Zivilrecht
Sachenrecht
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) - Einstiegsfall II
Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) - Einstiegsfall II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G leidet unter einer akuten Psychose. A weiß dies nicht und einigt sich mit G darüber, dass das Eigentum an einem Grundstück auf G übergehen soll (§§ 873, 925 BGB). Das Grundbuchamt hat nach Prüfung der formalen Beurkundung der Willenserklärungen den G als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
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Einordnung des Falls
Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) - Einstiegsfall II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gs akute Psychose ist eine „vorübergehende Störung der Geistestätigkeit” (§ 105 Abs. 2 BGB). Ist G Eigentümer des Grundstücks geworden (§§ 873, 925 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist weiterhin Eigentümer des Grundstücks, aber G ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ist das Grundbuch unrichtig?
Ja!
3. Kann A nun durch einfache Stellung eines Antrags nach § 13 GBO beim Grundbuchamt erreichen, dass dieses das Grundbuch berichtigt und A als Eigentümer einträgt (siehe § 19 GBO)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. G erteilt diese Bewilligung (§ 19 GBO) nicht. Muss A die Unrichtigkeit des Grundbuchs – mangels weiterer rechtlicher Möglichkeiten – einfach akzeptieren?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Paulah
22.8.2024, 17:49:26
Wenn G eine Psychose hat, kann er doch gar nicht wirksam einwilligen.
Wendelin Neubert
23.8.2024, 12:23:49
Hallo @[Paulah](135148), doch, G kann dann wirksam einwilligen, wenn die Psychose gerade nicht akut ist. Laut Sachverhalt und der Lösung handelt es sich im Ausgangsfall um eine akute Psychose und damit um eine „vorübergehende Störung der Geistestätigkeit” i.S.d. § 105 Abs. 2 BGB. Eine Störung nach § 105 Abs. 2 BGB muss vorübergehender Natur sein. Handelt es sich hingegen um einen Dauerzustand, ist nicht § 105 Abs. 2 BGB einschlägig, sondern
§ 104 Nr. 2 BGB(Grüneberg/Ellenberger, 81.A. 2022, § 105 RdNr. 3), mit der Folge, dass G geschäftsunfähig ist. Das ist hier aber nicht der Fall. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team