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Betäubungsmittelaufbewahrung und Wohnungsbeschädigung bei Polizeieinsatz – Äquivalenzlehre im Schadensersatzrecht
Betäubungsmittelaufbewahrung und Wohnungsbeschädigung bei Polizeieinsatz – Äquivalenzlehre im Schadensersatzrecht
19. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei verdächtigt M, 2012 mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Deshalb nimmt sie 2013 bei M eine Wohnungsdurchsuchung vor. Dabei findet sie 30 g Marihuana, die M kurz zuvor illegal erworben hat. Vermieter V verlangt von M Schadensersatz für die durch die Polizei beschädigte Tür (€1.500).
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter richten sich nach allgemeinem Schuldrecht (§ 280 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M muss Handlungen unterlassen (z.B. Begehung von Straftaten oder Aufbewahrung von Tatmitteln), die Anlass zu einer rechtmäßigen Beschädigung der Wohnung durch Dritte geben könnten.
Genau, so ist das!
3. Die mietvertraglichen Pflichten erschöpfen sich in der Gebrauchsgewährung der Wohnung durch Vermieter V (§ 535 Abs. 1 BGB) und in der Entrichtung der Miete durch Mieter M (§ 535 Abs. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die von M begangene Pflichtverletzung (Aufbewahrung der 30 g Marihuana) war äquivalent kausal für den durch Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses entstandenen Schaden an der Wohnungstür.
Nein!
5. M hat vorsätzlich gehandelt und hat deshalb die Pflichtverletzung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch
11.3.2021, 16:56:41
Ich frage mich, ob man nicht eine (kausale)
Pflichtverletzungdes M (bzgl § 241 Abs. 2 BGB) darin sehen könnte, dass er verdächtigt ist, Handel mit Betäubungsmitteln zu treiben. Oder ist das im Hinblick auf
Schadensersatzunerheblich
?

Eigentum verpflichtet 🏔️
11.3.2021, 23:16:50
Hallo Tigerwitsch, das ist durchaus problematisch. M müsste dazu objektiv und subjektiv vorwerfbar den Schein dafür gesetzt haben, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben und so die Polizei berechtigterweise "herausgefordert haben", eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Da für diese wiederum strenge Voraussetzungen gelten, wäre das in der Praxis wohl selten, aber mit Blick auf die Herausforderungsfälle auch nicht unmöglich.

Blackpanther
18.3.2022, 18:31:55
Ich verstehe noch nicht so ganz, warum keine Kausalität vorliegt. Könntet ihr das bitte nochmal genauer darlegen?

Blackpanther
18.3.2022, 18:39:42
Achso, jetzt habe ich es verstanden: Kausalität bestand zwischen dem Verdacht der Polizei und der Türbeschädigung. Nicht aber zwischen dem B
esitz von Betäubungsmitteln und der Beschädigung. Die Mietvertragliche
Pflichtverletzungist der B
esitz der Drogen, der eben nicht kausal war.

CR7
19.4.2023, 19:31:41

kokapidis
21.4.2024, 19:21:36
Spontan würde ich sagen er hat entweder einen FBA auf Wiedereinsetzung einer neuen Türe gegen den Rechtsträger der Polizei oder einen Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs. Der Eingriff in ein Eigentum war zwar rechtmäßig, weil die Polizei die Wohnung durchsuchen durfte, aber stellt für V ein Sonderopfer dar.