Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsmissbrauch

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsmissbrauch

5. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A zündet sein Mietshaus an, um anschließend das Geld aus der Versicherungssumme zu kassieren.

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Einordnung des Falls

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Versicherungsmissbrauch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A das Miethaus angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Bei dem Mietshaus handelt es sich um eine Räumlichkeit, die zu Wohnzwecken dient. Dies hat A in Brand gesetzt.
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2. A hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er den "Tatbestand des § 306a StGB" erfüllt hat und "in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen".

Ja!

Die Absicht des Täters muss sich auf die Ermöglichung einer anderen Straftat richtet. Der Brand muss nach dem Willen des Täters mindestens Vorbereitungshandlung zu einer anderen - eigenen oder fremden - Tat sein; nicht erforderlich ist, dass er notwendiges Mittel zu ihrer Begehung sein soll. Dabei ist es unerheblich, ob die andere Straftat vollendet ist oder lediglich das Versuchsstadium erreicht hat. A hat den Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB) verwirklicht, da er eine versicherte Sache (das Mietshaus) zerstört hat.

3. Der Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB) ist eine "andere Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Merkmal der "anderen Straftat" erfordert, dass diese zeitlich nicht mit der Brandstiftung selbst zusammenfällt, also dass die Brandstiftung eine andere tatbestandserfüllende Handlung ermöglicht oder verdeckt. Weil die Tathandlung des § 265 StGB, das Zerstören, mit der Brandstiftungshandlung identisch ist, liegt keine andere Straftat (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) vor.Anders verhält es sich dagegen mit einem nachfolgenden Betrug gegenüber und zulasten der Versicherung nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StGB). Mehr dazu in der nächsten Aufgabe!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MET

Metty

7.6.2023, 20:13:45

Ist § 265 StGB in diesem Fall, Täter setzt eigenes Haus in Brand, um Versicherungsleistung zu erhalten, nicht subsidiär gegenüber § 263 I, III Nr. 5 StGB?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.6.2023, 12:26:48

Hallo Metty, sofern der Täter nachfolgend noch einen (versuchten) Betrug verwirklicht, so verdrängt dieser in der Tat den ebenfalls verwirklichten Versicherungsmissbrauch im Wege der formellen Subsidiarität auf Konkurrenzebene. Im Hinblick auf den Betrug liegt auch eine eigenständige

Tathandlung

vor (Täuschung der Versicherung), insofern handelt es sich hierbei um eine andere Straftat iSd § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB. Mehr dazu in der nächsten Aufgabe :-) Dass § 265 StGB keine eigenständige andere Straftat darstellt, ist insofern also nur in Fällen relevant, in denen der Täter ein anderes Haus anzündet, um einem Dritten die Versicherungssumme zukommen zu lassen, der darin nicht eingeweiht ist. Denn in diesem Fall bleibt der Anspruch des Dritten gegenüber seiner Versicherung bestehen, sodass ein Betrug nach § 263 StGB ausscheidet. Von der Rechtsprechung wurde hierzu zB ein Fall entschieden, in dem der Täter seine (nicht eingeweihte) Schwiegermutter begünstigen wollte (BGH, Beschluß vom 15. 3. 2007 - 3 StR 454/06 = NJW 2007, 2130 = https://openjur.de/u/79212.html). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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