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Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten

Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E leiht sich von L deren Ausgabe von „Jurafuchs – Die Rückkehr der Prüfungsergebnisse“, die L unter Eigentumsvorbehalt von B erworben hat. Da E nun dringend Geld braucht, einigt sie sich mit dem gutgläubigen G darauf, dass sie ihm „ihr“ Anwartschaftsrecht an dem Buch überträgt und übergibt ihm das Buch.

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Einordnung des Falls

Gutgläubiger Zweiterwerb vom Nichtberechtigten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat im Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig Eigentum an dem Buch erworben (§§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB).

Nein!

Der gutgläubige Eigentumserwerb nach den §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung über Eigentumsübergang, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Verkehrsgeschäft, (5) Gutgläubigkeit, (6) Sache nicht abhandengekommen.G und E haben sich schon nicht darüber geeinigt, dass G Eigentum an dem Buch erwerben soll. Vielmehr bestand die Vereinbarung lediglich darin, dass G das Anwartschaftsrecht erwerben soll. Ein (gutgläubiger) Eigentumserwerb des G scheidet daher aus.
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2. Hat G nach der h.M. das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben?

Genau, so ist das!

Da es sich beim Anwartschaftsrecht um ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht handelt, werden die §§ 929ff. BGB und damit auch die Gutglaubensvorschriften entsprechend angewandt. Beim Zweiterwerb der Anwartschaft ist der gutgläubige Erwerb nach h.M. allerdings nur möglich, wenn das vermeintliche Anwartschaftsrecht tatsächlich existiert und der Veräußerer lediglich nicht selbst Inhaber des Anwartschaftsrechts ist.Hier bestand tatsächlich ein Anwartschaftsrecht. E und G haben sich geeinigt, dass G das Anwartschaftsrecht an dem Buch erwerben soll. E hat G das Buch übergeben und G war gutgläubig hinsichtlich Es Stellung als Anwartschaftsinhaberin. Der wahren Inhaberin des Anwartschaftsrechts (L) ist das Buch nicht abhandengekommen (§ 935 Abs. 1 BGB). Somit liegen die Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vor.

3. Auch nach allen in der Literatur vertretenen Ansichten zum gutgläubigen Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts hat G das Anwartschaftsrecht gutgläubig erworben.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Teil der Literatur (z.B. Westermann, in MüKo-BGB, § 449) lehnt den gutgläubigen Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts generell ab. Das Hauptargument für diese Ansicht ist, dass der Veräußerer selbst die Eigentumsvermutung des Besitzes (§ 1006 Abs. 1 BGB) zerstört habe. § 932 BGB solle aber nur den guten Glauben an die Eigentümerstellung einer Person schützen.Da E offengelegt hat, dass sie keine Eigentümerin ist, schied ein gutgläubiger Erwerb nach einem Teil der Literatur aus.Aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse müsstest Du den Streit in der Klausur entscheiden. Für die h.M. spricht dabei vor allem der Erhalt der Verkehrsfähigkeit der Anwartschaft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

antonie

20.2.2024, 14:39:44

An wen müsste der gutgläubige Zweiterwerber des AnwR jetzt zahlen, um Eigentümer zu werden?

Sambajamba10

Sambajamba10

7.5.2024, 09:52:05

G als gutgläubiger Zweiterwerber müsste das

Geld

an B, also diejenige Person, die den EV vereinbart hat (= noch-Eigentümer), zahlen, um Eigentümer zu werden.

AN

antonie

9.5.2024, 17:58:07

danke!

JulianF

JulianF

27.8.2024, 10:23:16

Warum ist es zum Erhalt der Verkehrsfähigkeit des Anwartschaftsrechts nötig, dass gutgläubiger Erwerb ermöglicht wird?

QUAR

Quarklo

3.9.2024, 11:47:46

Wenn man den gutgläubigen Zweiterwerb nicht zulassen würde, würde niemand ein bereits bestehendes AWR erwerben wollen, da man dann Gefahr laufen würde, am Ende mit leeren Händen dazustehen. Damit würde der Zweck des AWR stark beeinträchtigt. Aus diesem Grund wird der gutgläubige Zweiterwerb zumindest in den Fällen anerkannt, in denen tatsächlich eine zu sichernde Forderung vorhanden ist (wenn auch dogmatisch wenig überzeugend) Der gutgläubige Zweiterwerb eines nicht bestehenden AWR ist dagegen nicht möglich. Dies wird klar, wenn man sich vor Augen führt, dass das AWR an sich kein "Recht" ist, sondern lediglich eine gesicherte Erwerbsposition, die vom Bestand einer Forderung abhängt. Da der gutgläubige Erwerb von Forderungen grds. nicht möglich ist, gibt es auch keine gesicherte Erwerbsposition und somit auch kein AWR


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