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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

User U verbreitet im Chatroom des Online-Bürgerforums der Stadt S beleidigende und bedrohende Äußerungen. S sperrt daraufhin den Zugang des U. U ist empört und beruft sich auf die Freiheit der Person.

Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Virtuelle Bewegungsfreiheit (-)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt die Freiheit der Person.

Ja!

Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG bestimmt: "Die Freiheit der Person ist unverletzlich." Das Grundgesetz schützt in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG die Freiheit der Person und misst ihr verfassungsrechtlich einen hohen Stellenwert bei. Dies kommt u.a. durch den Wortlaut ("unverletzlich") sowie durch die engen Schrankenvorbehalte des grundrechtsgleichen Rechts des Art. 104 GG zum Ausdruck, die auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG Anwendung finden.

2. Die Freiheit der Person schützt die allgemeine persönliche Bewegungsfreiheit einschließlich der Freiheit, sich in virtuellen Orten aufzuhalten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG schützt trotz des weiten und offenen Wortlauts nur die körperliche Bewegungsfreiheit. Dies folgt aus der Historie (Verwandtschaft zum englischen "habeas corpus") sowie der Systematik, insbesondere mit Blick auf die systematische Nähe zu Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und die Parallelität zu Art. 104 GG. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) schützt damit sachlich die Freiheit, einen (rechtlich und tatsächlich zugänglichen) Ort oder Raum aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen. Der Aufenthalt des U im Online-Chatforum der Stadt S ist von der Freiheit der Person nicht erfasst. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG ist nicht eröffnet.

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