Grundfall
29. April 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
TikToker T hat endgültig die Schnauze voll von Baugenehmigungen. Er kauft daher ein bereits (als solches) genehmigtes Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet und nutzt es nun als Spielhalle für seine Fans. Baubehörde B untersagt die Nutzung der Spielhalle. T ist fassungslos.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Benutzung von Anlagen untersagen (§ 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW). Ist dies die Ermächtigungsgrundlage für die von B angeordnete Nutzungsuntersagung?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW) ist nach h.M. tatbestandlich formelle und materielle Illegalität erforderlich.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine bloße Nutzungsänderung einer bisher genehmigten Anlage bedarf keiner neuen Baugenehmigung.
Nein!
4. T hat keine Baugenehmigung beantragt. Ist die Nutzungsänderung damit formell illegal (Nutzung des Wohnhauses als Spielhalle)?
Genau, so ist das!
5. Die Nutzung des Hauses als Spielhalle ist hier aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. Der Tatbestand der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 1 S. 2 BauO NRW) ist erfüllt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lota Coffee
8.2.2025, 19:29:15
Aus welchen Normen geht die materielle Illegalität hervor bzw. wie ließe sich diese begründen?
Frederieke
25.4.2025, 19:04:13
wenn ich mich nicht irre, könnte es einmal aus § 30 BauGB iVm. § 3 Abs. 2 BauNVO sein, weil es sich um ein reines Wohngebiet handelt und damit gegen den Bebauungsplan verstoßen würde; außerdem vielleicht gegen § 3 BauO NRW, als Verstoß gegen die öffentliche ordnung, da die Wohnruhe der Nachbarn gestört sein könnte