Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Folgeproblem: Kondiktionsfestigkeit bei gutgläubigem Erwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
Folgeproblem: Kondiktionsfestigkeit bei gutgläubigem Erwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V repariert und verkauft Autos. Das im Eigentum der E stehende Auto wurde von V repariert und steht abholbereit im Vorraum. K sucht bei V nach einem Auto ist sofort von Es Auto begeistert. V veräußert es im Namen der E an K. K denkt, V sei hierzu bevollmächtigt. E will ihr Auto zurück.
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Einordnung des Falls
Folgeproblem: Kondiktionsfestigkeit bei gutgläubigem Erwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB haben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Herausgabeanspruch scheitert, wenn E ihr Eigentum an K verloren hat. Hat K Eigentum nach §§ 929 S. 1 BGB erworben?
Nein!
3. Ist K nach § 929 S. 1 BGB iVm 366 Abs. 1 HGB analog Eigentümer des Autos geworden?
Genau, so ist das!
4. Hat E an K geleistet i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB?
Ja, in der Tat!
5. Ist zwischen E und K ein Kaufvertrag zustande gekommen, der einen Rechtsgrund § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB darstellt?
Nein!
6. Nach hM stellt § 366 Abs. 1 HGB selbst aber einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gutgläubig erworbenen Sache dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
w.laura.l
2.2.2024, 09:22:32
In der Aufgabe wird gefragt, ob §
366 HGBanalog Anwendung findet. Könnt ihr nochmal kurz erklären, weshalb nicht direkt?
Paul
2.2.2024, 10:21:29
Hi Laura, in direkter Anwendung schützt der §
366 HGBnach seinem Wortlaut ergänzend zu den §§
932ff BGB den guten Glauben in die
Verfügungsbefugnis. In der Aufgabe geht es aber um den guten Glauben in die Vertretungsmacht. Diese wird zwar nach dem Wortlaut nicht erfasst, jedoch von der hM dann analog angewendet. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.
Johannes Nebe
23.4.2024, 21:04:44
Für die Frage, ob E an K geleistet hat, würde es nicht schaden, ein wenig mehr darauf einzugehen, dass es auf die Sicht des Empfängers der Zuwendung bei objektiver Betrachtung ankommt (wohl laut BGH). Die Vertiefung hingegen ist entbehrlich, da sie im Grunde nur die Umkehrung der Subsumtion ist.
Leo Lee
24.4.2024, 14:14:42
Hallo Johannes Nebe, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der Tat hast du Recht, dass die wohl h.M. die Leistung aus Sicht nicht nur des Dritten, sondern vielmehr aus Sicht des Empfängers bewertet. Wir haben diesen Punkt nun als Klammer ergänzt. Hinsichtlich der Subsumtion geben wir dir insofern Recht, als die Subsumtion insoweit „banal“ ist, als der Maßstab nochmal „festgestellt“ wird. Dies ist teilweise unserem didaktischen Konzept geschuldet, dass wir darauf bestehen, bei nahezu allen Aufgaben den Gutachtenstil so „schulisch“ wie möglich einzuhalten. In der Klausur würde man im verkürzten Gutachtenstil den Maßstab (also Definition) und Subsumtion zusammenfassen. Da Jurafuchs jedoch auch und allen voran auf Studienanfänger ausgerichtet ist, haben wir uns dafür entschieden, bei den allermeisten Fällen – trotz der „Banalität“ – den Gutachtenstil und insb. die Subsumtion „durchzuziehen“, wenngleich dies wiederholend sein mag und würden dich insofern um Nachsicht bitten :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Elias Kaiser
21.6.2024, 12:36:34
Hallo zusammen, ich hätte eine kurze Frage zur Übergabe im Fall des gutgläubigen Erwerbs nach §929 S.1 BGB iVm §366 I HGB analog. Übergabe bedeutet, dass der Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers wenigstens den mittelbaren Besitz erlangt, wobei der Veräußerer jeden Besitzrest verliert. Die Übergabe erfolgte aber grundsätzlich gerade nicht auf Veranlassung des Veräußerers (im Falle der Stellvertretung der Eigentümer), da dieser von der Weiterveräußerung durch einen Stellvertreter ohne Vertretungsmacht in seinem Namen keine Kenntnis hatte. Der Stellvertreter ist dadurch doch grundsätzlich auch keine
Geheißpersonauf Veräußererseite, da dieser mangels Kenntnis des Eigentümers auch nicht auf Geheiß tätig wird. Wie erfolgt dann in einem solchen Fall die Übergabe? Wird dann der vermeintliche Stellvertreter als "Schein
geheißperson" tätig? Vielen Dank im Voraus:)
0815jurafuchs
3.7.2024, 09:23:22
Hallo Elias Kaiser, der Erwerb des Eigentums von einem Kaufmann bei fehlender Berechtigung des Kaufmanns ergibt sich im Rahmen des
366 HGBüber eine analoge Anwendung von
932II BGB. Der Unterschied besteht nur darin, dass in diesem Fall die Gutgläubigkeit des Erwerbers, die sich bei
932II BGB auf das Eigentum des Veräußerers bezieht, sich bei dem Kaufmann als Veräußerer auf die
Verfügungsbefugnisbeziehen muss. Mit anderen Worten: glaubt der Erwerber, dass der Kaufmann zur Veräußerung befugt ist, kann der Erwerber das Eigentum an der Sache gutgläubig erwerben. Voraussetzung ist dann u.a. nur die Übergabe durch den Veräußerer/Kaufmann. Das Problem des
Scheingeheißerwerbs stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Dieser ist zwar auch ein beliebtes Klausproblem, spielt aber dann eine Rolle wenn Erwerber und Veräußerer sich über den Eigentumsübergang einer Sache geeinigt haben. Diese Sache wird später durch einen Dritten geliefert wird wobei dieser 3. dann aber nicht auf Geiheiß des Veräußerers tätig wird, sondern ein eigenes Rechtsgeschäft mit dem Erwerber abwickeln wollte.
0815jurafuchs
30.9.2024, 20:51:22
Stellt hier nicht der gutgläubige Erwerb des K einen Rechtsgrund iSv § 812 I BGB dar, so dass ein
Herausgabeanspruchder E nur über § 816 I BGB besteht?
Ryd
17.11.2024, 23:23:30
S. o.