Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2016
Betäubungsmittelaufbewahrung und Wohnungsbeschädigung bei Polizeieinsatz – Äquivalenzlehre im Schadensersatzrecht
Betäubungsmittelaufbewahrung und Wohnungsbeschädigung bei Polizeieinsatz – Äquivalenzlehre im Schadensersatzrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei verdächtigt M, 2012 mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Deshalb nimmt sie 2013 bei M eine Wohnungsdurchsuchung vor. Dabei findet sie 30 g Marihuana, die M kurz zuvor illegal erworben hat. Vermieter V verlangt von M Schadensersatz für die durch die Polizei beschädigte Tür (€1.500).
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter richten sich nach allgemeinem Schuldrecht (§ 280 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M muss Handlungen unterlassen (z.B. Begehung von Straftaten oder Aufbewahrung von Tatmitteln), die Anlass zu einer rechtmäßigen Beschädigung der Wohnung durch Dritte geben könnten.
Genau, so ist das!
3. Die mietvertraglichen Pflichten erschöpfen sich in der Gebrauchsgewährung der Wohnung durch Vermieter V (§ 535 Abs. 1 BGB) und in der Entrichtung der Miete durch Mieter M (§ 535 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die von M begangene Pflichtverletzung (Aufbewahrung der 30 g Marihuana) war äquivalent kausal für den durch Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses entstandenen Schaden an der Wohnungstür.
Nein!
5. M hat vorsätzlich gehandelt und hat deshalb die Pflichtverletzung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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