Öffentliches Recht

Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Eingriff durch Verkennung des Gewichts der Meinungsfreiheit

Eingriff durch Verkennung des Gewichts der Meinungsfreiheit

4. Juli 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer U kämpft zunehmend mit einem Kundenabfluss an seine Erzrivalin E. U äußert sich öffentlich abschätzig über die Qualität von Es Produkten. E erstreitet vor einem Zivilgericht ein Unterlassungsurteil. Dabei findet das Gericht, dass Us Meinungsfreiheit hier schon nicht einschlägig ist. ‌

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Einordnung des Falls

Eingriff durch Verkennung des Gewichts der Meinungsfreiheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt in dem Unterlassungsurteil ein Eingriff in Us Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG)?

Genau, so ist das!

Ein Eingriff in die Meinungsfreiheit liegt vor, wenn eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt die Meinungsäußerung oder Meinungsverbreitung durch Ge- oder Verbote beeinträchtigt. Das Urteil verbietet es U, sich über E (abschätzig) zu äußern. Hierin liegt ein Eingriff in Us Meinungsfreiheit.
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2. Verkennt das Gericht das Gewicht von betroffenen Grundrechten, liegt immer eine Verletzung des Grundrechts vor.

Ja, in der Tat!

Der Richter hat bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Lichte der Grundrechte auszulegen (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Tut er dies nicht, verstößt er gegen objektives Verfassungsrecht und verletzt immer (!) das Grundrecht. Unabhängig davon, ob die Entscheidung des Gerichts der Sache nach hätte gerechtfertigt werden können, liegt jedenfalls in der gänzlichen Nichtberücksichtigung eine Verletzung von Us Meinungsfreiheit.Erforderlich wäre eine konkrete Rechtsgüterabwägung im Einzelfall gewesen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Delkerrrr

Delkerrrr

2.6.2024, 21:50:34

Liebes Jurafuch-Team, ihr sprecht in der Antwort der Frage von einer Verletzung des Grundrechts. Sollte nicht aber lieber von einem Eingriff die Rede sein? Schließlich liegt eine Verletzung (wie es in unseren AGs immer gepredigt wird) ja nur vor, wenn in den Schutzbereich eines GR eingegriffen wird, dieser Eingriff aber nicht gerechtfertigt werden kann. Viele Grüße

XTR

xTriToXx

7.6.2024, 14:31:26

Hallo Delkerrrr; die Unterscheidung die du vornimmst stimmt, eine Verletzung des Grundrechts liegt erst vor wenn der Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts nicht gerechtfertigt werden kann. Genau das ist hier allerdings der Fall; Die Nichtbeachtung eines GRs stellt nicht nur einen rechtfertigbaren Eingriff, sondern automatisch eine Verletzung des GR dar, weshalb entsprechende Entscheidungen auch immer neu beschieden werden müssen. Hoffe das hilft, VG

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

28.8.2024, 15:11:20

@[Delkerrrr](245832), es ist genauso, wie @[xTriToXx](245033) schreibt. Nur noch als Ergänzung: Wir verwenden ganz zu Beginn der Aufgabe bewusst den Begriff des Eingriffs. Die saubere begriffliche Unterscheidung von Grundrechtseingriff und Grundrechtsverletzung ist sehr wichtig, aber die haben wir hier auch – aus den von @[xTriToXx](245033) ausgeführten Gründen – auch angewandt. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

KO

konsti305

25.11.2024, 01:19:17

An welcher Stelle im Gutachten, prüf ich ob das Grundrecht beachtet wurde?

dolo agitation

dolo agitation

10.6.2025, 13:33:59

Liebes Jurafuchs-Team, in der hier zu bewertenden These schreibt ihr: „Verkennt das Gericht das Gewicht von betroffenen Grundrechten, liegt immer eine Verletzung des Grundrechts vor.“ Damit steht ihr m.M.n. im Widerspruch zu dem anschließend von Euch aufgemachten Maßstab, der im Falle einer Nicht- bzw. Fehlberücksichtigung von Grundrechten von einem Verstoß gegen **objektives Verfassungsrecht** in Form von Art. 1 III GG spricht. Mithin keine Verletzung von Grundrechten, also subjektivem Verfassungsrecht. Dennoch schreibt ihr auch im Maßstab weiter, dass die Verletzung objektiven Verfassungsrechts zu einer Verletzung von Grundrechten führe. Das erschließt sich mir bei einem Verständnis von Grundrechten als (subjektiven) Abwehrrechten gegen den Staat nicht ohne weiteres. Besteht dieser Widerspruch wirklich und falls ja, könnt ihr ihn auflösen? Besten Dank und VG


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