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Schema: Sicherungsübereignung (§ 930 BGB)

7. April 2026

8 Kommentare


Wie prüfst Du, ob die Voraussetzungen für eine Sicherungsübereignung vorliegen (§§ 929 S.1, 930 BGB)?

  1. Wirksame Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (§ 929 S.1 BGB)

  2. Übergabesurrogat: Besitzkonstitut (§ 930 BGB)

    1. Rechtsverhältnis iSd. § 868 BGB

    2. Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers

    3. Potenzieller Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer

  3. Einigsein

  4. Berechtigung des Veräußerers oder bei Nichtberechtigung gutgläubiger Erwerb (§§ 930, 933 BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

WAL

Waltrop

24.4.2025, 14:41:34

Welche Einigung soll bei III. zusätzlich zu I. ( und II.) geprüft werden

LMA

Lt. Maverick

24.4.2025, 18:30:34

I. Ist die dingliche Einigung, dass das Eigentum übergehen soll. II. Ist die „Übergabe“. Anstelle der Übergabe iSv § 929 S. 1 BGB tritt aber das Besitzkonstitut

§ 930 BGB

, also die Vereinbarung, dass der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, der Veräußerer im unmittelbaren Besitz bleibt. III. Das Einigsein knüpft an die Übergabe an. Also den Zeitpunkt der Vereinbarung des Besitzkonstituts. Erfolgt die Vereinbarung unmittelbar nach der dinglichen Einigung, fällt das Einigsein mit der Einigung zusammen. Erfolgt die „Übergabe“ iSv

§ 930 BGB

aber erst viel später nach der Einigung, muss die dingliche Einigungserklärung noch fortwirken, denn diese ist grundsätzlich bis zur Übergabe frei widerruflich.

WAL

Waltrop

25.4.2025, 17:34:58

Aber geht es bei der Einigung nicht immer um das Einigsein im maßgeblich Zeitpunkt?

LMA

Lt. Maverick

25.4.2025, 19:30:12

Ja

und der maßgebliche Zeitpunkt ist die Übergabe. Eine eigene Bedeutung hat das „Einigsein“ nur dann, wenn Einigsein und Übergabe zeitlich derart auseinanderfallen, dass zwischenzeitlich ein Widerruf erfolgen konnte.

COC

Cocococococ

3.12.2025, 11:28:25

Das

Rechtsverhältnis

von 868 hat dann nichts mit dem Sicherungsvertrag zum tun oder?

Foxxy

Foxxy

3.12.2025, 11:29:13

Nicht ganz. Das

Rechtsverhältnis

i.S.d. § 868 BGB ist das notwendige Besitzmittlungsverhältnis für das Besitzkonstitut (

§ 930

). Es ist funktional vom Sicherungsvertrag (

Sicherungsabrede

) zu trennen, wird aber in der Praxis häufig gerade durch den Sicherungsvertrag begründet; alternativ kann es auf Miete/Leihe/Verwahrung beruhen. Erforderlich sind Besitzmittlungswille des

Sicherungsgeber

s und ein (auch bedingter) Herausgabeanspruch des Sicherungsnehmers. Prüfung der

Sicherungsübereignung

(§§ 929 S.1, 930): - Einigung über Eigentumsübergang und Einigsein - Besitzkonstitut (

§ 930

) mit

Rechtsverhältnis

§ 868, Besitzmittlungswille, potenzieller Herausgabeanspruch - Berechtigung des Veräußerers oder (nur bei späterer Übergabe)

gutgläubiger Erwerb

(§ 933)