Testierfreiheit – Widerruf (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einem Ehekrach hat die im gesetzlichen Ehestand lebende E in ihrem Testament bestimmt, dass der Bekannte B ihr gesamtes Erbe erhalten soll. Nach der Versöhnung hat E dem M versprochen, dieses Testament zu widerrufen. Bevor dies geschehen ist, ist E jedoch unerwartet verstorben. E hat keine weiteren Hinterbliebenen.
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Einordnung des Falls
Testierfreiheit – Widerruf (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Widerruf eines Testaments ist möglich.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M kann sich auf das Versprechen der E berufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. M hat somit nur einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
justlaw
1.9.2023, 16:46:25
Hat M nicht auch noch Anspruch auf den erbrechtlichen Zugewinnausgleich neben dem erbrechtlichen Pflichtteil gem. § 1371 II BGB? Falls ja, dann stimmt die Aussage nicht ganz, dass er nur den den Pflichtteil bekommt.
Eichhörnchen I
27.9.2023, 13:33:43
Eigentlich müsste M nach § 1371 Abs. 2 i.V.m. den §§ 1373 ff. BGB auch noch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen können.
comprometido
16.10.2023, 16:00:39
Darüber bin ich auch gestolpert. Stimme euch zu.
Sebastiano82
21.10.2024, 22:10:42
M müsste in diesem Fall den tatsächlichen Zugewinnausgleich nach den §§ 1373 ff BGB bei B geltend machen. Ein pauschalierter Zugewinnausgleich gemäß den §§ 1931 III, 1371 I BGB nach dem Erbrecht würde indes nicht erfolgen. Diese Erhöhung um ein weiteres Viertel soll - wie sich aus § 1371 II BGB ergibt- nur dem Ehegatten zugute kommen, der auch tatsächlich Erbe geworden ist. Hier wurde M aber durch letztwillige Verfügung zugunsten des B enterbt. Daher kann er erbrechtlich auch nur den "kleinen", also nicht erhöhten Pflichtteil geltend machen.
Diaa
16.10.2023, 09:59:22
Was ist mit dem Ausgleichanspruch aus 1371?
Björn
19.4.2024, 08:58:49
Wenn ich Paragraf 2303 Abs. 2 S. 2 BGB richtig verstehe, tritt der Anspruch auf Zugewinnausgleich neben den Pflichtteilsanspruch. Dabei müsste 1371 Abs. 2 BGB Anwendung finden, weil ja der überlebende Ehepartner nicht Erbe wird (wegen der noch wirksamen Enterbung aus dem
Testament, vgl. 1937, 1938 BGB).
Björn
19.4.2024, 08:59:05
Wenn ich Paragraf 2303 Abs. 2 S. 2 BGB richtig verstehe, tritt der Anspruch auf Zugewinnausgleich neben den Pflichtteilsanspruch. Dabei müsste 1371 Abs. 2 BGB Anwendung finden, weil ja der überlebende Ehepartner nicht Erbe wird (wegen der noch wirksamen Enterbung aus dem
Testament, vgl. 1937, 1938 BGB).
Joseph
6.3.2024, 18:23:22
Was ist mit dem Zugewinnausgleich?
Max
25.8.2024, 14:37:54
Streakkiller :/