Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Haftung für Rechtsmängel, § 523 BGB
Haftung für Rechtsmängel, § 523 BGB
27. Mai 2025
10 Kommentare
4,6 ★ (8.024 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Ärztin A schenkt dem Biolabor B ein ihr gehörendes Gerät zur Herstellung von Chemikalien. Dabei verkennt sie fahrlässig, dass das Gerät unter Patentschutz steht und B daher nicht berechtigt ist, dieses zu nutzen. B findet dies nach Übergabe heraus und verlangt von A Nacherfüllung und hilfweise Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Haftung für Rechtsmängel, § 523 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das bestehende Patent stellt einen Rechtsmangel nach § 523 BGB dar.
Genau, so ist das!
3. A hat das Gerät aus ihrem eigenen Vermögen geschenkt, sodass sich die Haftung nach § 523 Abs. 1 BGB richtet.
Ja, in der Tat!
4. B hat gegen A einen Anspruch auf Nacherfüllung und Schadensersatz nach § 523 Abs. 1 BGB.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
4.8.2023, 13:45:47
Vielleicht könnte die Frage bezüglich des
kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts vom Konjunktiv in den Indikativ umformuliert werden? Denn ein Anspruch KÖNNTE immer bestehen. ;)

CR7
30.8.2023, 15:10:36
Gehe ich mit
Rechtsanwalt B. Trüger
24.9.2024, 15:15:54
Sehe ich auch so. In den 1 1/2 Jahren in denen ich diese App nutze kann ich mich an keine andere Konstellation erinnern, bei welcher man die Antwort mit „stimmt nicht“ beantworten musste, wenn ein „könnte“ in der Fragestellung zu finden war

Christine
8.4.2025, 20:49:43
In genau diesem Unterkapitel (Haftung des Schenkers) ist in der vorhergehenden Aufgabe eine ähnliche Frage > könnte einen Anspruch aus 823 I haben, welche mit "Stimmt" zu beantworten ist - obwohl das evident abzulehnen ist. Eine Kohärenz in den Beantwortungsmöglichkeiten wäre auch gerade unter dem Aspekt tatsächlich sehr wünschenswert 😅
Quanzomania
15.6.2024, 09:32:15
wäre das nicht
positives Interesse? soweit ich weiß bedeutet
negatives Interesse, dass niemals ein Vertrag existiert hat
David S.
3.10.2024, 10:01:41
Im Rahmen der SE-Ansprüche nach §§ 523 Abs. 1, 524 Abs. 1 BGB hat der Schenker lediglich den Vertrauens
schadenzu ersetzen. Dies ergibt sich aus der
Differenzhypothese, denn nach dieser wird gefragt, wie der Beschenkte stünde, wenn das arglistige Verschweigen des Mangels nie stattgefunden hätte. Im Ergebnis hätte die hypothetisch Aufklärung dazu geführt, dass der Beschenkte die Annahme der Schenkung abgelehnt hätte oder die Sache gleichwohl entgegengenommen hätte. In beiden hypothetischen Fällen läge aber keine Bereicherung des Beschenkten um eine mangelfreie Sache vor, daher ist er im Rahmen des
Schadensersatzanspruchs auch nicht so zu stellen.
David S.
3.10.2024, 10:09:33
Die pauschale Aussage "Nach
erfüllungsansprüche sind im Schenkungsrecht gar nicht vorgesehen" im letzten "Maßstab" der Aufgabe ist meines Erachtens falsch, da dadurch der Anspruch aus § 524 Abs. 2 S. 1 BGB außer Acht gelassen wird. Viele Grüße David :)
Lt. Maverick
30.4.2025, 12:54:53
Hier ist aber ein
Rechtsmangel(§ 523 BGB) und kein Sachmangel (§ 524 BGB) Gegenstand. Auf den
Rechtsmangelfinden §§ 437 Nr. 1,
439 BGBgerade keine Anwendung, in dem diese in § 523 II BGB nicht mit zitiert sind. Zumal auch § 524 II BGB nicht auf eine
Handschenkunganwendbar ist. Eine Nach
erfüllunggibt es iSd
Kaufrechts eben auch nicht, sondern beim Schenkungsversprechen lediglich nach § 524 II BGB einen Anspruch auf Nachlieferung, auf den das Mängelgewährleistungsrecht im
Kaufrechtanwendbar ist.
Wysiati
8.11.2024, 14:14:59
Ich bezweifle an dieser Stelle einfach mal, dass ein
Rechtsmangelvorliegt, wenn Dritte gegen de Käufer keine oder nur die in KV übernommenen Rechte geltend machen können. Ich persönlich fände das gut, wenn Dritte gegen mich als Käufer KEINE Rechte geltend machen können. Das soll wohl heißen frei von Rechtsmängeln.
benjaminmeister
28.2.2025, 09:20:27
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