Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Grundrechte
Grundrechtsfähigkeit gemischtwirtschaftlicher Unternehmen ("Kohleausstiegsgesetz") (BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20)
Grundrechtsfähigkeit gemischtwirtschaftlicher Unternehmen ("Kohleausstiegsgesetz") (BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20)
17. Februar 2025
2 Kommentare
4,6 ★ (14.476 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die G-GmbH und die V-GmbH erheben Verfassungsbeschwerden gegen das Kohleaustiegsgesetz. Gesellschafter der G-GmbH sind überwiegend kommunale Gebietskörperschaften, welche insgesamt 85,9 % der Anteile halten. Gesellschafter der V-GmbH ist der schwedische Staat.
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Einordnung des Falls
Grundrechtsfähigkeit gemischtwirtschaftlicher Unternehmen ("Kohleausstiegsgesetz") (BVerfG, 18.08.2020 - 1 BvQ 82/20)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine juristische Person kann nie Trägerin von Grundrechten sein.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich ebenfalls auf die Grundrechte berufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. In bestimmten Ausnahmefällen können sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf bestimmte Grundrechte berufen.
Ja, in der Tat!
4. Eine juristische Person des Privatrechts kann sich stets auf Grundrechte berufen.
Nein!
5. Die G-GmbH kann sich im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde auf die Grundrechte des GG berufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Gelten diese Grundsätze ebenso für inländische juristische Personen des Privatrechts, die – wie die V-GmbH – von einem ausländischen Staat beherrscht werden?
Nein, das trifft nicht zu!
7. Kann die V-GmbH als inländische juristische Personen des Privatrechts, die von einem ausländischen Staat beherrscht wird, eine Verfassungsbeschwerde erheben?
Ja!
8. Die G GmbH beruft sich zur Begründung ihrer Grundrechtsfähigkeit auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Sind die Unionsgrundrechte neben den Grundrechten des GG stets unmittelbarer Prüfungsmaßstab des BVerfG?
Nein, das ist nicht der Fall!
9. Im Unionsrecht finden sich klimaschutzrechtliche Maßgaben, aber eine bestimmte Kohlepolitik ist nicht vorgegeben. Setzt das Kohleausstiegsgesetz das Unionsrecht dergestalt um, dass die GRCh hier Anwendung findet?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DerChristoph
2.8.2024, 10:56:33
Die dogmatische Herleitung, nach der ausländische juristische Personen in staatlicher Hand grundrechtsfähig sind,
inländische juristische Personenin staatlicher Hand aber nicht, verstehe ich. Wie ist aber mit dem Ergebnis umzugehen, nach dem inländische Unternehmen schlechter gestellt wären, als ausländische? Auf welcher Ebene erfolgt eine Korrektur?
Leo Lee
4.8.2024, 14:21:03
Hallo DerChristoph, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat wird auch deine Frage nicht gerade spezifisch eingegangen. Allerdings könnte man sich folgende rechtspolitische Überlegung anstellen: Es stimmt zwar, dass i.E. inländische staatliche Unternehmen schlechter gestellt werden ggü. ausländischen. Allerdings haben die ausländischen staatlichen Unternehmen andersrum auch nicht die gleichen Befugnisse bzw. Unterstützung durch den Staat, da Vattenfall etwa ein ganz normales „privates“ Unternehmen ist :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo