Gutgläubiger Pfandrechtserwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)

12. Februar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Kauffrau V betreibt einen Lieferservice. Dafür leiht sie sich von ihrer Freundin F deren Auto. Da V dringend Geld braucht, bestellt sie Autohändlerin G zur Absicherung einer Kreditforderung ein Pfandrecht an Fs Auto und übergibt dieses. Dabei spiegelt V der G vor, dass F sie dazu ermächtigt hätte. ‌

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Pfandrechtserwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat G von V ein Pfandrecht an dem Auto erworben, obwohl V nicht Eigentümerin des Autos ist (§§ 1204ff. BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzungen der Entstehung eines vertraglichen Pfandrechts an beweglichen Sache sind: (1) Eine Einigung nach § 1204 BGB, (2) Übergabe des Pfandguts (§ 1205 Abs. 1 S. 1 BGB), (3) und ein Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe. (4) Der Verpfänder muss verfügungsberechtigt sein und (5) die Hauptforderung tatsächlich bestehen. Die Hauptforderung in Form der Kreditforderung der G gegen V besteht. Über die Übergabe und das Bestellen des Pfandrechts waren V und G sich einig, auch zum Zeitpunkt der Übergabe. Allerdings war V nicht berechtigt, das Eigentum an dem Auto zu belasten, mithin über dieses zu verfügen. G hat somit nicht nach den §§ 1204ff. BGB ein vertragliches Pfandrecht erworben.
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2. Ist der Erwerb eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts von einem Nichtberechtigten möglich (§ 1207 BGB)?

Ja, in der Tat!

Der gutgläubige Erwerb eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts ist weitgehend unter den selben Voraussetzungen wie der normale Pfandrechtserwerb möglich. Allerdings muss der Erwerber aber an die Eigentümerstellung des Verpfänders glauben. G glaubt nicht, dass V Eigentümerin des Autos sei. Stattdessen geht G lediglich davon aus, dass V zur Verpfändung durch die Eigentümerin F berechtigt sei. Der gutgläubige rechtsgeschäftliche Pfandrechtserwerb nach § 1207 BGB scheitert somit.Lerne in Zusammenhängen: Die Verpfändung einer Sache ist quasi der „kleine Bruder“ der Eigentumsübertragung. Entsprechend parallel sind die Erwerbstatbestände aufgebaut.

3. G hat das Pfandrecht aber nach §§ 1205 Abs. 1, 1207, 932 BGB iVm § 366 Abs. 1 HGB erworben.

Ja!

§ 366 HGB setzt zusätzlich voraus: (1) Der Verfügende ist Kaufmann. (2) Es wird eine bewegliche Sache (3) im Betrieb eines Handelsgewerbes verpfändet. (4) Der Erwerber ist in gutem Glauben an die Verpfändungsbefugnis des Kaufmanns. (5) Die Sache ist nicht abhandengekommen (§ 935 BGB). Zu 4: Guter Glaube liegt vor, wenn dem Erwerber nicht bekannt oder grob fahrlässig unbekannt ist, dass der Veräußerer keine Berechtigung Verpfändung hat (§ 932 Abs. 2 BGB, § 366 Abs. 1 HGB). V ist Kauffrau. Mit dem Auto wird eine bewegliche Sache im Betrieb eines Handelsgewerbes verpfändet. G ist in gutem Glauben an die Befugnis des V zur Verpfändung des Autos. Das Auto ist nicht abhandengekommen. G hat somit ein Pfandrecht an Fs Auto erworben.
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