Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsmissbrauch

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsmissbrauch

3. Juli 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A zündet sein Mietshaus an, um anschließend das Geld aus der Versicherungssumme zu kassieren.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsmissbrauch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A das Miethaus angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Bei dem Mietshaus handelt es sich um eine Räumlichkeit, die zu Wohnzwecken dient. Dies hat A in Brand gesetzt.
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2. A hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er den "Tatbestand des § 306a StGB" erfüllt hat und "in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen".

Ja!

Die Absicht des Täters muss sich auf die Ermöglichung einer anderen Straftat richtet. Der Brand muss nach dem Willen des Täters mindestens Vorbereitungshandlung zu einer anderen - eigenen oder fremden - Tat sein; nicht erforderlich ist, dass er notwendiges Mittel zu ihrer Begehung sein soll. Dabei ist es unerheblich, ob die andere Straftat vollendet ist oder lediglich das Versuchsstadium erreicht hat. A hat den Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB) verwirklicht, da er eine versicherte Sache (das Mietshaus) zerstört hat.

3. Der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) ist eine "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Merkmal der "anderen Straftat" erfordert, dass diese zeitlich nicht mit der Brandstiftung selbst zusammenfällt, also dass die Brandstiftung eine andere tatbestandserfüllende Handlung ermöglicht oder verdeckt. Weil die Tathandlung des § 265 StGB, das Zerstören, mit der Brandstiftungshandlung identisch ist, liegt keine andere Straftat (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) vor.Anders verhält es sich dagegen mit einem nachfolgenden Betrug gegenüber und zulasten der Versicherung nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StGB). Mehr dazu in der nächsten Aufgabe!
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