Verjährung
8. Juli 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Eigentümerin E hat gegen Bucheigentümer B einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB), welcher bereits vor 35 Jahren entstanden ist. Erst jetzt, im Jahr 2024, macht E den Anspruch geltend. B meint, dass E den Anspruch nach so langer Zeit „nicht mehr geltend machen“ könne.
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Einordnung des Falls
Verjährung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Einrede der Verjährung eingreift, wäre B berechtigt, die Leistung (Zustimmung zur Grundbuchberichtigung) zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist bereits vor 35 Jahren entstanden. Greift deswegen der Einwand der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) durch (siehe § 894 BGB)?
Nein!
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