Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Folgeproblem: Kondiktionsfestigkeit bei gutgläubigem Erwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
Folgeproblem: Kondiktionsfestigkeit bei gutgläubigem Erwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
3. April 2025
23 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Kaufmann V repariert und verkauft Autos. V hat das im Eigentum der E stehende Auto repariert. Es steht abholbereit im Vorraum. K sucht bei V nach einem Auto. V veräußert Es Auto im Namen der E an K. K denkt, V sei hierzu bevollmächtigt. E will ihr Auto zurück.
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Einordnung des Falls
Folgeproblem: Kondiktionsfestigkeit bei gutgläubigem Erwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Autos gem. § 985 BGB haben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Herausgabeanspruch scheitert, wenn E ihr Eigentum an K verloren hat. Hat K Eigentum nach §§ 929 S. 1 BGB erworben?
Nein!
3. Ist K nach § 929 S. 1 BGB iVm 366 Abs. 1 HGB analog Eigentümer des Autos geworden?
Genau, so ist das!
4. Hat E an K geleistet i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB?
Ja, in der Tat!
5. Ist zwischen E und K ein Kaufvertrag zustande gekommen, der einen Rechtsgrund § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB darstellt?
Nein!
6. Nach hM stellt § 366 Abs. 1 HGB selbst aber einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gutgläubig erworbenen Sache dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

w.laura.l
2.2.2024, 09:22:32
In der Aufgabe wird gefragt, ob §
366 HGB analogAnwendung findet. Könnt ihr nochmal kurz erklären, weshalb nicht direkt?
Paul
2.2.2024, 10:21:29
Hi Laura, in direkter Anwendung schützt der §
366 HGBnach seinem Wortlaut ergänzend zu den §§ 932ff BGB den guten Glauben in die
Verfügungsbefugnis. In der Aufgabe geht es aber um den guten Glauben in die Vertretungsmacht. Diese wird zwar nach dem Wortlaut nicht erfasst, jedoch von der hM dann analog angewendet. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

Johannes Nebe
23.4.2024, 21:04:44
Für die Frage, ob E an K geleistet hat, würde es nicht
schaden, ein wenig mehr darauf einzugehen, dass es auf die Sicht des Empfängers der Zuwendung bei objektiver Betrachtung ankommt (wohl laut BGH). Die Vertiefung hingegen ist entbehrlich, da sie im Grunde nur die Umkehrung der Subsumtion ist.
Leo Lee
24.4.2024, 14:14:42
Hallo Johannes Nebe, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! In der Tat hast du Recht, dass die wohl h.M. die Leistung aus Sicht nicht nur des Dritten, sondern vielmehr aus Sicht des Empfängers bewertet. Wir haben diesen Punkt nun als Klammer ergänzt. Hinsichtlich der Subsumtion geben wir dir insofern Recht, als die Subsumtion insoweit „banal“ ist, als der Maßstab nochmal „festgestellt“ wird. Dies ist teilweise unserem didaktischen Konzept geschuldet, dass wir darauf bestehen, bei nahezu allen Aufgaben den Gutachtenstil so „schulisch“ wie möglich einzuhalten. In der Klausur würde man im verkürzten Gutachtenstil den Maßstab (also Definition) und Subsumtion zusammenfassen. Da Jurafuchs jedoch auch und allen voran auf Studienanfänger ausgerichtet ist, haben wir uns dafür entschieden, bei den allermeisten Fällen – trotz der „Banalität“ – den Gutachtenstil und insb. die Subsumtion „durchzuziehen“, wenngleich dies wiederholend sein mag und würden dich insofern um Nachsicht bitten :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Elias Kaiser
21.6.2024, 12:36:34
Hallo zusammen, ich hätte eine kurze Frage zur Übergabe im Fall des gutgläubigen Erwerbs nach §929 S.1 BGB iVm §366 I HGB analog. Übergabe bedeutet, dass der Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers wenigstens den mittelbaren B
esitz erlangt, wobei der Veräußerer jeden B
esitzrest verliert. Die Übergabe erfolgte aber grundsätzlich gerade nicht auf Veranlassung des Veräußerers (im Falle der Stellvertretung der Eigentümer), da dieser von der Weiterveräußerung durch einen Stellvertreter ohne Vertretungsmacht in seinem Namen keine Kenntnis hatte. Der Stellvertreter ist dadurch doch grundsätzlich auch keine Geheißperson auf Veräußererseite, da dieser mangels Kenntnis des Eigentümers auch nicht auf Geheiß tätig wird. Wie erfolgt dann in einem solchen Fall die Übergabe? Wird dann der vermeintliche Stellvertreter als "Scheingeheißperson" tätig? Vielen Dank im Voraus:)

0815jurafuchs
3.7.2024, 09:23:22
Hallo Elias Kaiser, der Erwerb des Eigentums von einem Kaufmann bei fehlender Berechtigung des Kaufmanns ergibt sich im Rahmen des
366 HGBüber eine analoge Anwendung von 932 II BGB. Der Unterschied besteht nur darin, dass in diesem Fall die Gutgläubigkeit des Erwerbers, die sich bei 932 II BGB auf das Eigentum des Veräußerers bezieht, sich bei dem Kaufmann als Veräußerer auf die
Verfügungsbefugnisbeziehen muss. Mit anderen Worten: glaubt der Erwerber, dass der Kaufmann zur Veräußerung befugt ist, kann der Erwerber das Eigentum an der Sache gutgläubig erwerben. Voraussetzung ist dann u.a. nur die Übergabe durch den Veräußerer/Kaufmann. Das Problem des
Scheingeheißerwerbs stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Dieser ist zwar auch ein beliebtes Klausproblem, spielt aber dann eine Rolle wenn Erwerber und Veräußerer sich über den Eigentumsübergang einer Sache geeinigt haben. Diese Sache wird später durch einen Dritten geliefert wird wobei dieser 3. dann aber nicht auf Geiheiß des Veräußerers tätig wird, sondern ein eigenes
Rechtsgeschäftmit dem Erwerber abwickeln wollte.

0815jurafuchs
30.9.2024, 20:51:22
Stellt hier nicht der gutgläubige Erwerb des K einen Rechtsgrund iSv § 812 I BGB dar, so dass ein Herausgabeanspruch der E nur über § 816 I BGB besteht?

Linne_Karlotta_
26.11.2024, 10:20:34
Hallo @[0815jurafuchs](237790), danke für deine Frage. Es ist str., ob der gutgläubige Eigentumserwerb über § 366 Abs. 1 HGB selbst einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen i.S.v. § 812 Abs. 1 BGB darstellt. Nach h.M. ist dies nicht der Fall. Eine andere Ansicht spricht sich dagegen dafür aus, dass § 366 Abs. 1 HGB zu einem kondiktionsfesten Eigentumserwerb führt und somit als Rechtsgrund herangezogen wird. Hierfür spreche, dass §
366 HGBsonst leer liefe. Schaue dir dazu noch einmal die letzte Frage in dieser Aufgabe an. :) Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

0815jurafuchs
27.11.2024, 07:45:52
🙈 Da hab ich wohl voll dran vorbei gelesen. Danke dass du dennoch geantwortet und darauf hingewiesen hast.
Lukas
21.2.2025, 12:38:12
Hallo, vielleicht stehe ich ja auf dem Schlauch aber es macht für mich keinen Sinn, dass K hier gutgläubig Eigentum erlangt aber E das Auto einfach kondizieren kann. Kann mir jemand kurz nachhelfen und erklären, wo ich hänge? Wie würde der SV weitergehen? E kondiziert und K verlangt ihr ET dann wieder nach § 985 BGB zurück? Danke!

Esther
15.3.2025, 11:08:18
Lukas
15.3.2025, 12:08:55
@[Esther](220189) das würde tatsächlich Sinn ergeben, danke für deinen Input! Hmm, finde aber trotzdem irgendwie, dass das der Wortlaut von § 812 BGB als auch § 818 I BGB nicht so ganz hergibt. Weder kann man Eigentum „herausgeben“ (nur darüber verfügen), noch ist Eigentum das, was „auf Grund eines erlangten Rechts erworben wurde“. Was mir aber noch gekommen wäre: Der Anspruch aus LK könnte wegen § 242 BGB (dolo agit) ausgeschlossen sein.

Esther
15.3.2025, 12:20:07
“Als Rechtsfolge sieht § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB die Pflicht des
Anspruchsgegners zur Herausgabe des Erlangten vor. Grundsätzlich ist das Erlangte in Natur im vorhandenen Zustand herauszugeben. So hat z.B. bei Eigentum eine
Rückübereignungzu erfolgen oder bei Erlangung des unmittelbaren B
esitzes an einer Sache ist dieser wieder herauszugeben.” Das schreibt die Uni Potsdam dazu ☺️ Ich glaube so kompliziert mit dolo agit und so braucht man es sich gar nicht machen!

Esther
15.3.2025, 11:11:21
Wie kommt überhaupt eine
dingliche Einigungzwischen V und K zustande? V hat ja keine Vertretungsmacht gem. § 164 BGB und hat sich ausdrücklich nicht für sich selbst geeinigt?
millisiewert
15.3.2025, 11:13:58
Verstehe ich auch nicht 🫠
Timurso
16.3.2025, 11:05:12
Hallo @[Esther](220189) und @[millisiewert](271147), das ist eine gute Frage. Klar ist, dass daran der gutgläubige Erwerb nicht scheitern kann. Es ist im Fall von §
366 HGB analogja schließlich immer so, dass der Kaufmann im Namen eines Dritten handelt, für den er keine Vertretungsmacht hat. Fraglich ist nur, wie man das dogmatisch konstruiert. Man könnte einerseits sagen, dass der §
366 HGB analogja gerade über die fehlende Vertretungsmacht hinweghelfen soll und daher die Willenerklärung auch ohne Vertretungsmacht nach den Grundsätzen der Stellvertretung zugerechnet wird. Ein anderer Ansatz wäre, zu sagen, dass eine
dingliche Einigungschlicht nicht Voraussetzung des §
366 HGB analogist. Dagegen würde aber wohl der Wortlaut sprechen, der eine Verfügung voraussetzt, welche ohne Einigung schlecht möglich ist. Ich würde daher zu der ersten Variante tendieren. Gedanken müsste man sich dann auch noch über die Übergabe machen, wobei man auch da zu dem Ergebnis kommen muss, dass sie nicht aufgrund der fehlenden Beteiligung des Eigentümers scheitert. Ansonsten würde §
366 HGB analogleerlaufen. Hierfür würde sich beispielsweise das Institut des
Scheingeheißerwerbs anbieten.

Esther
17.3.2025, 11:15:50
Hallo @[Timurso](197555), vielen Dank erstmal für deine Antwort! Das ist aber ja irgendwie sehr vom Ergebnis her gedacht... Ich glaube mein Problem mit dem ganzen ist auch, dass ich dachte, hier findet ein gutgläubiger Erwerb statt, das passiert aber ja anscheinend gar nicht - der Erwerb geht direkt über § 929 S. 1 iVm. §
366 HGB analogund man prüft den §
366 HGBin der Einigung. Allerdings verstehe ich nicht ganz, wieso dann trotzdem das Schema des gutgläubigen Erwerbs genommen wurde? Also entweder der Erwerb findet über § 929 S. 1 iVm. §
366 HGB analogstatt, dann ersetzt §
366 HGBdie Vertretungsmacht. Oder der Erwerb findet über §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB iVm. §
366 HGB analogstatt, dann hilft §
366 HGBgleichzeitig über die fehlende Vertretungsmacht in der Einigung sowie über den Anknüpfungspunkt des guten Glaubens hinweg. So oder so ist die Lösung hier im Detail nicht so gut nachzuvollziehen...