Grundfall: Mitwirkungsrechte

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der deutsche Staatsbürger A ist von Kopf bis Fuß mit Tattoos übersäht, die seine rechtsradikale politische Haltung zum Ausdruck bringen. A möchte gerne Polizist werden, ihm wird jedoch von Bundesland B aufgrund seiner Tattoos und klar erkennbaren politischen Haltung die Einstellung verweigert.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Mitwirkungsrechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann gegenüber Bundesland B sein Recht auf Teilhabe geltend machen.

Nein!

Hat der Staat Einrichtungen oder Förderungs- und Leistungssysteme zur Sicherstellung des Grundrechtsgebrauchs geschaffen, liegt der Grundrechtsschutz in der Teilhabe (derivative Leistungsrechte oder Teilhaberechte). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Staat jedem Bürger uneingeschränkt Teilhabe gewährleisten muss. Vielmehr soll eine chancen- und qualifikationsgleiche Anspruchszuteilung gewährleistet sein. Bei der Teilhabe an staatlich geschaffenen Leistungssystemen soll es fair zugehen! Kern von As Begehren ist die Einstellung als Polizist durch Bundesland B. A geht es nicht um die Teilhabe an staatlich geschaffenen Leistungssystemen, weshalb er gegenüber Bundesland B kein Recht auf Teilhabe geltend machen kann.
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2. A könnte sein Recht geltend machen, sich für den Staat zu betätigen.

Genau, so ist das!

Neben den Kategorien der Abwehr-, Leistungs- und Gleichheitsrechten besteht darüber hinaus das Recht des Einzelnen, sich innerhalb des Staates und für den Staat zu betätigen (sog. Mitwirkungsrechte). Teil der Mitwirkungsrechte ist es, sich für den Staat zu betätigen, etwa als Angestellter oder Beamter im öffentlichen Dienst. Art. 33 Abs. 2 GG stellt ein solches Mitwirkungsrecht dar. Danach steht jedem Deutschen – so auch A – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der gleiche Zugang zu allen öffentlichen Ämtern zu. Mitwirkungsrechte sind verfassungsrechtlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wie Art. 33 Abs. 2 GG zu entnehmen ist, hängt das Recht auf Mitwirkung insbesondere von der Eignung und Befähigung des Bewerbers ab. Die aktiv und für jedermann nach Außen ersichtliche rechtsradikale Gesinnung des A rechtfertigt es, ihm seinen Zugang zum Polizeidienst und damit sein Mitwirkungsrecht zu verwehren. Weitere Mitwirkungsrechte stellen etwa das aktive und passive Wahlrecht aus Art. 38 GG als Ausformung des Rechts auf Mitwirkung an staatlicher Willensbildung dar.
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