Ablösungsrecht des Sicherungsgebers

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A gibt seinem Arbeitskollegen K ein Darlehen über €10.000. Als Sicherheit übereignet K dem A seinen VW Golf (§§ 929 S.1, 930 BGB). Gläubiger G, der einen Zahlungsanspruch gegen A iHv. €3.000 hat, beginnt mit der Zwangsvollstreckung in den sicherungsübereigneten VW Golf.

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Einordnung des Falls

Ablösungsrecht des Sicherungsgebers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dem K könnte ein Ablösungsrecht nach § 268 Abs. 1 S. 2 BGB zustehen.

Genau, so ist das!

Nach § 268 BGB hat jeder Dritte, der durch die Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen den Schuldner dem Risiko ausgesetzt ist, den Besitz oder ein Recht an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung zu verlieren, die Berechtigung, den Gläubiger zu befriedigen (Ablösungsrecht). K ist trotz der Sicherungsübereignung nach §§ 929 S.1, 930 BGB weiterhin Besitzer des Autos. Infolge der Zwangsvollstreckung droht ihm der Besitzverlust. Somit steht K ein Ablösungsrechts aus § 268 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Dies entspricht auch der Erhaltungs- und Kontinuitätsfunktion des Besitzes, wonach die Besitzlage erhalten bleiben soll, auch wenn der Besitzer in keiner dinglichen Rechtsbeziehung zur Sache steht.
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2. Dieses Recht des K, auf eine fremde Schuld zu leisten, steht ihm unabhängig davon zu, ob A als Schuldner der Ablösung zustimmt oder nicht.

Ja, in der Tat!

Die Ablösung kann auch gegen den Willen des Schuldners geschehen. Ein Widerspruch des Schuldners A bleibt somit wirkungslos.
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