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Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten

Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E leiht sich von L deren Ausgabe von „Jurafuchs – Die Rückkehr der Prüfungsergebnisse“, die L unter Eigentumsvorbehalt von B erworben hat. Da E nun dringend Geld braucht, einigt sie sich mit dem gutgläubigen G darauf, dass sie ihm „ihr“ Anwartschaftsrecht an dem Buch überträgt und übergibt ihm das Buch.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat im Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig Eigentum an dem Buch erworben (§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB).

Nein!

Der gutgläubige Eigentumserwerb nach den §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Eigentumsübergang, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Verkehrsgeschäft, (5) Gutgläubigkeit, (6) Sache nicht abhandengekommen.G und E haben sich schon nicht darüber geeinigt, dass G Eigentum an dem Buch erwerben soll. Vielmehr bestand die Vereinbarung lediglich darin, dass G das Anwartschaftsrecht erwerben soll. Ein (gutgläubiger) Eigentumserwerb des G scheidet daher aus.
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2. Hat G nach der h.M. das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben?

Genau, so ist das!

Da es sich beim Anwartschaftsrecht um ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht handelt, werden die §§ 929ff. BGB und damit auch die Gutglaubensvorschriften entsprechend angewandt. Beim Zweiterwerb der Anwartschaft ist der gutgläubige Erwerb nach h.M. allerdings nur möglich, wenn das vermeintliche Anwartschaftsrecht tatsächlich existiert und der Veräußerer lediglich nicht selbst Inhaber des Anwartschaftsrechts ist.Hier bestand tatsächlich ein Anwartschaftsrecht. E und G haben sich geeinigt, dass G das Anwartschaftsrecht an dem Buch erwerben soll. E hat G das Buch übergeben und G war gutgläubig hinsichtlich Es Stellung als Anwartschaftsinhaberin. Der wahren Inhaberin des Anwartschaftsrechts (L) ist das Buch nicht abhandengekommen (§ 935 Abs. 1 BGB). Somit liegen die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vor.

3. Auch nach allen in der Literatur vertretenen Ansichten zum gutgläubigen Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts hat G das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Teil der Literatur (z.B. Westermann, in MüKo-BGB, § 449) lehnt den gutgläubigen Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts generell ab. Das Hauptargument für diese Ansicht ist, dass der Veräußerer selbst die Eigentumsvermutung des Besitzes (§ 1006 Abs. 1 BGB) zerstört habe. § 932 BGB solle aber nur den guten Glauben an die Eigentümerstellung einer Person schützen.Da E offengelegt hat, dass sie keine Eigentümerin ist, schiede ein gutgläubiger Erwerb nach einem Teil der Literatur aus.Aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse müsstest Du den Streit in der Klausur entscheiden. Für die h.M. spricht dabei vor allem der Erhalt der Verkehrsfähigkeit der Anwartschaft.
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