Verjährung

2. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eigentümerin E hat gegen Bucheigentümer B einen Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB), welcher bereits vor 35 Jahren entstanden ist. Erst jetzt, im Jahr 2024, macht E den Anspruch geltend. B meint, dass E den Anspruch nach so langer Zeit „nicht mehr geltend machen“ könne.

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Einordnung des Falls

Verjährung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn die Einrede der Verjährung eingreift, wäre B berechtigt, die Leistung (Zustimmung zur Grundbuchberichtigung) zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (Einrede der Verjährung).
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2. Der Grundbuchberichtigungsanspruch ist bereits vor 35 Jahren entstanden. Greift deswegen der Einwand der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) durch (siehe § 894 BGB)?

Nein!

Zwar können Ansprüche grundsätzlich verjähren (§ 194 Abs. 1 BGB). Jedoch ist in § 898 BGB normiert, dass der Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB nicht der Verjährung unterliegt. Der Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) ist unverjährbar (§ 898 BGB). B kann Es Anspruch aus § 894 BGB damit nicht entgegenhalten, dass dieser verjährt sei. Bei solch langem Zeitablauf zwischen Entstehung des Anspruchs und Geltendmachung kann jedoch – je nach Sachverhalt – der Einwand der Verwirkung (§ 242 BGB) von Bedeutung sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

KAR

Karolin

22.10.2024, 21:13:00

Gem. § 900 I BGB erwirbt der Buch

eigentümer

nach 30 Jahren Eigentum. Wieso ist hier also nach 35 Jahren das Grundbuch noch unrichtig? Oder habe ich den Sachverhalt überinterpretiert und wir wissen gar nicht, ob B auch Eigenbesitzer war?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

23.10.2024, 19:56:21

Hallo @Karolin, Du interpretierst hier tatsächlich etwas zu viel in unsere kurze Sachverhaltsdarstellung hinein (auch wenn Deine Idee durchaus gut ist!). Über den Eigenbesitz des B in dieser Zeit wissen wir nämlich nichts: Er könnte gar nicht bestanden haben oder zumindest (zwischenzeitlich) unterbrochen worden sein, §§ 900 I 2, 940 I BGB. Ebenso wenig wissen wir zB, ob die Frist möglicherweise nach §§ 900 I 2, 939 I 1 BGB (zwischenzeitlich) gehemmt war. § 900 BGB dürfte Euch in Prüfungsarbeiten ohnehin eher selten einmal begegnen. Falls doch, gäbe es in der Sachverhaltsdarstellung natürlich deutlich mehr Anhaltspunkte dafür, ob dessen Voraussetzungen vorliegen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

KAR

Karolin

22.10.2024, 21:17:47

Falls jemand aus meinen Fehlern lernen kann: Ich hatte § 196 (Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück) etwas ungenau gelesen und gedacht, dass er auch für den Anspruch auf GB-Berechtigung gilt. Hab mir jetzt § 898 daneben kommentiert, vielleicht hilft’s ja noch wem…


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