+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eigentümerin E hat gegen Bucheigentümer B einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB), welcher bereits vor 35 Jahren entstanden ist. Erst jetzt im Jahr 2024 macht E den Anspruch geltend. B meint, dass E den Anspruch nach so langer Zeit „nicht mehr geltend machen“ könne.

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Einordnung des Falls

Verjährung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn die Einrede der Verjährung eingreift, wäre B berechtigt, die Leistung (Zustimmung zur Grundbuchberichtigung) zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (Einrede der Verjährung).
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2. Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist bereits vor 35 Jahren entstanden. Greift deswegen der Einwand der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) durch (siehe § 894 BGB)?

Nein!

Zwar können Ansprüche grundsätzlich verjähren (§ 194 Abs. 1 BGB). Jedoch ist in § 898 BGB normiert, dass der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB nicht der Verjährung unterliegt. Der Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) ist unverjährbar (§ 898 BGB). B kann Es Anspruch aus § 894 BGB damit nicht entgegenhalten, dass dieser verjährt sei. Bei solch langem Zeitablauf zwischen Entstehung des Anspruchs und Geltendmachung kann jedoch – je nach Sachverhalt – der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) von Bedeutung sein.
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