Grundfall: Mitwirkungsrechte

13. Juli 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der deutsche Staatsbürger A ist von Kopf bis Fuß mit Tattoos übersäht, die seine rechtsradikale politische Haltung zum Ausdruck bringen. A möchte gerne Polizist werden, ihm wird jedoch von Bundesland B aufgrund seiner Tattoos und klar erkennbaren politischen Haltung die Einstellung verweigert.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Mitwirkungsrechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A macht gegenüber Bundesland B sein Recht auf Teilhabe geltend, wenn er seine Einstellung als Polizist verlangt.

Nein!

Hat der Staat Einrichtungen oder Förderungs- und Leistungssysteme zur Sicherstellung des Grundrechtsgebrauchs geschaffen, liegt der Grundrechtsschutz in der Teilhabe (derivative Leistungsrechte oder Teilhaberechte). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Staat jedem Bürger uneingeschränkt Teilhabe gewährleisten muss. Vielmehr soll eine chancen- und qualifikationsgleiche Anspruchszuteilung gewährleistet sein. Bei der Teilhabe an staatlich geschaffenen Leistungssystemen soll es fair zugehen! Kern von As Begehren ist die Einstellung als Polizist durch Bundesland B. A geht es nicht um die Teilhabe an staatlich geschaffenen Leistungssystemen, weshalb er sich gegenüber Bundesland B nicht auf sein Recht auf Teilhabe berufen kann.
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2. A macht jedoch sein Recht geltend, sich für den Staat zu betätigen.

Genau, so ist das!

Neben den Kategorien der Abwehr-, Leistungs- und Gleichheitsrechten besteht darüber hinaus das Recht des Einzelnen, sich innerhalb des Staates und für den Staat zu betätigen (sog. Mitwirkungsrechte). Teil der Mitwirkungsrechte ist es, sich für den Staat zu betätigen, etwa als Angestellter oder Beamter im öffentlichen Dienst. Art. 33 Abs. 2 GG stellt ein solches Mitwirkungsrecht dar. Danach steht jedem Deutschen – so auch A – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der gleiche Zugang zu allen öffentlichen Ämtern zu. Mitwirkungsrechte sind verfassungsrechtlich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wie Art. 33 Abs. 2 GG zu entnehmen ist, hängt das Recht auf Mitwirkung insbesondere von der Eignung und Befähigung des Bewerbers ab. Die aktiv und für jedermann nach Außen ersichtliche rechtsradikale Gesinnung des A rechtfertigt es, ihm seinen Zugang zum Polizeidienst und damit sein Mitwirkungsrecht zu verwehren. Weitere Mitwirkungsrechte stellen etwa das aktive und passive Wahlrecht aus Art. 38 GG als Ausformung des Rechts auf Mitwirkung an staatlicher Willensbildung dar.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUEERS

QueerSocialistLawyer

24.5.2025, 14:34:38

Die Frage „A kann gegenüber Bundesland B sein Recht auf Teilhabe geltend machen“ ist nicht falsch, so wie die App es vorsieht. Geltendmachung bedeutet für mich erst einmal sich darauf zu berufen (Zum Beispiel relevant in der

Statthaftigkeit

oder

Klagebefugnis

einer Klage). Ob der Kläger dann erfolgreich nach Überzeugung des Gerichts den Vortrag geltend macht ist ja dann erst die spätere Frage der

Begründetheit

.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

20.6.2025, 13:57:03

Hallo @[QueerSocialistLawyer](132926), wir haben die Formulierung nun angepasst. Vielen Dank für deinen Hinweis. Du hast Recht mit dem, was du sagst. Wir wollten hier aussagen, auf welche rechtliche Grundlagen sich das Begehren des A stützt und nicht, was er selbst darüber sagt. Ich hoffe, dass wir das jetzt besser darstellen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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