„Kücükdeveci“
19. Mai 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K wird entlassen. Für die Berechnung der Kündigungsfrist wird ihre Beschäftigungszeit vor dem 25. Lebensjahr entsprechend nach § 622 Abs. 2 BGB a.F. unbeachtet gelassen. Der EuGH hat im Wege der Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit von § 622 BGB a.F. mit Unionsrecht zu entscheiden.
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Einordnung des Falls
„Kücükdeveci“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Regelung in § 622 Abs. 2 BGB a.F. stellte einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der europäischen Richtlinie gegen Altersdiskriminierung dar (RL 2000/78/EG), welcher nicht gerechtfertigt werden kann.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Richtlinie entfaltet auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten unmittelbare Wirkung. Das entgegenstehende nationale Recht muss daher wegen Verstoßes gegen die Richtlinie unangewendet bleiben.
Nein!
3. Das zuständige nationale Gericht ist jedoch verpflichtet, nationales Recht richtlinienkonform auszulegen.
Genau, so ist das!
4. Die nationale Vorschrift ist der richtlinienkonformen Auslegung nur zugänglich, wenn die Klarheit und Bestimmtheit des Wortlauts dem nicht entgegensteht.
Ja, in der Tat!
5. Die nationale Vorschrift verstößt jedoch auch gegen das Verbot der Altersdiskriminierung als allgemeinem Grundsatz des Unionsrechts. Das nationale Recht muss daher auch im Verhältnis zwischen Privaten unangewendet bleiben.
Ja!
6. Das Gericht muss den EuGH gemäß Art. 267 AEUV anrufen, um die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Unionsrecht klären zu lassen, bevor es die Vorschrift unangewendet lassen kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
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