Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gewillkürte Erbfolge
Höchstpersönlichkeit – Materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 Abs. 2 BGB
Höchstpersönlichkeit – Materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die schwerreiche Katzenliebhaberin E bestimmt in ihrem Testament, dass diejenige ihrer Töchter Erbin sein soll, die eine Fortbildung zur Tierpflegerin absolviert hat. Sollte das bei mehreren Töchtern der Fall sein, so soll die jüngste Tochter erben. Die Festlegung wer danach Erbe ist, überlässt E ihrem Nachbarn N.
Diesen Fall lösen 78,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Höchstpersönlichkeit – Materielle Höchstpersönlichkeit, § 2065 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E darf die Bestimmung des Erben grundsätzlich nicht dem N überlassen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da E Kriterien zur Bestimmung des Erben festgelegt hat, ist das Testament nicht nach § 2065 Abs. 2 BGB nichtig.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Juraluchs
29.1.2023, 19:29:15
Hier sind dem N doch gerade keine objektiven Kriterien an die Hand gegeben?
aboutrebee
23.3.2023, 09:43:36
Doch, die beiden Kriterien lauten: (1) Absolvieren der Fortbildung als Tierpfleger, und soweit m
ehrere Töchter diese absolviert haben, soll die jüngste Tochter erben -> (2) Alter. Beide Kriterien lassen sich objektiv feststellen, entweder wurde die Ausbildung absolviert oder nicht. Ist das bei m
ehreren Töchtern der Fall, so erbt die Jüngste. Das Alter ist ebenfalls ein objektives Kriterium.
Pit
18.7.2024, 09:08:42
Da es mich selbst verwirrt hat: Der letzte Satz "Die Festlegung wer danach Erbe ist, überlässt E ihrem Nachbarn N." deutet zwar an, dass die Entscheidung dem Nachbarn überlassen wird, was nach § 2065 Abs. 2 BGB grundsätzlich zur Nichtigkeit des
Testaments führen würde. Allerdings findet diese Regelung keine Anwendung, da bereits die beiden vorhergehenden Regelungen abschließend den Erben bestimmen. Denn das 2. Kriterium, wonach jeweils die jüngere Erben soll, führt grundsätzlich zu einer abgeschlossenen Erbschaft. Problematisch könnte es nur dann werden, wenn bei zwei Töchtern, die jüngere bereits verstorben ist. Werden dann ihre gesetzlichen Erben begünstigt oder wird mit "jüngere" nur die noch lebende "jüngere" gemeint. - Aber selbst dann müsste man nicht auf eine Ermessensentscheidung des Nachbarn zurückgreifen, sondern das
Testamentauslegen.
FW
26.8.2024, 20:28:58
Hi Ich verstehe die Notwendigkeit des Bezeichnens nicht ganz. Bestimmen heißt ja hier wohl dann eindeutiges Festlegen nach objektiven Kriterien. Aber wozu bedarf es dann noch der „Bezeichnung“ durch den Nachbarn? Es ist doch bereits ersichtlich, wer von den beiden Töchtern Erbe sein wird. Also welche Funktion erfüllt der Nachbar in der Praxis? Soll er dem Nachlassgericht nur den Namen mitteilen oder verstehe ich hier was falsch?
Eike-Christian
26.10.2024, 15:07:57
Was passiert, wenn N stirbt, ohne zuvor die Erbin bezeichnet zu haben? Dürften dann andere Dritte nach den objektiven Kriterien entscheiden? Ich meine ja, denn E wollte ja, dass die nach objektiven Kriterien bestimmte Tochter erbt, nicht, dass ausgerechnet N bezeichnen soll. Es kommt also wohl auf die Kriterien an, nicht auf die Person des Nachbarn, oder?