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Betäubungsmittelaufbewahrung und Wohnungsbeschädigung beim Polizeieinsatz – Äquivalenzlehre im Schadensersatzrecht

einfach
schwer
5. Juli 2026
10 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Die Polizei verdächtigt M, 2012 mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Deshalb nimmt sie 2013 bei M eine Wohnungsdurchsuchung vor. Dabei findet sie 30 g Marihuana, die M kurz zuvor illegal erworben hat. Vermieter V verlangt von M Schadensersatz für die durch die Polizei beschädigte Tür (€1.500).

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