Verjährung
16. Februar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Eigentümerin E hat gegen Bucheigentümer B einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB), welcher bereits vor 35 Jahren entstanden ist. Erst jetzt, im Jahr 2024, macht E den Anspruch geltend. B meint, dass E den Anspruch nach so langer Zeit „nicht mehr geltend machen“ könne.
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Einordnung des Falls
Verjährung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Einrede der Verjährung eingreift, wäre B berechtigt, die Leistung (Zustimmung zur Grundbuchberichtigung) zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist bereits vor 35 Jahren entstanden. Greift deswegen der Einwand der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) durch (siehe § 894 BGB)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Findet Nemo Tenetur
22.10.2024, 21:13:00
Gem. § 900 I BGB erwirbt der
Bucheigentümernach 30 Jahren Eigentum. Wieso ist hier also nach 35 Jahren das Grundbuch noch unrichtig? Oder habe ich den Sachverhalt überinterpretiert und wir wissen gar nicht, ob B auch
Eigenbesitzer war?

Sebastian Schmitt
23.10.2024, 19:56:21
Hallo @Karolin, Du interpretierst hier tatsächlich etwas zu viel in unsere kurze Sachverhaltsdarstellung hinein (auch wenn Deine Idee durchaus gut ist!). Über den
Eigenbesitzdes B in dieser Zeit wissen wir nämlich nichts: Er könnte gar nicht bestanden haben oder zumindest (zwischenzeitlich) unterbrochen worden sein, §§ 900 I 2, 940 I BGB. Ebenso wenig wissen wir zB, ob die Frist möglicherweise nach §§ 900 I 2, 939 I 1 BGB (zwischenzeitlich) gehemmt war. § 900 BGB dürfte Euch in Prüfungsarbeiten ohnehin eher selten einmal begegnen. Falls doch, gäbe es in der Sachverhaltsdarstellung natürlich deutlich mehr Anhaltspunkte dafür, ob dessen Voraussetzungen vorliegen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Findet Nemo Tenetur
22.10.2024, 21:17:47
Falls jemand aus meinen Fehlern lernen kann: Ich hatte § 196 (Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück) etwas ungenau gelesen und gedacht, dass er auch für den Anspruch auf GB-Berechtigung gilt. Hab mir jetzt § 898 daneben kommentiert, vielleicht hilft’s ja noch wem…