Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Haftung für Rechtsmängel, § 523 BGB
Haftung für Rechtsmängel, § 523 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ärztin A schenkt dem Biolabor B ein ihr gehörendes Gerät zur Herstellung von Chemikalien. Dabei verkennt sie fahrlässig, dass das Gerät unter Patentschutz steht und B daher nicht berechtigt ist, dieses zu nutzen. B findet dies nach Übergabe heraus und verlangt von A Nacherfüllung und hilfweise Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Haftung für Rechtsmängel, § 523 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B könnte gegen A einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Abs. 1, 439 BGB haben.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das bestehende Patent stellt einen Rechtsmangel nach § 523 BGB dar.
Genau, so ist das!
3. A hat das Gerät aus ihrem eigenen Vermögen geschenkt, sodass sich die Haftung nach § 523 Abs. 1 BGB richtet.
Ja, in der Tat!
4. B hat gegen A einen Anspruch auf Nacherfüllung und Schadensersatz nach § 523 Abs. 1 BGB.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
4.8.2023, 13:45:47
Vielleicht könnte die Frage bezüglich des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts vom Konjunktiv in den Indikativ umformuliert werden? Denn ein Anspruch KÖNNTE immer bestehen. ;)
CR7
30.8.2023, 15:10:36
Gehe ich mit
Rechtsanwalt B. Trüger
24.9.2024, 15:15:54
Sehe ich auch so. In den 1 1/2 Jahren in denen ich diese App nutze kann ich mich an keine andere Konstellation erinnern, bei welcher man die Antwort mit „stimmt nicht“ beantworten musste, wenn ein „könnte“ in der Fragestellung zu finden war
Quanzomania
15.6.2024, 09:32:15
wäre das nicht
positives Interesse? soweit ich weiß bedeutet
negatives Interesse, dass niemals ein Vertrag existiert hat
David S.
3.10.2024, 10:01:41
Im Rahmen der SE-Ansprüche nach §§ 523 Abs. 1, 524 Abs. 1 BGB hat der Schenker lediglich den Vertrauensschaden zu ersetzen. Dies ergibt sich aus der
Differenzhypothese, denn nach dieser wird gefragt, wie der Beschenkte stünde, wenn das arglistige Verschweigen des Mangels nie stattgefunden hätte. Im Ergebnis hätte die hypothetisch Aufklärung dazu geführt, dass der Beschenkte die Annahme der Schenkung abgelehnt hätte oder die Sache gleichwohl entgegengenommen hätte. In beiden hypothetischen Fällen läge aber keine Bereicherung des Beschenkten um eine mangelfreie Sache vor, daher ist er im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auch nicht so zu stellen.
David S.
3.10.2024, 10:09:33
Die pauschale Aussage "Nacherfüllungsansprüche sind im Schenkungsrecht gar nicht vorgesehen" im letzten "Maßstab" der Aufgabe ist meines Erachtens falsch, da dadurch der Anspruch aus § 524 Abs. 2 S. 1 BGB außer Acht gelassen wird. Viele Grüße David :)
Wysiati
8.11.2024, 14:14:59
Ich bezweifle an dieser Stelle einfach mal, dass ein
Rechtsmangelvorliegt, wenn Dritte gegen de Käufer keine oder nur die in KV übernommenen Rechte geltend machen können. Ich persönlich fände das gut, wenn Dritte gegen mich als Käufer KEINE Rechte geltend machen können. Das soll wohl heißen frei von Rechtsmängeln.