Strafrecht

Strafprozessrecht

Einführung

Rechtsquellen formelles Strafrecht - JGG

Rechtsquellen formelles Strafrecht - JGG

5. Februar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der zum Tatzeitpunkt 15-jährige B klaut einem Schulkameraden sein Handy. Richterin R will auf Antrag des Staatsanwalts S gegen B einen Strafbefehl (§ 407 StPO) wegen Diebstahls (§ 242 StGB) erlassen.

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Einordnung des Falls

Rechtsquellen formelles Strafrecht - JGG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Strafbefehl ermöglicht die Erledigung einfach gelagerter Fälle von geringerer Tatschwere im schriftlichen Verfahren (§ 407 StPO).

Ja!

Ein Strafbefehl steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Durch ihn kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (statt Anklage) bei Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB), die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen, die Rechtsfolgen der Tat schriftlich und ohne Hauptverhandlung festsetzen (§ 407 Abs. 1 StPO). Dies durchbricht den Grundsatz, dass Rechtsfolgen im deutschen Strafverfahren nur nach mündlicher Verhandlung festgesetzt werden dürfen. Das soll die Gerichte im Bereich leichter bis mittlerer Kriminalität entlasten, aber auch dem Interesse des Beschuldigten an einer schnellen Erledigung des Verfahrens Rechnung tragen.
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2. Das JGG trifft besondere Regelungen für das Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, die in seinem Anwendungsbereich den Regeln der StPO und des StGB vorgehen (siehe § 1 JGG).

Genau, so ist das!

Der Anwendungsbereich des JGG ist eröffnet, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist (siehe § 1 JGG). Die Normen des JGG sind speziell zu denen des StGB und der StPO, die nur Anwendung finden, soweit das JGG nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 2 JGG). Ist das JGG anwendbar, musst du Verfahrensregeln also vorrangig im JGG suchen und darfst nur subsidiär auf die StPO zurückgreifen.Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass Jugendliche üblicherweise eine geringere soziale Handlungskompetenz haben und bei ihnen im Strafverfahren die Gefahr der intellektuellen und emotionalen Überforderung besteht. Die Rechtsfolgen und das Verfahren sind deshalb vorrangig am Erziehungsgedanken ausgerichtet (§ 2 Abs. 1 JGG).

3. Hier ist der Anwendungsbereich des JGG eröffnet (§ 1 Abs. 1 JGG).

Ja, in der Tat!

Das JGG gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist (§ 1 Abs. 1 JGG). Eine Verfehlung ist eine straftatbestandlich rechtswidrige Tat. Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist (§ 1 Abs. 2 Alt. 1 JGG).B ist 15 Jahre alt und hat mit dem Diebstahl eine rechtswidrige Tat und damit eine Verfehlung begangen. Damit ist der Anwendungsbereich des JGG eröffnet.

4. Auch im Verfahren gegen den B ist der Erlass eines Strafbefehls zulässig (§ 407 StPO, § 79 JGG).

Nein!

§ 79 Abs. 1 JGG normiert ausdrücklich, dass gegen einen Jugendlichen kein Strafbefehl erlassen werden darf.Die Gründe hierfür sind vielfältig. Es besteht die Gefahr, dass der schuldige Jugendliche das Gewicht des schriftlichen Strafbefehls zu leicht nimmt, dass der minderschuldige oder unschuldige aus Scham, Leichtsinn, Angst oder Ungeschicklichkeit den Einspruch unterlässt oder dass der seelischen Verfassung des Jugendlichen nicht Rechnung getragen wird, wenn die Tat nicht in einer Hauptverhandlung geklärt und abgeurteilt wird. Da B zur Tatzeit Jugendlicher war, kann gegen ihn gemäß § 79 JGG kein Strafbefehl erlassen werden. Bei Heranwachsenden ist ein Strafbefehl dagegen nur unzulässig, wenn auf sie materielles Jugendstrafrecht angewandt wird (§§ 109 Abs. 2 S. 1, 112 S. 1 und 2, 104 Abs. 1 Nr. 14 JGG).
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