Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Schenkung, §§ 516ff. BGB

Erstreckung der Haftungsmilderung auf Ansprüche aufgrund von Schutzpflichtverletzungen sowie auf konkurrierende deiktische Ansprüche?

Erstreckung der Haftungsmilderung auf Ansprüche aufgrund von Schutzpflichtverletzungen sowie auf konkurrierende deiktische Ansprüche?

23. November 2024

4,6(4.003 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S schenkt ihrem Bekannten B ein Topfset. Als S dem B das in einem großen Paket verpackte Set übergeben will, fällt ihr das Paket leicht fahrlässig aus der Hand auf eine Vase des B. Dem B entsteht dadurch ein Schaden in Höhe von €100.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Erstreckung der Haftungsmilderung auf Ansprüche aufgrund von Schutzpflichtverletzungen sowie auf konkurrierende deiktische Ansprüche?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat gegen S keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Ja!

Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Schuldner die Nebenpflichtverletzung zu vertreten hat. Da S die leicht fahrlässige Nebenpflichtverletzung nach § 276 Abs. 1 BGB iVm. § 521 BGB aufgrund der Haftungsmilderung im Schenkungsrecht nicht zu vertreten hat, hat B keinen Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. B könnte gegen S einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB haben.

Genau, so ist das!

Nach vertraglichen Ansprüchen sind auch bei Schenkungen dingliche und deliktische Ansprüche zu prüfen. § 823 Abs. 1 BGB setzt eine rechtswidrige Verletzung eines in der Norm aufgezählten Rechtsguts voraus. B könnte gegen S einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB haben, da S die Vase des B, also sein Eigentum rechtswidrig verletzt hat.

3. Nach h.M. hat S die Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der anzuwenden Haftungsmilderung des § 521 BGB nicht zu vertreten.

Ja, in der Tat!

Strittig ist, ob die Haftungsmilderung des Schenkers nach § 521 BGB auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche anwendbar ist. Dafür spricht, dass das in § 521 BGB statuierte Haftungsprivileg des Schenkers sonst unterlaufen würde. Steht die deliktische Rechtsgutsverletzung also ebenfalls im Zusammenhang mit dem Schenkungsgegenstand, wendet die h.M. § 521 BGB an. Da die Eigentumsverletzung des B im sachlichen Zusammenhang mit dem Geschenk steht, ist § 521 BGB auch auf den deliktischen Anspruch anzuwenden. S handelte leicht fahrlässig und hat die Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB daher nicht zu vertreten.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen