+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kaufmann A hat Schadensersatzansprüche gegen Kaufmann B wegen schuldhafter Lieferung eines mangelhaften 3D-Druckers. B stellt bei A zur Überbrückung ein Leihgerät auf. A fragt sich, ob er das Leihgerät verwerten kann, um sich aus dem Erlös wegen der Schadensersatzforderung zu befriedigen.
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Einordnung des Falls
Rechtswirkungen des Zurückbehaltungsrechts: Befriedigungsrecht, § 371 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Zurückbehaltungsrecht ermöglicht eine Befriedigung des Gläubigers aus dem Gegenstand (§ 371 HGB).
Ja!
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Gläubiger neben dem Leistungsverweigerungsrecht (§ 369 Abs. 1 HGB) ein Befriedigungsrecht aus dem zurückbehaltenen Gegenstand (§ 371 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Befriedigung kann auf zwei Arten erfolgen: Im Wege der Vollstreckungsbefriedigung oder der Verkaufsbefriedigung. Die Vollstreckungsbefriedigung erfolgt durch Erwirkung eines Titels (§§ 704, 794 ZPO) und die anschließende Pfändung (§ 809 ZPO) und Verwertung der Sache (§§ 814ff. ZPO). Die Verkaufsbefriedigung erfolgt durch Veräußerung nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften (§§ 1233ff. BGB). Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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2. Damit A sich aus dem 3D-Drucker befriedigen kann (§ 371 HGB), muss ihm ein Zurückbehaltungsrecht an ihm zustehen (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Das Befriedigungsrecht steht dem Gläubiger dann zu, wenn er ein Zurückbehaltungsrecht an einem Gegenstand des Schuldners hat (§§ 371 Abs.1 S. 1, 369 Abs. 1 S. 1 HGB). Voraussetzung für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht ist (1) Kaufmannseigenschaft beider Beteiligter, (2) eine fällige Geldforderung aus beiderseitigem Handelsgeschäft und (3) Besitz des Gläubigers an einer beweglichen Sache oder einem Wertpapier des Schuldners, den der Gläubiger (4) mit dem Willen des Schuldners aufgrund von Handelsgeschäften erlangt hat. Das Zurückbehaltungsrecht darf (5) nicht ausgeschlossen sein (§ 369 Abs. 3 HGB).
3. A und B sind Kaufleute (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Damit der persönliche Anwendungsbereich eröffnet ist, müssen Gläubiger und Schuldner im Zeitpunkt des Entstehens des Zurückbehaltungsrechts Kaufleute sein (§ 1-6 HGB).
Die Kaufmannseigenschaft von A und B liegt vor (§ 1-6 HGB).
4. A hat gegen B eine fällige Geldforderung aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja!
Um das Zurückbehaltungsrecht geltend machen zu können, muss dem Gläubiger eine fällige (§ 271 BGB) Geldforderung gegenüber dem Schuldner aus beiderseitigem Handelsgeschäft (§§ 343 Abs. 1, 344 HGB) zustehen. Die zu sichernde Forderung muss also aus einem Geschäft stammen, das für beide Kaufleute zum Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes gehört (§§ 343, 344 HGB). Das Geschäft muss zudem unmittelbar zwischen den beiden Kaufleuten geschlossen worden sein.
Mit der Zurückbehaltung des Leihgeräts möchte A die fällige (§ 271 BGB) Schadensersatzforderung gegen B sichern. Die Schadensersatzforderung resultiert aus einem unmittelbar zwischen A und B geschlossen Kaufvertrag. Dass dieses Geschäft für A und B ein Handelsgeschäft darstellt, wird vermutet (§ 344 Abs. 1 HGB).
5. A hat Besitz an einer beweglichen Sache oder einem Wertpapier der B (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB).
Genau, so ist das!
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht kann nur an beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB) bestehen. Der Gläubiger muss Besitzer des Gegenstands sein und dieser muss im Eigentum des Schuldners stehen (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB). Es besteht auch, wenn das Eigentum auf den Gläubiger übergegangen ist, diesen aber eine Rückübereignungspflicht trifft (§ 369 Abs. 1 S. 2 HGB).
Der A leihweise überlassene 3D-Drucker ist eine bewegliche Sache (§ 90 BGB) im Eigentum des B. A hat durch das Aufstellen in seinen Räumlichkeiten Besitz am 3D-Drucker erworben.
Grund der Beschränkung auf bewegliche Sachen und Wertpapiere: Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur an selbstständig nach § 371 HGB verwertbaren Gegenständen bestehen.
6. A hat den Besitz an dem Leihgerät mit Willen des B erlangt (§ 369 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Der Gläubiger muss den Besitz mit Willen des Schuldners (oder seines Vertreters, § 166 BGB) erlangt haben. Eigenmächtig erlangter Besitz berechtigt nicht zur Zurückbehaltung, auch wenn die Besitzentziehung gestattet war. Der Gläubiger muss den Besitz zudem auf Grund eines Geschäfts erlangt haben, das sich auf seiner Seite als Handelsgeschäft darstellt (§§ 343, 344 HGB).
B hat den 3D-Drucker A willentlich leihweise überlassen. Solche Geschäfte gehören zum Handelsgewerbe des A (§ 343 Abs. 1 HGB). Die Eigenschaft als Handelsgeschäft wird mithin vermutet (§ 344 Abs. 1 HGB).
7. A kann den in seinem Besitz befindlichen 3D-Drucker des B verwerten und sich aus dem Erlös befriedigen (§ 371 Abs. 1 S. 1 HGB).
Ja!
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Gläubiger neben dem Leistungsverweigerungsrecht (§ 369 Abs. 1 HGB) ein Befriedigungsrecht aus dem zurückbehaltenen Gegenstand (§ 371 Abs. 1 S. 1 HGB). Die Befriedigung kann auf zwei Arten erfolgen: Im Wege der Vollstreckungsbefriedigung oder der Verkaufsbefriedigung. Die Vollstreckungsbefriedigung erfolgt durch Erwirkung eines Titels (§§ 704, 794 ZPO) und die anschließende Pfändung (§ 809 ZPO) und Verwertung der Sache (§§ 814ff. ZPO). Die Verkaufsbefriedigung erfolgt durch Veräußerung nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften (§§ 1233ff. BGB). Auch bei der Verkaufsbefriedigung ist jedoch ein Vollstreckungstitel auf Gestattung der Befriedigung erforderlich (§ 371 Abs. 3 S. 1 HGB). Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
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