„Kücükdeveci“

19. August 2025

19 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K wird entlassen. Für die Berechnung der Kündigungsfrist wird ihre Beschäftigungszeit vor dem 25. Lebensjahr entsprechend nach § 622 Abs. 2 BGB a.F. unbeachtet gelassen. Der EuGH hat im Wege der Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit von § 622 BGB a.F. mit Unionsrecht zu entscheiden.

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