Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsmissbrauch
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsmissbrauch
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zündet sein Mietshaus an, um anschließend das Geld aus der Versicherungssumme zu kassieren.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsmissbrauch
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A das Miethaus angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er den "Tatbestand des § 306a StGB" erfüllt hat und "in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen".
Ja!
3. Der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) ist eine "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Metty
7.6.2023, 20:13:45
Ist § 265 StGB in diesem Fall, Täter setzt eigenes Haus in Brand, um Versicherungsleistung zu erhalten, nicht subsidiär gegenüber § 263 I, III Nr. 5 StGB?
Lukas_Mengestu
9.6.2023, 12:26:48
Hallo Metty, sofern der Täter nachfolgend noch einen (versuchten) Betrug verwirklicht, so verdrängt dieser in der Tat den ebenfalls verwirklichten Versicherungsmissbrauch im Wege der formellen Subsidiarität auf Konkurrenzebene. Im Hinblick auf den Betrug liegt auch eine eigenständige
Tathandlungvor (Täuschung der Versicherung), insofern handelt es sich hierbei um eine andere Straftat iSd § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB. Mehr dazu in der nächsten Aufgabe :-) Dass § 265 StGB keine eigenständige andere Straftat darstellt, ist insofern also nur in Fällen relevant, in denen der Täter ein anderes Haus anzündet, um einem Dritten die Versicherungssumme zukommen zu lassen, der darin nicht eingeweiht ist. Denn in diesem Fall bleibt der Anspruch des Dritten gegenüber seiner Versicherung bestehen, sodass ein Betrug nach § 263 StGB ausscheidet. Von der Rechtsprechung wurde hierzu zB ein Fall entschieden, in dem der Täter seine (nicht eingeweihte) Schwiegermutter begünstigen wollte (BGH, Beschluß vom 15. 3. 2007 - 3 StR 454/06 = NJW 2007, 2130 = https://openjur.de/u/79212.html). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team