Verzicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hat einen Anspruch gegen B auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB). Da E keinen Streit mit B will, erklärt sie, auf diesen Anspruch „verzichten“ zu wollen. Als E plötzlich doch den Anspruch aus § 894 BGB gegenüber B geltend macht, wendet diese ein, dass der Anspruch aufgrund Verzichts erloschen sei.
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Einordnung des Falls
Verzicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Anspruchsinhaber kann grundsätzlich auf Ansprüche verzichten (vgl. § 397 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. E hat gegen B einen dinglichen Berichtigungsanspruch (§ 894 BGB). Kann E auf diesen nach § 397 BGB verzichten?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Es Erklärung kann nicht dahingehend umgedeutet werden, dass sie B das Eigentum an dem Grundstück übertragen will (§§ 925, 873 BGB). Besteht Es Anspruch aus § 894 weiterhin und ist durchsetzbar?
Ja!
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