Zivilrecht

Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse

Schenkung, §§ 516ff. BGB

Erstreckung der Haftungsmilderung auf Ansprüche aufgrund von Schutzpflichtverletzungen sowie auf konkurrierende deiktische Ansprüche?

Erstreckung der Haftungsmilderung auf Ansprüche aufgrund von Schutzpflichtverletzungen sowie auf konkurrierende deiktische Ansprüche?

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Studentin S schenkt ihrem Bekannten B ein Topfset. Als S dem B das in einem großen Paket verpackte Set übergeben will, fällt ihr das Paket leicht fahrlässig aus der Hand auf eine Vase des B. Dem B entsteht dadurch ein Schaden in Höhe von €100.

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Einordnung des Falls

Erstreckung der Haftungsmilderung auf Ansprüche aufgrund von Schutzpflichtverletzungen sowie auf konkurrierende deiktische Ansprüche?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat gegen S keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Ja!

Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Schuldner die Nebenpflichtverletzung zu vertreten hat. Da S die leicht fahrlässige Nebenpflichtverletzung nach § 276 Abs. 1 BGB iVm. § 521 BGB aufgrund der Haftungsmilderung im Schenkungsrecht nicht zu vertreten hat, hat B keinen Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
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2. B könnte gegen S einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB haben.

Genau, so ist das!

Nach vertraglichen Ansprüchen sind auch bei Schenkungen dingliche und deliktische Ansprüche zu prüfen. § 823 Abs. 1 BGB setzt eine rechtswidrige Verletzung eines in der Norm aufgezählten Rechtsguts voraus. B könnte gegen S einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB haben, da S die Vase des B, also sein Eigentum rechtswidrig verletzt hat.

3. Nach h.M. hat S die Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 wegen der anzuwenden Haftungsmilderung des § 521 nicht zu vertreten.

Ja, in der Tat!

Strittig ist, ob die Haftungsmilderung des Schenkers nach § 521 BGB auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche anwendbar ist. Dafür spricht, dass das in § 521 BGB statuierte Haftungsprivileg des Schenkers sonst unterlaufen würde. Steht die deliktische Rechtsgutsverletzung also ebenfalls im Zusammenhang mit dem Schenkungsgegenstand, wendet die h.M. § 521 BGB an. Da die Eigentumsverletzung des B im sachlichen Zusammenhang mit dem Geschenk steht, ist § 521 BGB auch auf den deliktischen Anspruch anzuwenden. S handelte leicht fahrlässig und hat die Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB daher nicht zu vertreten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

29.8.2024, 09:38:34

Liebes Team, leider funktionieren die Verlinkungen in der letzten Frage nicht.


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