GR-Bindung im Auslandssachverhalt

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der BND vermutet eine die inländische Sicherheit gefährdende terroristische Aktivität in X-Land und führt eine Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) des Verdächtigen V vor Ort in X-Land durch. Mitarbeiter M ist der Meinung, der BND muss dabei die Grundrechte (Fernmeldegeheimnis, Art. 10 Abs. 1 GG) beachten.

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Einordnung des Falls

GR-Bindung im Auslandssachverhalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Deutsche Grundrechte binden den Staat ausschließlich im Verhältnis zu deutschen Staatsbürgern.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Grundrechte binden die drei Gewalten, so heißt es in Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes. Dabei wird im Grundgesetz jedoch zwischen sogenannten „Jedermann-Grundrechten“ und „Deutschen-Grundrechten“ unterschieden. Auf erstere kann sich jede natürliche Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit berufen. Zweitere gelten nur - wie der Name schon sagt - gegenüber deutschen Staatsbürgern nach Art. 116 Abs. 1 GG. Deutsche Grundrechte binden den Staat also nicht ausschließlich im Verhältnis zu deutschen Staatsbürgern. Auf die Jedermann-Grundrechte, wie z.B. Art. 10 Abs. 1 GG, können sich auch ausländische Staatsbürger berufen.
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2. Auch ausländische Staatsbürger können sich auf deutschem Territorium auf die Jedermann-Grundrechte berufen.

Ja, in der Tat!

Die Grundrechte binden die drei Gewalten, so heißt es in Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes. Dies gilt für das gesamte deutsche Territorium, eingeschlossen der deutschen Botschaften und Konsulate, Luftfahrzeuge mit deutschem Kennzeichen und Schiffe unter deutscher Flagge. Auch ausländische Staatsbürger können sich daher auf deutschem Territorium auf die entsprechend für sie geltenden Grundrechte berufen.

3. Kann sich V als Nicht-Deutscher Staatsbürger auch außerhalb des deutschem Territoriums auf Art. 10 Abs. 1 GG berufen?

Ja!

Primär gelten die Grundrechte natürlich auf deutschen Territorium. Art. 1 Abs. 3 GG sei jedoch laut BVerfG keine Beschränkung der Grundrechtsgeltung für das deutsche Territorium zu entnehmen. Die deutsche Staatsgewalt ist daher unabhängig vom Ort der Ausübung ihrer Gewalt an die Grundrechte gebunden. Speziell hinsichtlich Überwachungsmaßnahmen des BND im Ausland hat das BVerfG weiterhin entschieden, dass die Staatsgewalt an Grundrechte gebunden ist, soweit die Wirkung ihrer Betätigung auf externem Territorium eintritt bzw. bei hinreichender Verknüpfung des ausländischen Eingriffs mit inländischem staatlichen Handeln. Das BVerfG hat die Anwendung von Grundrechten insbesondere bei der Ausübung von Überwachungsmaßnahmen im Ausland bejaht. Demnach kann sich V als Nicht-Deutscher außerhalb des deutschen Territoriums auf Art. 10 Abs. 1 GG berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

3.4.2024, 10:15:44

In der Aufgabe wird das Gegenteil angedeutet. Tatsächlich sind Botschaften und Konsulate regelmäßig nicht extraterritorial, sondern weiterhin Staatsgebiet des Gastgeberlandes. Vielleicht könnte in der Aufgabe präzisiert werden, dass Beamte des auswärtigen Dienstes an das GG gebunden sind. Es handelt sich aber bei den Botschaften nicht um deutsches Territorium, sodass das GG hier keine territoriale Geltung beanspruchen kann. Es gilt bspw. auch in den ausländischen Botschaften in Berlin deutsches Strafrecht, gleichwohl die Durchsetzung eher schwierig ist, da die einzelnen Personen natürlich regelmäßig Immunität haben.


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