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Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
5. März 2026
14 Kommentare
4,7 ★ (12.045 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

E leiht sich von L deren Ausgabe von „Jurafuchs – Die Rückkehr der Prüfungsergebnisse“, die L unter Eigentumsvorbehalt von B erworben hat. Da E nun dringend Geld braucht, einigt sie sich mit dem gutgläubigen G darauf, dass sie ihm „ihr“ Anwartschaftsrecht an dem Buch überträgt und übergibt ihm das Buch.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat im Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig Eigentum an dem Buch erworben (§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB).
Nein!
2. Hat G nach der h.M. das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben?
Genau, so ist das!
3. Auch nach allen in der Literatur vertretenen Ansichten zum gutgläubigen Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts hat G das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
antonie
20.2.2024, 14:39:44
Sambajamba10
7.5.2024, 09:52:05
G als
gutgläubiger Zweiterwerber müsste
das Geld an B, also diejenige Person, die den EV vereinbart hat (= noch-Eigentümer), zahlen, um Eigentümer zu werden.
antonie
9.5.2024, 17:58:07
nke!
Sambajamba10
14.8.2025, 06:55:05
@[MR](216782) Es ist nicht ausgeschlossen,
dass G nachträglich Kenntnis vom vollständigen Sachverhalt nimmt und deswegen an B zahlt, zumal er
jaweiß,
dass er nur ein
Anwartschaftsrechterhalten hat. Zudem würde sich B wohl proaktiv
darum kümmern, sein restliches Geld zu erhalten und
dabei auf G stoßen und diesem seinen
Anspruchentgegenhalten.
JulianF
27.8.2024, 10:23:16
Warum ist es zum Erhalt der Verkehrsfähigkeit des
Anwartschaftsrechts nötig,
dass
gutgläubiger Erwerbermöglicht wird?
Quarklo
3.9.2024, 11:47:46
Wenn man den gutgläubigen
Zweiterwerbnicht zulassen würde, würde niemand ein bereits bestehendes AWR erwerben wollen,
daman
dann Gefahr laufen würde, am Ende mit leeren Händen
dazustehen.
Damit würde der Zweck des AWR stark beeinträchtigt. Aus diesem Grund wird der gutgläubige
Zweiterwerbzumindest in den Fällen anerkannt, in denen tatsächlich eine zu sichernde Forderung vorhanden ist (wenn auch dogmatisch wenig überzeugend) Der gutgläubige
Zweiterwerbeines nicht bestehenden AWR ist
dagegen nicht möglich. Dies wird klar, wenn man sich vor Augen führt,
dass
das AWR an sich kein "Recht" ist, sondern lediglich eine gesicherte Erwerbsposition, die vom Bestand einer Forderung abhängt.
Dader gutgläubige Erwerb von Forderungen grds. nicht möglich ist, gibt es auch keine gesicherte Erwerbsposition und somit auch kein AWR
der D
9.2.2025, 10:10:22
Aus demselben Grund ermöglicht man beim
Geheißerwerbauch den Gutglaubensschutz an die Besitzverschaffungsmacht (neben dem Besitz). Immer
dann, wenn man den Gutglaubensschutz einschränkt, führt
das zu Rechtsunsicherheit und schränkt gleichzeitig die Praktikabilität der jeweiligen Geschäftstypen ein.
Das wiederum führt zu wirtschaftlichen Nachteilen.
Lukas
21.6.2025, 11:40:31
Der Ersterwerb des
Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten ist möglich.
Dazu hattet ihr den folgenden Fall (Namen an den oben vorliegenden Fall angepasst): E leiht sich von L dessen Exemplar von „Jurafuchs – Die Gefährten“. Am 01.01. veräußert er dieses unter Eigentumsvorbehalt an die gutgläubige A. Am 09.02. erfährt A,
dass
das Buch in Wahrheit E gehört. Am 01.03. zahlt sie die letzte Rate an Z. Warum gilt beim
Zweiterwerbvom Nichtberechtigten etwas Anderes für den Rechtsschein? Warum sollte dieser zerstört sein? Aus Sicht des Erwerbers ist der Rechtsschein doch vielmehr beides Mal derselbe: Man erwirbt von einer Person den Besitz (Rechtsschein) + ein
Anwartschaftsrecht. Was soll
dadurch verändert sein,
dass der Mittelsperson selbst
das Vollrecht noch gar nicht zusteht?
SnejPro
15.12.2025, 07:50:56
Warum geht es hier überhaupt um einen gutgläubigen Erwerb? Ist ein
Anwartschaftsrechtnicht übertragbar?
Foxxy
15.12.2025, 07:51:38
Es geht um gutgläubigen Erwerb, weil E gar nicht Inhaberin der Anwartschaft ist; Inhaberin ist L. Ein
Anwartschaftsrechtist zwar übertragbar, aber nur durch den Berechtigten – die Verfügung der E wäre ohne Gutglaubensschutz unwirksam. Nach h.M. kann ein tatsächlich bestehendes
Anwartschaftsrechtvom Nichtberechtigten gutgläubig erworben werden (entsprechende Anwendung von §§ 929, 932,
935 BGB): Einigung über die Übertragung der Anwartschaft, Übergabe, Gutgläubigkeit hinsichtlich der Inhaberschaft, Sache nicht abhandengekommen. Eigentum erwirbt G hier nicht, weil nur die Anwartschaft übertragen werden sollte. Ein Teil der Literatur lehnt den gutgläubigen
Zweiterwerbder Anwartschaft ab;
dann hätte G nichts erworben.
dany_
12.1.2026, 08:17:40
Hallo zusammen, erlischt
das
Anwartschaftsrechtdes L, wenn der G es gutgläubig erlangt? Müsste
jaso sein, wenn man es als wesensgleiches Minus zum Eigentum betrachtet oder?
Foxxy
12.1.2026, 08:18:21
Nach h.M.:
Ja. Beim gutgläubigen
Zweiterwerbwird
das
Anwartschaftsrechtanalog §§ 929, 932,
935 BGBübertragen; es muss tatsächlich bestehen (hier bei L), der Veräußerer
darf nur nicht Inhaber sein (E), Übergabe und Gutgläubigkeit liegen vor und die Sache ist L nicht abhandengekommen (Leihe = freiwillige Besitzaufgabe). Folge:
Das
Anwartschaftsrechtgeht auf G über; L verliert es. Beachte: Ein Teil der Literatur lehnt den gutgläubigen
Zweiterwerb des Anwartschaftsrechtsgenerell ab;
danach verbliebe es bei L.


