Öffentliches Recht
Grundrechte
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)
Sachlicher Schutzbereich: Virtuelle Bewegungsfreiheit (-)
Sachlicher Schutzbereich: Virtuelle Bewegungsfreiheit (-)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
User U verbreitet im Chatroom des Online-Bürgerforums der Stadt S beleidigende und bedrohende Äußerungen. S sperrt daraufhin den Zugang des U. U ist empört und beruft sich auf die Freiheit der Person.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich: Virtuelle Bewegungsfreiheit (-)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt die Freiheit der Person.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Freiheit der Person schützt die allgemeine persönliche Bewegungsfreiheit einschließlich der Freiheit, sich in virtuellen Orten aufzuhalten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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