziert mit dolo agit und so braucht man es sich gar nicht machen!

Esther

Esther

15.3.2025, 11:11:21

Wie kommt überhaupt eine

dingliche Einigung

zwischen V und K zustande? V hat ja keine Vertretungsmacht gem. § 164 BGB und hat sich ausdrücklich nicht für sich selbst geeinigt?

MI

millisiewert

15.3.2025, 11:13:58

Verstehe ich auch nicht 🫠

TI

Timurso

16.3.2025, 11:05:12

Hallo @[Esther](220189) und @[millisiewert](271147), das ist eine gute Frage. Klar ist, dass daran der gutgläubige Erwerb nicht scheitern kann. Es ist im Fall von §

366 HGB analog

ja schließlich immer so, dass der Kaufmann im Namen eines Dritten handelt, für den er keine Vertretungsmacht hat. Fraglich ist nur, wie man das dogmatisch konstruiert. Man könnte einerseits sagen, dass der §

366 HGB analog

ja gerade über die fehlende Vertretungsmacht hinweghelfen soll und daher die Willenerklärung auch ohne Vertretungsmacht nach den Grundsätzen der Stellvertretung zugerechnet wird. Ein anderer Ansatz wäre, zu sagen, dass eine

dingliche Einigung

schlicht nicht Voraussetzung des §

366 HGB analog

ist. Dagegen würde aber wohl der Wortlaut sprechen, der eine Verfügung voraussetzt, welche ohne Einigung schlecht möglich ist. Ich würde daher zu der ersten Variante tendieren. Gedanken müsste man sich dann auch noch über die Übergabe machen, wobei man auch da zu dem Ergebnis kommen muss, dass sie nicht aufgrund der fehlenden Beteiligung des Eigentümers scheitert. Ansonsten würde §

366 HGB analog

leerlaufen. Hierfür würde sich beispielsweise das Institut des

Scheingeheißerwerb

s anbieten.

Esther

Esther

17.3.2025, 11:15:50

Hallo @[Timurso](197555), vielen Dank erstmal für deine Antwort! Das ist aber ja irgendwie sehr vom Ergebnis her gedacht... Ich glaube mein Problem mit dem ganzen ist auch, dass ich dachte, hier findet ein gutgläubiger Erwerb statt, das passiert aber ja anscheinend gar nicht - der Erwerb geht direkt über § 929 S. 1 iVm. §

366 HGB analog

und man prüft den §

366 HGB

in der Einigung. Allerdings verstehe ich nicht ganz, wieso dann trotzdem das Schema des gutgläubigen Erwerbs genommen wurde? Also entweder der Erwerb findet über § 929 S. 1 iVm. §

366 HGB analog

statt, dann ersetzt §

366 HGB

die Vertretungsmacht. Oder der Erwerb findet über §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB iVm. §

366 HGB analog

statt, dann hilft §

366 HGB

gleichzeitig über die fehlende Vertretungsmacht in der Einigung sowie über den Anknüpfungspunkt des guten Glaubens hinweg. So oder so ist die Lösung hier im Detail nicht so gut nachzuvollziehen...


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