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Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
4. Juli 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (7.047 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

E leiht sich von L deren Ausgabe von „Jurafuchs – Die Rückkehr der Prüfungsergebnisse“, die L unter Eigentumsvorbehalt von B erworben hat. Da E nun dringend Geld braucht, einigt sie sich mit dem gutgläubigen G darauf, dass sie ihm „ihr“ Anwartschaftsrecht an dem Buch überträgt und übergibt ihm das Buch.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat im Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig Eigentum an dem Buch erworben (§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB).
Nein!
2. Hat G nach der h.M. das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben?
Genau, so ist das!
3. Auch nach allen in der Literatur vertretenen Ansichten zum gutgläubigen Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts hat G das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
antonie
20.2.2024, 14:39:44
An wen müsste der gutgläubige Zweiterwerber des AnwR jetzt zahlen, um Eigentümer zu werden?

Sambajamba10
7.5.2024, 09:52:05
G als
gutgläubiger Zweiterwerber müsste das
Geldan B, also diejenige Person, die den EV vereinbart hat (= noch-Eigentümer), zahlen, um Eigentümer zu werden.
antonie
9.5.2024, 17:58:07
danke!
JulianF
27.8.2024, 10:23:16
Warum ist es zum Erhalt der Verkehrsfähigkeit des
Anwartschaftsrechts nötig, dass
gutgläubiger Erwerbermöglicht wird?
Quarklo
3.9.2024, 11:47:46
Wenn man den gutgläubigen Zweiterwerb nicht zulassen würde, würde niemand ein bereits bestehendes AWR erwerben wollen, da man dann Gefahr laufen würde, am Ende mit leeren Händen dazustehen. Damit würde der Zweck des AWR stark beeinträchtigt. Aus diesem Grund wird der gutgläubige Zweiterwerb zumindest in den Fällen anerkannt, in denen tatsächlich eine zu sichernde Forderung vorhanden ist (wenn auch dogmatisch wenig überzeugend) Der gutgläubige Zweiterwerb eines nicht bestehenden AWR ist dagegen nicht möglich. Dies wird klar, wenn man sich vor Augen führt, dass das AWR an sich kein "Recht" ist, sondern lediglich eine gesicherte Erwerbsposition, die vom Bestand einer Forderung abhängt. Da der gutgläubige Erwerb von Forderungen grds. nicht möglich ist, gibt es auch keine gesicherte Erwerbsposition und somit auch kein AWR
der D
9.2.2025, 10:10:22
Aus demselben Grund ermöglicht man beim
Geheißerwerbauch den Gutglaubensschutz an die Besitzverschaffungsmacht (neben dem Besitz). Immer dann, wenn man den Gutglaubensschutz einschränkt, führt das zu Rechtsunsicherheit und schränkt gleichzeitig die Praktikabilität der jeweiligen Geschäftstypen ein. Das wiederum führt zu wirtschaftlichen Nachteilen.
Lukas
21.6.2025, 11:40:31
Der Ersterwerb des
Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten ist möglich. Dazu hattet ihr den folgenden Fall (Namen an den oben vorliegenden Fall angepasst): E leiht sich von L dessen Exemplar von „Jurafuchs – Die Gefährten“. Am 01.01. veräußert er dieses unter Eigentumsvorbehalt an die gutgläubige A. Am 09.02. erfährt A, dass das Buch in Wahrheit E gehört. Am 01.03. zahlt sie die letzte Rate an Z. Warum gilt beim Zweiterwerb vom Nichtberechtigten etwas Anderes für den
Rechtsschein? Warum sollte dieser zerstört sein? Aus Sicht des Erwerbers ist der
Rechtsscheindoch vielmehr beides Mal derselbe: Man erwirbt von einer Person den Besitz (
Rechtsschein) + ein
Anwartschaftsrecht. Was soll dadurch verändert sein, dass der Mittelsperson selbst das Vollrecht noch gar nicht zusteht?