Überblick Konkurrenzen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Studentin S sitzt vor ihrer Sachenrechtsklausur: Statt des tatsächlichen Eigentümers E steht A als Eigentümer im Grundbuch. S soll prüfen, ob E einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung hat. S überlegt sich zuerst einmal, welche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Überblick Konkurrenzen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Grundbuchberichtigungsanspruch kann aus § 894 BGB folgen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der dingliche Anspruch aus § 894 BGB ist der einzige Anspruch im BGB, der für eine Grundberichtigung in Betracht kommt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ein möglicher Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 1004 BGB wegen Beeinträchtigung des Eigentums tritt hinter dem spezielleren Anspruch aus § 894 BGB zurück.
Genau, so ist das!
4. A hat hier gerade kein Eigentum als vermögengswerten Vorteil erlangt. Ist ein Berichtigungsanspruch aus § 812 BGB daher von vornherein ausgeschlossen?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung folgt ebenfalls aus § 985 BGB.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
11.8.2024, 16:23:44
„Frage 3: Ein
Anspruch auf Grundbuchberichtigungkann aus § 985 BGB folgen. Die Aussage stimmt Der tatsächliche Eigentümer kann vom besitzenden, unrechtmäßigen Bucheigentümer nach § 985 BGB die Herausgabe des Grundstücks und damit die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangen.“ Ich verstehe nicht, warum ein
Anspruch auf Grundbuchberichtigungaus § 985 BGB bestehen kann. Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass Anspruchsinhalt von § 985 BGB nur die Herausgabe von Sachen (beweglich und unbeweglich) ist. Wie kann daraus ein Anspruch aus Grundbuchberichtigung folgen? Danke!
Linne_Karlotta_
20.8.2024, 13:08:24
Hallo @[L.Goldstyn](251555), danke für Deine sehr wichtige Anmerkung. Tatsächlich ist das hier etwas durcheinander geraten. Nach § 985 BGB kann der berechtigte Eigentümer die Herausgabe des Grundstücks vom Besitzer ohne
Besitzrechtverlangen. Daraus folgt – wie Du ganz richtig sagst – kein Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs. §
894 BGBund § 985 BGB stehen nebeneinander. Ich habe das jetzt entsprechend korrigiert in der Aufgabe. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
L.Goldstyn
21.8.2024, 18:03:44
Hallo @[Linne_Karlotta_](243622), vielen Dank für Deine schnelle Antwort und die Korrektur der Aufgabe. Viele Grüße!