GR-Bindung im Auslandssachverhalt

3. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der BND vermutet eine die inländische Sicherheit gefährdende terroristische Aktivität in X-Land und führt eine Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) des Verdächtigen V vor Ort in X-Land durch. Mitarbeiter M ist der Meinung, der BND muss dabei die Grundrechte (Fernmeldegeheimnis, Art. 10 Abs. 1 GG) beachten.

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Einordnung des Falls

GR-Bindung im Auslandssachverhalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Deutsche Grundrechte binden den Staat ausschließlich im Verhältnis zu deutschen Staatsbürgern.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Grundrechte binden die drei Gewalten, so heißt es in Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes. Dabei wird im Grundgesetz jedoch zwischen sogenannten „Jedermann-Grundrechten“ und „Deutschen-Grundrechten“ unterschieden. Auf erstere kann sich jede natürliche Person unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit berufen. Zweitere gelten nur - wie der Name schon sagt - gegenüber deutschen Staatsbürgern nach Art. 116 Abs. 1 GG. Deutsche Grundrechte binden den Staat also nicht ausschließlich im Verhältnis zu deutschen Staatsbürgern. Auf die Jedermann-Grundrechte, wie z.B. Art. 10 Abs. 1 GG, können sich auch ausländische Staatsbürger berufen.
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2. Auch ausländische Staatsbürger können sich auf deutschem Territorium auf die Jedermann-Grundrechte berufen.

Ja, in der Tat!

Die Grundrechte binden die drei Gewalten, so heißt es in Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes. Dies gilt für das gesamte deutsche Territorium, eingeschlossen der deutschen Botschaften und Konsulate, Luftfahrzeuge mit deutschem Kennzeichen und Schiffe unter deutscher Flagge. Auch ausländische Staatsbürger können sich daher auf deutschem Territorium auf die entsprechend für sie geltenden Grundrechte berufen.

3. Kann sich V als Nicht-Deutscher Staatsbürger auch außerhalb des deutschem Territoriums auf Art. 10 Abs. 1 GG berufen?

Ja!

Primär gelten die Grundrechte natürlich auf deutschen Territorium. Art. 1 Abs. 3 GG sei jedoch laut BVerfG keine Beschränkung der Grundrechtsgeltung für das deutsche Territorium zu entnehmen. Die deutsche Staatsgewalt ist daher unabhängig vom Ort der Ausübung ihrer Gewalt an die Grundrechte gebunden. Speziell hinsichtlich Überwachungsmaßnahmen des BND im Ausland hat das BVerfG weiterhin entschieden, dass die Staatsgewalt an Grundrechte gebunden ist, soweit die Wirkung ihrer Betätigung auf externem Territorium eintritt bzw. bei hinreichender Verknüpfung des ausländischen Eingriffs mit inländischem staatlichen Handeln. Das BVerfG hat die Anwendung von Grundrechten insbesondere bei der Ausübung von Überwachungsmaßnahmen im Ausland bejaht. Demnach kann sich V als Nicht-Deutscher außerhalb des deutschen Territoriums auf Art. 10 Abs. 1 GG berufen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

3.4.2024, 10:15:44

In der Aufgabe wird das Gegenteil angedeutet. Tatsächlich sind Botschaften und Konsulate regelmäßig nicht extraterritorial, sondern weiterhin Staatsgebiet des Gastgeberlandes. Vielleicht könnte in der Aufgabe präzisiert werden, dass Beamte des auswärtigen Dienstes an das GG gebunden sind. Es handelt sich aber bei den Botschaften nicht um deutsches Territorium, sodass das GG hier keine territoriale Geltung beanspruchen kann. Es gilt bspw. auch in den ausländischen Botschaften in Berlin deutsches Strafrecht, gleichwohl die Durchsetzung eher schwierig ist, da die einzelnen Personen natürlich regelmäßig Immunität haben.

friedel231

friedel231

8.1.2025, 19:36:46

Inwiefern unterscheiden sich das BND-Urteil von 2020 und das G10-Urteil von 1999? Nach meiner Sichtung und in dieser Aufgabe stellen doch beide darauf ab, dass der BND an die GR bei der Auslandsaufklärung gebunden ist. Ich dachte, dass das Urteil von 2020 dahingehend "revolutionär" war, denn es löste doch ein breiteres Medienecho aus. Mir ist noch nicht ganz klar, weshalb es so bedeutend ist. So heißt es im G10-Urteil (Ls 2): "Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist nicht auf das Inland beschränkt. Art. 10 GG kann vielmehr auch dann eingreifen, wenn eine im Ausland stattfindende Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichem Handeln verknüpft ist." In der Pressemitteilung des BverfG zum BND-Urteil 2020 heißt es: "I. Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Entscheidung erstmals klargestellt, dass sich der Schutz der Grundrechte gegenüber der deutschen Staatsgewalt nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt." Dabei stellte doch das BVerfG mE im G10-Urteil fest, dass

Grundrechtsschutz

auch auf im Ausland stattfindende TKÜ besteht.

Cosmonaut

Cosmonaut

16.2.2025, 11:13:01

Hallo @[friedel231](164687), Der zweite Leitsatz des Urt. v. 14.07.1999, Az. 1 BvR 2226/94 lautet vollständig: „Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist nicht auf das Inland beschränkt. Art. 10 GG kann vielmehr auch dann eingreifen, wenn eine im Ausland stattfindende Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichem Handeln verknüpft ist.“ Du siehst, dass die Geltung von GR im AL also nur bedingt anerkannt wurde, namentlich, wenn die Ergebnisse einer TKÜ im AL etwa zu innerstaatlichen Konsequenzen führen (Konten einfrieren o. ä.). IM GRUNDSATZ wurde den GR des GG jedoch nur eine Binnenwirkung zugebilligt. Das ist seit 2020 anders. Hier noch einmal die wichtigsten Unterschiede der zwei Urteile: Der zentrale Unterschied zwischen dem BND-Urteil des BVerfG von 2020 und dem G10-Urteil von 1999 liegt in der Frage, ob und inwieweit sich der GRschutz des GG auch auf Personen im AL erstreckt. 1. G10-Urteil von 1999 (BVerfGE 100, 313) - In diesem Urteil befasste sich das BVerfG mit der strategischen Fernmeldeaufklärung des BND iRd Artikel 10-Gesetzes (G10). - Es entschied, dass das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG grds. nur für Inländer oder sich in DE aufhaltende Personen gilt. - Personen im Ausland fallen nach Auffassung des Gerichts damals nicht unter den Schutz des Art. 10 GG. - Dies bedeutete, dass der BND weitgehend ohne verfassungsrechtliche Einschränkungen Ausländer im Ausland überwachen konnte. 2. BND-Urteil von 2020 (BVerfGE 153, 182) - In diesem Urteil überprüfte das BVerfG das BND-Gesetz und dessen Regelungen zur strategischen Ausland-Ausland-Überwachung durch den BND. - Es stellte erstmals klar, dass das GG NICHT nur eine Binnenwirkung hat, sondern der Schutz von Art. 10 GG auch für Ausländer im Ausland gilt, wenn dt. Stellen – wie der BND – für die Überwachung verantwortlich sind. - Das Gericht leitete dies aus dem Bindungsgebot des Art. 1 Abs. 3 GG ab, wonach die GR auch für staatliche Stellen ohne territoriale Begrenzung gelten. - Das Urteil zwang den Gesetzgeber dazu, das BND-Gesetz grundlegend zu reformieren und stärkere verfassungsrechtliche Schutzmechanismen einzuführen. Fazit: Veränderung des GRschutzes im AL - Während das G10-Urteil von 1999 den GRschutz auf Inländer und Personen in DE beschränkte, erweiterte das BND-Urteil von 2020 den Schutzbereich von Art. 10 GG ausdrücklich auf Ausländer im AL, sofern der dt. Staat (z. B. der BND) an der Überwachung beteiligt ist. - Dies bedeutete eine 180°-Neuausrichtung des dt. Verfassungsrechts im Bereich der Nachrichtendienstkontrolle und stärkte den Schutz der Kommunikationsfreiheit weltweit.


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