Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Haftung für Sachmängel, § 524 BGB
Haftung für Sachmängel, § 524 BGB
9. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nachbar N trifft die fußballbegeisterte F auf der Straße. N sagt, dass er F seinen alten Lieblingsfußball von zuhause sowie Fußballschuhe schenken will, die er noch in der Stadt kaufen muss. Am nächsten Tag übergibt N der S beide Geschenke. Der Fußball ist kaputt, was N der F arglistig verschiegen hatte. Auch die Fußballschuhe sind mangelhaft, was N beim Kauf grob fahrlässig verkannt hatte.
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Einordnung des Falls
Haftung für Sachmängel, § 524 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte gegen N einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Abs. 1, 439 BGB wegen des Fußballs und der Schuhe haben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Haftung des F für den Fußball richtet sich nach § 524 Abs. 1 BGB und die für die Schuhe nach § 524 Abs. 2 BGB.
Ja!
3. F hat gegen N einen Anspruch auf Nachlieferung eines neuen Fußballs nach § 524 Abs. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. F hat gegen N einen Anspruch auf Nachlieferung mangelfreier Fußballschuhe nach § 524 Abs. 2 BGB.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
5.8.2024, 11:52:33
Hi, weiß jemand den Sinn und Zweck dieser nicht ganz einfachen Differenzierung? Warum haftet er bei Sachen, die ihm gehören, nur auf das
negative Interesseund bei Sachen, die noch nicht ihm gehören, die er aber verspricht zu besorgen, auch auf das
positive Interesseund auch bei grober Fahrlässigkeit?
jomolino
29.8.2024, 09:42:57
Ich könnte mir vorstellen, dass es daran liegt, dass er im zweiten Fall ja selber einen NE Anspruch ggü. dem Verkäufer hat und es somit keine unbillige Belastung darstellt diesen „durchzureichen“. Bei dem ersten Fall wendet er eine Sache unentgeltlich aus seinem Vermögen zu und müsste noch draufzahlen, wenn er nachbessern müsste. :)
JulianF
29.8.2024, 13:16:21
Der Grund ist, dass in Absatz 1 die
Pflichtverletzungnicht in der Mangelhaftigkeit der eigenen Sache und der verbundenen Mangelleistung, sondern im Schenkungsversprechen wider besseres Wissen besteht. Nach der
Differenzhypotheseist die Güterlage bei
hinweggedachter
Pflichtverletzungdiejenige, die ohne das Vertrauen auf das Schenkungsversprechen bestanden hätte. Daher ist bloß das
negative Interessezu ersetzen. Entgegen allgemeinen schuldrechtlichen Prinzipien ist hier zum Schutz des Schenkers die fahrlässige Unkenntnis allein nicht haftungsbegründend für den
Schadensersatzdes Vertrauens
schadens. In Absatz 2 besteht die
Pflichtverletzungin der Beschaffung einer mangelhaften Sache und der verbundenen Mangelleistung. Denkt man die Mangelleistung als
Pflichtverletzunghinweg, hätte der Beschenkte eine mangelfreie Sache erhalten, folglich ist das
positive Interessedes Beschenkten an der Leistung zu ersetzen. Entgegen allgemeinen schuldrechtlichen Prinzipien ist die Nacherfüllung zum Schutz des Schenkers nicht verschuldensunabhängig, sondern hängt von dessen grober Fahrlässigkeit ab, der
Schadensersatzstatt der (ganzen) Leistung hängt vom arglistigen Verschweigen der Mangelhaftigkeit ab.

FalkTG
23.12.2024, 10:17:57
Die Schenkung erfolgte hier ja bisher Formnichtig § 518 I BGB. Wurde diese dadurch geheilt, dass er die Schuhe anbot? Sind sie damit schon in der Gestalt bewirkt, als dass eine Heilung des Formfehlers vorlag?
Leo Lee
25.12.2024, 07:16:54
Hallo FalkTG, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es! Das "Versprechen" am vorigen Tag ist insofern nichtig, als die Form nach 518 I fehlt. Allerdings wird der Formmangel dadurch geheilt, dass das Versprechen (das formnichtig ist) am nächsten Tag vollzogen wird gem. 518 II. Ab dann ist das Ganze auch wieder "sicher". Also hast du völlig Recht mit deiner Einschätzung! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Koch § 518 Rn. 8 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo