Gutgläubiger Pfandrechtserwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V betreibt einen Lieferservice. Dafür leiht sie sich von ihrer Freundin F deren Auto. Da V dringend Geld braucht, bestellt sie Autohändlerin G zur Absicherung einer Kreditforderung ein Pfandrecht an Fs Auto und übergibt dieses. Dabei spiegelt V der G vor, dass F sie dazu ermächtigt hätte.
Einordnung des Falls
Gutgläubiger Pfandrechtserwerb (§ 366 Abs. 1 HGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat G von V ein Pfandrecht an dem Auto erworben, obwohl V nicht Eigentümerin des Autos ist (§§ 1204ff. BGB)?
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Ist der Erwerb eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts von einem Nichtberechtigten möglich (§ 1207 BGB)?
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Ja, in der Tat!
3. G hat das Pfandrecht aber nach §§ 1205 Abs. 1, 1207, 932 BGB iVm § 366 Abs. 1 HGB erworben.
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Ja!
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Laura
3.1.2024, 14:41:24
Der Wortlaut des §366 HGB spricht doch aber davon, dass ein Kaufmann eine Sache verpfändet und nicht Gläubiger eines Pfandrechts ist. Hier wird aber darauf abgestellt, das G als Pfandrechtsgläubiger ein Kaufmann ist und die Sache zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört etc. Müsste man hier jedoch nicht auf V abstellen? G wäre doch der Erwerber der nicht zwingend Kaufmann sein muss oder wirkt der §366 HGB in „beide Richtungen“, weil darauf lässt der Wortlaut nicht schließen?
/qwas
10.1.2024, 09:11:32
Es kommt darauf an, dass V Kaufmann ist und es zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, etc. Für die Gutgläubigkeit kommt es dann auf G an (vgl. MüKoHGB/Welter, 5. Aufl. 2021, HGB § 366 Rn. 14, Rn. 16).