Schema: Sicherungsübereignung (§ 930 BGB)
1. Januar 2026
8 Kommentare
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Wie prüfst Du, ob die Voraussetzungen für eine Sicherungsübereignung vorliegen (§§ 929 S.1, 930 BGB)?
Wirksame Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer (§ 929 S.1 BGB)
Übergabesurrogat: Besitzkonstitut (§ 930 BGB)
Rechtsverhältnis iSd. § 868 BGB
Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers
Potenzieller Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer
Einigsein
Berechtigung des Veräußerers oder bei Nichtberechtigung gutgläubiger Erwerb (§§ 930, 933 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Waltrop
24.4.2025, 14:41:34
Welche Einigung soll bei III. zusätzlich zu I. ( und II.) geprüft werden
Lt. Maverick
24.4.2025, 18:30:34
I. Ist die
dingliche Einigung, dass das Eigentum übergehen soll. II. Ist die „Übergabe“. Anstelle der Übergabe iSv § 929 S. 1
BGBtritt aber das Besitzkonstitut
§ 930 BGB, also die Vereinbarung, dass der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, der Veräußerer im unmittelbaren Besitz bleibt. III. Das Einigsein knüpft an die Übergabe an. Also den Zeitpunkt der Vereinbarung des Besitzkonstituts. Erfolgt die Vereinbarung unmittelbar nach der dinglichen Einigung, fällt das Einigsein mit der Einigung zusammen. Erfolgt die „Übergabe“ iSv
§ 930 BGBaber erst viel später nach der Einigung, muss die
dingliche Einigungserklärung noch fortwirken, denn diese ist grundsätzlich bis zur Übergabe frei widerruflich.
Waltrop
25.4.2025, 17:34:58
Aber geht es bei der Einigung nicht immer um das Einigsein im maßgeblich Zeitpunkt?
Lt. Maverick
25.4.2025, 19:30:12
Ja und der maßgebliche Zeitpunkt ist die Übergabe. Eine eigene Bedeutung hat das „Einigsein“ nur dann, wenn Einigsein und Übergabe zeitlich derart auseinanderfallen, dass zwischenzeitlich ein Widerruf erfolgen konnte.
Cocococococ
3.12.2025, 11:28:25
Foxxy
3.12.2025, 11:29:13
Nicht ganz. Das
Rechtsverhältnisi.S.d. § 868
BGBist das notwendige
Besitzmittlungsverhältnisfür das Besitzkonstitut (§ 930). Es ist funktional vom
Sicherungsvertrag(
Sicherungsabrede) zu trennen, wird aber in der Praxis häufig gerade durch den
Sicherungsvertragbegründet; alternativ kann es auf Miete/
Leihe/Verwahrung beruhen. Erforderlich sind Besitzmittlungswille des Sicherungsgebers und ein (auch bedingter) Herausgabeanspruch des Sicherungsnehmers. Prüfung der Sicherungsübereignung (§§ 929 S.1, 930): - Einigung über Eigentumsübergang und Einigsein - Besitzkonstitut (§ 930) mit
Rechtsverhältnis§ 868, Besitzmittlungswille, potenzieller Herausgabeanspruch - Berechtigung des Veräußerers oder (nur bei späterer Übergabe)
gutgläubiger Erwerb(§ 933)
