Testierfreiheit – Widerruf (Fall)

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach einem Ehekrach hat die im gesetzlichen Ehestand lebende E in ihrem Testament bestimmt, dass der Bekannte B ihr gesamtes Erbe erhalten soll. Nach der Versöhnung hat E dem M versprochen, dieses Testament zu widerrufen. Bevor dies geschehen ist, ist E jedoch unerwartet verstorben. E hat keine weiteren Hinterbliebenen.

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Einordnung des Falls

Testierfreiheit – Widerruf (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Widerruf eines Testaments ist möglich.

Ja!

Das Gesetz verbietet grundsätzlich eine Selbstbindung des Erblassers. Gemäß § 2253 BGB kann der Erblasser daher ein Testament sowie einzelne, in einem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit frei widerrufen. E kann ihr Testament und die Erbeinsetzung des N somit grundsätzlich widerrufen. Eine wichtige Ausnahme vom Selbstbindungsverbot bildet das gemeinschaftliche Testament: Ein Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen ist nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr möglich (§ 2271 Abs. 2 BGB), zu Lebzeiten beider Ehegatten allerdings schon, wenn auch nur nach den Vorgaben des § 2296 BGB (§ 2271 Abs. 1 S. 1 BGB). Weitere Ausnahme vom Selbstbindungsverbot ist der Erbvertrag (§§ 1941, 2274ff. BGB)
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2. M kann sich auf das Versprechen der E berufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 2302 BGB ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, nichtig. Ein Erblasser kann daher nur eine bindende Verfügung von Todes wegen errichten, sich aber nicht dazu verpflichten. Das Versprechen der E ist nach § 2302 BGB nichtig. M kann sich daher nicht darauf berufen.

3. M hat somit erbrechtlich nur einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Ja, in der Tat!

Nach § 2303 Abs. 2 BGB steht dem enterbten Ehegatten der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt grds. den halben Wert seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach § 1931 Abs. 2 BGB erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft, wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern mehr vorhanden sind. Es sind keine weiteren Hinterbliebenen vorhanden. Der gesetzliche Erbteil der M wäre das gesamte Erbe. Der Pflichtteil des M beträgt somit ½ des Erbes. Familienrechtlich hat M nach § 1371 Abs. 2 Hs. 1 BGB noch Anspruch auf Zugewinnausgleich.
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