Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten

Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten

5. März 2026

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E leiht sich von L deren Ausgabe von „Jurafuchs – Die Rückkehr der Prüfungsergebnisse“, die L unter Eigentumsvorbehalt von B erworben hat. Da E nun dringend Geld braucht, einigt sie sich mit dem gutgläubigen G darauf, dass sie ihm „ihr“ Anwartschaftsrecht an dem Buch überträgt und übergibt ihm das Buch.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat im Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig Eigentum an dem Buch erworben (§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB).

Nein!

Der gutgläubige Eigentumserwerb nach den §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Eigentumsübergang, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Verkehrsgeschäft, (5) Gutgläubigkeit, (6) Sache nicht abhandengekommen.G und E haben sich schon nicht darüber geeinigt, dass G Eigentum an dem Buch erwerben soll. Vielmehr bestand die Vereinbarung lediglich darin, dass G das Anwartschaftsrecht erwerben soll. Ein (gutgläubiger) Eigentumserwerb des G scheidet daher aus.
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2. Hat G nach der h.M. das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben?

Genau, so ist das!

Da es sich beim Anwartschaftsrecht um ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht handelt, werden die §§ 929ff. BGB und damit auch die Gutglaubensvorschriften entsprechend angewandt. Beim Zweiterwerb der Anwartschaft ist der gutgläubige Erwerb nach h.M. allerdings nur möglich, wenn das vermeintliche Anwartschaftsrecht tatsächlich existiert und der Veräußerer lediglich nicht selbst Inhaber des Anwartschaftsrechts ist.Hier bestand tatsächlich ein Anwartschaftsrecht. E und G haben sich geeinigt, dass G das Anwartschaftsrecht an dem Buch erwerben soll. E hat G das Buch übergeben und G war gutgläubig hinsichtlich Es Stellung als Anwartschaftsinhaberin. Der wahren Inhaberin des Anwartschaftsrechts (L) ist das Buch nicht abhandengekommen (§ 935 Abs. 1 BGB). Somit liegen die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vor.

3. Auch nach allen in der Literatur vertretenen Ansichten zum gutgläubigen Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts hat G das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Teil der Literatur (z.B. Westermann, in MüKo-BGB, § 449) lehnt den gutgläubigen Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts generell ab. Das Hauptargument für diese Ansicht ist, dass der Veräußerer selbst die Eigentumsvermutung des Besitzes (§ 1006 Abs. 1 BGB) zerstört habe. § 932 BGB solle aber nur den guten Glauben an die Eigentümerstellung einer Person schützen.Da E offengelegt hat, dass sie keine Eigentümerin ist, schied ein gutgläubiger Erwerb nach einem Teil der Literatur aus.Aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse müsstest Du den Streit in der Klausur entscheiden. Für die h.M. spricht dabei vor allem der Erhalt der Verkehrsfähigkeit der Anwartschaft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

antonie

20.2.2024, 14:39:44

An wen müsste der gutgläubige

Zweiterwerb

er des AnwR

jetzt

zahlen, um Eigentümer zu werden?

Sambajamba10

Sambajamba10

7.5.2024, 09:52:05

G als

gutgläubiger Zweiterwerb

er müsste

da

s Geld an B, also diejenige Person, die den EV vereinbart hat (= noch-Eigentümer), zahlen, um Eigentümer zu werden.

AN

antonie

9.5.2024, 17:58:07

da

nke!

MrMoney64

MrMoney64

11.8.2025, 19:44:28

@[Samba

ja

mba10 ](197381) aber wie soll

da

s denn funktionieren, wenn G gutgläubig ist und nur E kennt?

Sambajamba10

Sambajamba10

14.8.2025, 06:55:05

@[MR](216782) Es ist nicht ausgeschlossen,

da

ss G nachträglich Kenntnis vom vollständigen Sachverhalt nimmt und deswegen an B zahlt, zumal er

ja

weiß,

da

ss er nur ein

Anwartschaftsrecht

erhalten hat. Zudem würde sich B wohl proaktiv

da

rum kümmern, sein restliches Geld zu erhalten und

da

bei auf G stoßen und diesem seinen

Anspruch

entgegenhalten.

JulianF

JulianF

27.8.2024, 10:23:16

Warum ist es zum Erhalt der Verkehrsfähigkeit des

Anwartschaftsrecht

s nötig,

da

ss

gutgläubiger Erwerb

ermöglicht wird?

Quarklo

Quarklo

3.9.2024, 11:47:46

Wenn man den gutgläubigen

Zweiterwerb

nicht zulassen würde, würde niemand ein bereits bestehendes AWR erwerben wollen,

da

man

da

nn Gefahr laufen würde, am Ende mit leeren Händen

da

zustehen.

Da

mit würde der Zweck des AWR stark beeinträchtigt. Aus diesem Grund wird der gutgläubige

Zweiterwerb

zumindest in den Fällen anerkannt, in denen tatsächlich eine zu sichernde Forderung vorhanden ist (wenn auch dogmatisch wenig überzeugend) Der gutgläubige

Zweiterwerb

eines nicht bestehenden AWR ist

da

gegen nicht möglich. Dies wird klar, wenn man sich vor Augen führt,

da

ss

da

s AWR an sich kein "Recht" ist, sondern lediglich eine gesicherte Erwerbsposition, die vom Bestand einer Forderung abhängt.

Da

der gutgläubige Erwerb von Forderungen grds. nicht möglich ist, gibt es auch keine gesicherte Erwerbsposition und somit auch kein AWR

der D

der D

9.2.2025, 10:10:22

Aus demselben Grund ermöglicht man beim

Geheißerwerb

auch den Gutglaubensschutz an die Besitzverschaffungsmacht (neben dem Besitz). Immer

da

nn, wenn man den Gutglaubensschutz einschränkt, führt

da

s zu Rechtsunsicherheit und schränkt gleichzeitig die Praktikabilität der jeweiligen Geschäftstypen ein.

Da

s wiederum führt zu wirtschaftlichen Nachteilen.

LUKA

Lukas

21.6.2025, 11:40:31

Der Ersterwerb des

Anwartschaftsrecht

s vom Nichtberechtigten ist möglich.

Da

zu hattet ihr den folgenden Fall (Namen an den oben vorliegenden Fall angepasst): E leiht sich von L dessen Exemplar von „Jurafuchs – Die Gefährten“. Am 01.01. veräußert er dieses unter Eigentumsvorbehalt an die gutgläubige A. Am 09.02. erfährt A,

da

ss

da

s Buch in Wahrheit E gehört. Am 01.03. zahlt sie die letzte Rate an Z. Warum gilt beim

Zweiterwerb

vom Nichtberechtigten etwas Anderes für den Rechtsschein? Warum sollte dieser zerstört sein? Aus Sicht des Erwerbers ist der Rechtsschein doch vielmehr beides Mal derselbe: Man erwirbt von einer Person den Besitz (Rechtsschein) + ein

Anwartschaftsrecht

. Was soll

da

durch verändert sein,

da

ss der Mittelsperson selbst

da

s Vollrecht noch gar nicht zusteht?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

14.9.2025, 16:47:09

Bei Fall 1 glaubt der Erwerber an

da

s Eigentum des Veräußerers, bei Fall 2 ist er

da

hingehend bösgläubig. Der Rechtsschein besteht also in beiden Fällen, aber im zweiten Fall wird er erschüttert.

SNE

SnejPro

15.12.2025, 07:50:56

Warum geht es hier überhaupt um einen gutgläubigen Erwerb? Ist ein

Anwartschaftsrecht

nicht übertragbar?

Foxxy

Foxxy

15.12.2025, 07:51:38

Es geht um gutgläubigen Erwerb, weil E gar nicht Inhaberin der Anwartschaft ist; Inhaberin ist L. Ein

Anwartschaftsrecht

ist zwar übertragbar, aber nur durch den Berechtigten – die Verfügung der E wäre ohne Gutglaubensschutz unwirksam. Nach h.M. kann ein tatsächlich bestehendes

Anwartschaftsrecht

vom Nichtberechtigten gutgläubig erworben werden (entsprechende Anwendung von §§ 929, 932,

935 BGB

): Einigung über die Übertragung der Anwartschaft, Übergabe, Gutgläubigkeit hinsichtlich der Inhaberschaft, Sache nicht abhandengekommen. Eigentum erwirbt G hier nicht, weil nur die Anwartschaft übertragen werden sollte. Ein Teil der Literatur lehnt den gutgläubigen

Zweiterwerb

der Anwartschaft ab;

da

nn hätte G nichts erworben.

dany_

dany_

12.1.2026, 08:17:40

Hallo zusammen, erlischt

da

s

Anwartschaftsrecht

des L, wenn der G es gutgläubig erlangt? Müsste

ja

so sein, wenn man es als wesensgleiches Minus zum Eigentum betrachtet oder?

Foxxy

Foxxy

12.1.2026, 08:18:21

Nach h.M.:

Ja

. Beim gutgläubigen

Zweiterwerb

wird

da

s

Anwartschaftsrecht

analog §§ 929, 932,

935 BGB

übertragen; es muss tatsächlich bestehen (hier bei L), der Veräußerer

da

rf nur nicht Inhaber sein (E), Übergabe und Gutgläubigkeit liegen vor und die Sache ist L nicht abhandengekommen (Leihe = freiwillige Besitzaufgabe). Folge:

Da

s

Anwartschaftsrecht

geht auf G über; L verliert es. Beachte: Ein Teil der Literatur lehnt den gutgläubigen

Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts

generell ab;

da

nach verbliebe es bei L.


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