Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Haftung für Sachmängel, § 524 BGB
Haftung für Sachmängel, § 524 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nachbar N trifft die fußballbegeisterte F auf der Straße. N sagt, dass er F seinen alten Lieblingsfußball von zuhause sowie Fußballschuhe schenken will, die er noch in der Stadt kaufen muss. Am nächsten Tag übergibt N der S beide Geschenke. Der Fußball ist kaputt, was N der F arglistig verschiegen hatte. Auch die Fußballschuhe sind mangelhaft, was N beim Kauf grob fahrlässig verkannt hatte.
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Einordnung des Falls
Haftung für Sachmängel, § 524 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F könnte gegen N einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Abs. 1, 439 BGB wegen des Fußballs und der Schuhe haben.
Nein, das trifft nicht zu!
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2. Die Haftung des F für den Fußball richtet sich nach § 524 Abs. 1 BGB und die für die Schuhe nach § 524 Abs. 2 BGB.
Ja!
3. F hat gegen N einen Anspruch auf Nachlieferung eines neuen Fußballs nach § 524 Abs. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. F hat gegen N einen Anspruch auf Nachlieferung mangelfreier Fußballschuhe nach § 524 Abs. 2 BGB.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
5.8.2024, 11:52:33
Hi, weiß jemand den Sinn und Zweck dieser nicht ganz einfachen Differenzierung? Warum haftet er bei Sachen, die ihm gehören, nur auf das negative Interesse und bei Sachen, die noch nicht ihm gehören, die er aber verspricht zu besorgen, auch auf das positive Interesse und auch bei grober Fahrlässigkeit?
jomolino
29.8.2024, 09:42:57
Ich könnte mir vorstellen, dass es daran liegt, dass er im zweiten Fall ja selber einen NE Anspruch ggü. dem Verkäufer hat und es somit keine unbillige Belastung darstellt diesen „durchzureichen“. Bei dem ersten Fall wendet er eine Sache unentgeltlich aus seinem Vermögen zu und müsste noch draufzahlen, wenn er nachbessern müsste. :)
JulianF
29.8.2024, 13:16:21
Der Grund ist, dass in Absatz 1 die Pflichtverletzung nicht in der Mangelhaftigkeit der eigenen Sache und der verbundenen Mangelleistung, sondern im Schenkungsversprechen wider besseres Wissen besteht. Nach der
Differenzhypotheseist die Güterlage bei hinweggedachter Pflichtverletzung diejenige, die ohne das Vertrauen auf das Schenkungsversprechen bestanden hätte. Daher ist bloß das negative Interesse zu ersetzen. Entgegen allgemeinen schuldrechtlichen Prinzipien ist hier zum Schutz des Schenkers die fahrlässige Unkenntnis allein nicht haftungsbegründend für den Schadensersatz des Vertrauensschadens. In Absatz 2 besteht die Pflichtverletzung in der Beschaffung einer mangelhaften Sache und der verbundenen Mangelleistung. Denkt man die Mangelleistung als Pflichtverletzung hinweg, hätte der Beschenkte eine mangelfreie Sache erhalten, folglich ist das positive Interesse des Beschenkten an der Leistung zu ersetzen. Entgegen allgemeinen schuldrechtlichen Prinzipien ist die Nacherfüllung zum Schutz des Schenkers nicht verschuldensunabhängig, sondern hängt von dessen grober Fahrlässigkeit ab, der Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung hängt vom arglistigen Verschweigen der Mangelhaftigkeit ab.