Überblick Konkurrenzen

3. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S sitzt vor ihrer Sachenrechtsklausur: Statt des tatsächlichen Eigentümers E steht A als Eigentümer im Grundbuch. S soll prüfen, ob E einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung hat. S überlegt sich zuerst einmal, welche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Überblick Konkurrenzen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Grundbuchberichtigungsanspruch kann aus § 894 BGB folgen.

Genau, so ist das!

Ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB ist zu bejahen, wenn (1) das Grundbuch unrichtig ist, (2) der Anspruchsteller anspruchsberechtigt ist, weil er infolge der Unrichtigkeit materiell betroffen ist und (3) der Anspruchsgegner als Verpflichteter aufgrund der Berichtigung formell betroffen wird. Neben § 894 BGB, der gerichtet ist auf Herausgabe des „Buchbesitzes”, kann der tatsächliche Eigentümer vom besitzenden, unrechtmäßigen Bucheigentümer nach § 985 BGB auch die Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangen, also die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (durch Ermöglichen des ungehinderten Zugangs zum Grundstück). Beide Ansprüche stehen nebeneinander.
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2. Der dingliche Anspruch aus § 894 BGB ist der einzige Anspruch im BGB, der für eine Grundberichtigung in Betracht kommt.

Nein, das trifft nicht zu!

3. Ein möglicher Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 1004 BGB wegen Beeinträchtigung des Eigentums tritt hinter dem spezielleren Anspruch aus § 894 BGB zurück.

Genau, so ist das!

Der Anspruch aus § 1004 BGB wird durch die Spezialregelung des § 894 BGB verdrängt, soweit die Eigentumsbeeinträchtigung nicht über die Besitzentziehung hinausgeht.

4. A hat hier gerade kein Eigentum als vermögengswerten Vorteil erlangt. Ist ein Berichtigungsanspruch aus § 812 BGB daher von vornherein ausgeschlossen?

Nein, das trifft nicht zu!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen. Bereits die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer vermittelt dem Eingetragenen wegen der daraus folgenden Verfügungsmöglichkeiten (§ 891 Abs. 1 BGB) einen Vermögenswert. Ein Anspruch auf Herausgabe der Grundbuchposition und damit ein Berichtigungsanspruch kann somit auch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB folgen (= schuldrechtlicher Berichtigungsanspruch). Diesen Bereicherungsrechtlichen Anspruch prüfst Du erst nach den dinglichen Anspruchsgrundlagen. Du kannst dann teilweise auf Deine vorherige Prüfung verweisen, insbesondere wenn es um die Eigentümerlage geht (denn diese hast Du ja bereits i.R.v. § 894 BGB geprüft).

5. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung folgt ebenfalls aus § 985 BGB.

Nein!

Der tatsächliche Eigentümer kann vom besitzenden, unrechtmäßigen Bucheigentümer nach § 985 BGB die Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangen, also die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (durch Ermöglichen des ungehinderten Zugangs zum Grundstück). Daraus folgt aber kein Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grunbuches. Vielmehr stehen die Ansprüche aus § 894 BGB und § 985 BGB nebeneinander: Sie haben unterschiedliche Ziele.
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