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Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E leiht sich von L deren Ausgabe von „Jurafuchs – Die Rückkehr der Prüfungsergebnisse“, die L unter Eigentumsvorbehalt von B erworben hat. Da E nun dringend Geld braucht, einigt sie sich mit dem gutgläubigen G darauf, dass sie ihm „ihr“ Anwartschaftsrecht an dem Buch überträgt und übergibt ihm das Buch.
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Einordnung des Falls
Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat im Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig Eigentum an dem Buch erworben (§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat G nach der h.M. das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben?
Genau, so ist das!
3. Auch nach allen in der Literatur vertretenen Ansichten zum gutgläubigen Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts hat G das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
antonie
20.2.2024, 14:39:44
An wen müsste der gutgläubige Zweiterwerber des AnwR jetzt zahlen, um Eigentümer zu werden?
Sambajamba10
7.5.2024, 09:52:05
G als gutgläubiger Zweiterwerber müsste das
Geldan B, also diejenige Person, die den EV vereinbart hat (= noch-Eigentümer), zahlen, um Eigentümer zu werden.
antonie
9.5.2024, 17:58:07
danke!
JulianF
27.8.2024, 10:23:16
Warum ist es zum Erhalt der Verkehrsfähigkeit des Anwartschaftsrechts nötig, dass gutgläubiger Erwerb ermöglicht wird?
Quarklo
3.9.2024, 11:47:46
Wenn man den gutgläubigen Zweiterwerb nicht zulassen würde, würde niemand ein bereits bestehendes AWR erwerben wollen, da man dann Gefahr laufen würde, am Ende mit leeren Händen dazustehen. Damit würde der Zweck des AWR stark beeinträchtigt. Aus diesem Grund wird der gutgläubige Zweiterwerb zumindest in den Fällen anerkannt, in denen tatsächlich eine zu sichernde Forderung vorhanden ist (wenn auch dogmatisch wenig überzeugend) Der gutgläubige Zweiterwerb eines nicht bestehenden AWR ist dagegen nicht möglich. Dies wird klar, wenn man sich vor Augen führt, dass das AWR an sich kein "Recht" ist, sondern lediglich eine gesicherte Erwerbsposition, die vom Bestand einer Forderung abhängt. Da der gutgläubige Erwerb von Forderungen grds. nicht möglich ist, gibt es auch keine gesicherte Erwerbsposition und somit auch kein AWR