Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)
Subsidiarität der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber speziellen Freiheitsrechten (Grundfall)
Subsidiarität der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber speziellen Freiheitsrechten (Grundfall)
11. Juli 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (24.013 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Demonstrant D erhält auf einer Großdemonstration auf dem Rathausmarkt von der Polizei einen Platzverweis. D ist empört: Es könne doch nicht angehen, dass ihm verboten werde, auf einem öffentlichen Platz „rumzustehen“. D ist Deutscher.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Subsidiarität der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber speziellen Freiheitsrechten (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG vermittelt D das - einschränkbare - Recht, überall „rumstehen“, wo er will.
Ja!
2. Das Verweilen des D auf der Großdemonstration ist durch die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG geschützt.
Genau, so ist das!
3. Ist das Verhalten eines Grundrechtsträgers sowohl von der allgemeinen Handlungsfreiheit als auch von einem anderen Grundrecht geschützt, bemisst sich der Schutz immer nach der allgemeinen Handlungsfreiheit.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
30.1.2022, 11:57:23
Wie ist hier das Verhältnis zwischen der Versammlungsfreiheit und der Freizügigkeit?

Lukas_Mengestu
31.1.2022, 15:08:43
Hallo Daniel, da der Schutzbereich der Freizügigkeit vor allem den freien Aufenthalt und Wohnsitz umfasst, nicht aber das kurzzeitige Aufhalten an einem bestimmten Ort, ist bereits der Schutzbereich nicht eröffnet. Eine Abgrenzung zur Versammlungsfreiheit ist damit nicht erforderlich. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Anna Komaroff
4.7.2022, 15:06:25
Mal angenommen D wäre nicht Teilnehmer der Demo. Wäre er dann trotzdem von Art. 8 geschützt, weil er zufällig dort rumsteht, wo eine Demo stattfindet?

Lukas_Mengestu
4.7.2022, 19:00:08
Hallo Anna, herzlich willkommen im Jurafuchs-Forum. Um sich auf den Schutz eines Grundrechts berufen zu können, muss der Schutzbereich eröffnet sein. In den Genuss der Versammlungsfreiheit kommen aber nur Teilnehmer der Versammlung, nicht dagegen bloße Passanten, die zufällig zur gleichen Zeit an dem Ort sind. In der Praxis ist das dann eher eine
Tatsachenfrage, denn die Anforderungen an eine Teilnahme sind sehr gering. Eines Schildes oder anderer, nach außen hin sichtbarer Zeichen bedarf es nicht. Insofern ist der Übergang vom Passanten zum Teilnehmer sehr einfach. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
An
19.10.2023, 13:23:52
Lieber Lukas, danke, dass du das nochmals klarstellst. Mir war bei der Frage nicht klar, dass auf der Demo verweilen eine Teilnahme meint. Gerade bei Großdemonstrationen gibt es ja auch häufig interessante Zuschauer. Eine deutlichere Formulierung hätte mir hier geholfen. Gleiches gilt für die erste Frage, ein rumstehen auf fremdem privatem Grund wird von der allgemeinen Handlungsfreiheit mMn nicht gedeckt.
ÖA
16.1.2025, 12:07:30
Das gleiche habe ich mir auch gedacht; dass er "Teilnehmer" ist, geht nicht wirklich aus dem SV hervor

dolo agitation
19.5.2025, 13:58:02
@[An](219236) Zum Thema „fremder privater Grund“: Dein Bedenken ist m.M.n. dann richtig, wenn es sich um einen privaten Grund handelt der nicht ohnehin allgemein der Öffentlichkeit geöffnet ist (bspw. eine Privatwohnung). Ein Herumstehen wäre m.M.n. dann von Art. 2 I GG gedeckt, wenn es sich um eine freiwillig der Öffentlichkeit geöffnete Verkehrsfläche (bspw. Einkaufszentrum) handelt. (Parallel zum Fall der „Bierdemonstration in Einkaufszentrum“)
QuiGonTim
26.10.2022, 10:45:11
Dieser Fall würde sich auch eignen, um die Freizügigkit sowie die
Freiheit der Personkurz anzuprüfen.

Lukas_Mengestu
26.10.2022, 18:28:25
Hallo QuiGonTim, das kommt in der Tat auch noch an anderer Stelle (vgl. https://applink.jurafuchs.de/b1vBLfOCrub). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
kimb
15.7.2023, 13:06:25
Mir fehlt hier tatsächlich der Hinweis, dass D auch Deutscher ist, andernfalls wäre der persönliche Schutzbereich der die Versammlungsfreiheit ja nicht eröffnet.

Nora Mommsen
16.7.2023, 15:29:40
Hallo kimb, danke für die Rückmeldung. Wir haben die Info dem Sachverhalt ergänzt. Für eine Klausur sei der Hinweis erlaubt, dass - sofern nichts gegenteiliges angegeben ist (!), in einer Grundrechteklausur davon ausgegangen werden kann, dass die Person Deutsche ist, gerade wenn das zu prüfende Grundrecht ein Deutschengrundrecht ist. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea
12.10.2023, 07:56:25
Mal eine Frage zum Aushebeln: ist die "Sorge", dass mehr Grundrechte als nötig verletzt sind? Im Gutachten prüft man die ja nebeneinander. Oder geht es darum, dass speziellere Grundrechte leichter einschränkbar sind, und dann nicht verletzt wären, die AHF aber schon? Irgendwie hab ich da grade einen Knoten, weil ja grade die AHF leicht einzuschränken sein soll.
HannaS
13.6.2025, 15:50:36
in der ersten Frage müsste es "rumzustehen" statt "rumstehen" heißen

Linne Hempel
13.6.2025, 16:25:44
Hallo HannaS, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße,
Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team