Haftung für Rechtsmängel, § 523 BGB

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ärztin A schenkt dem Biolabor B ein ihr gehörendes Gerät zur Herstellung von Chemikalien. Dabei verkennt sie fahrlässig, dass das Gerät unter Patentschutz steht und B daher nicht berechtigt ist, dieses zu nutzen. B findet dies nach Übergabe heraus und verlangt von A Nacherfüllung und hilfweise Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

Haftung für Rechtsmängel, § 523 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B könnte gegen A einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Abs. 1, 439 BGB haben.

Nein!

Die §§ 523 ff. BGB enthalten ein eigenes, vom allgemeinen Schuldrecht abweichendes Haftungssystem für Sach- und Rechtsmängel. Stehen Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmangel am Schenkungsgegenstand im Raum, sind daher §§ 523, 524 BGB zu prüfen. A und B haben einen Schenkungsvertrag über das Gerät geschlossen, sodass für Ansprüche aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln nur §§ 523, 524 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen.
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2. Das bestehende Patent stellt einen Rechtsmangel nach § 523 BGB dar.

Genau, so ist das!

Für die Mängelbegriffe ist bei den schenkungsspezifischen §§ 523, 524 BGB auf die allgemeinen schuldrechtlichen Normen zurückzugreifen. Ein Rechtsmangel liegt nach § 435 BGB vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht. Der Patentinhaber kann gegenüber B geltend machen, dass er das patentierte Gerät nicht nutzen darf. Daher liegt ein Rechtsmangel vor, den § 523 BGB voraussetzt.

3. A hat das Gerät aus ihrem eigenen Vermögen geschenkt, sodass sich die Haftung nach § 523 Abs. 1 BGB richtet.

Ja, in der Tat!

Der Haftungsmaßstab des § 523 BGB hängt davon ab, ob der Schenker einen bereits in seinem Eigentum stehenden Gegenstand verschenkt (§ 523 Abs. 1 BGB) oder ob er ihn erst noch erwerben muss (§ 523 Abs. 2 BGB). Bei Ersterem haftet der Schenker nur bei Arglist. Muss er den Schenkungsgegenstand noch erwerben haftet er wenn er den Rechtsmangel bei Erwerb der Sache kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Da A das Gerät in ihrem Vermögen hatte und den versprochenen Schenkungsgegenstand nicht erst erwerben musste, richtet sich die Haftung für Rechtsmängel nach § 523 Abs. 1 BGB.

4. B hat gegen A einen Anspruch auf Nacherfüllung und Schadensersatz nach § 523 Abs. 1 BGB.

Nein!

Nach § 523 Abs. 1 BGB haftet der Schenker für Rechtsmängel nur im Fall arglistigen Verschweigens. Zudem hat er nur den „daraus“ entstehenden Schaden zu ersetzen, das bedeutet den Schaden der Beschenkte dadurch erleidet, dass er auf die Rechtsmängelfreiheit vertraut hat (negatives Interesse). Nacherfüllungsansprüche sind im Schenkungsrecht gar nicht vorgesehen. A hat den Rechtsmangel nur fahrlässig verkannt, sodass sie ihn gegenüber B nicht arglistig verschwiegen hat. B hat gegen A daher keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 523 Abs. 1 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

4.8.2023, 13:45:47

Vielleicht könnte die Frage bezüglich des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts vom Konjunktiv in den Indikativ umformuliert werden? Denn ein Anspruch KÖNNTE immer bestehen. ;)

CR7

CR7

30.8.2023, 15:10:36

Gehe ich mit

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

24.9.2024, 15:15:54

Sehe ich auch so. In den 1 1/2 Jahren in denen ich diese App nutze kann ich mich an keine andere Konstellation erinnern, bei welcher man die Antwort mit „stimmt nicht“ beantworten musste, wenn ein „könnte“ in der Fragestellung zu finden war

QUAN

Quanzomania

15.6.2024, 09:32:15

wäre das nicht

positives Interesse

? soweit ich weiß bedeutet

negatives Interesse

, dass niemals ein Vertrag existiert hat

David S.

David S.

3.10.2024, 10:01:41

Im Rahmen der SE-Ansprüche nach §§ 523 Abs. 1, 524 Abs. 1 BGB hat der Schenker lediglich den Vertrauensschaden zu ersetzen. Dies ergibt sich aus der

Differenzhypothese

, denn nach dieser wird gefragt, wie der Beschenkte stünde, wenn das arglistige Verschweigen des Mangels nie stattgefunden hätte. Im Ergebnis hätte die hypothetisch Aufklärung dazu geführt, dass der Beschenkte die Annahme der Schenkung abgelehnt hätte oder die Sache gleichwohl entgegengenommen hätte. In beiden hypothetischen Fällen läge aber keine Bereicherung des Beschenkten um eine mangelfreie Sache vor, daher ist er im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auch nicht so zu stellen.

David S.

David S.

3.10.2024, 10:09:33

Die pauschale Aussage "Nacherfüllungsansprüche sind im Schenkungsrecht gar nicht vorgesehen" im letzten "Maßstab" der Aufgabe ist meines Erachtens falsch, da dadurch der Anspruch aus § 524 Abs. 2 S. 1 BGB außer Acht gelassen wird. Viele Grüße David :)

WY

Wysiati

8.11.2024, 14:14:59

Ich bezweifle an dieser Stelle einfach mal, dass ein

Rechtsmangel

vorliegt, wenn Dritte gegen de Käufer keine oder nur die in KV übernommenen Rechte geltend machen können. Ich persönlich fände das gut, wenn Dritte gegen mich als Käufer KEINE Rechte geltend machen können. Das soll wohl heißen frei von Rechtsmängeln.


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