Testierfreiheit – Widerruf (Fall)
3. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Nach einem Ehekrach hat die im gesetzlichen Ehestand lebende E in ihrem Testament bestimmt, dass der Bekannte B ihr gesamtes Erbe erhalten soll. Nach der Versöhnung hat E dem M versprochen, dieses Testament zu widerrufen. Bevor dies geschehen ist, ist E jedoch unerwartet verstorben. E hat keine weiteren Hinterbliebenen.
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Einordnung des Falls
Testierfreiheit – Widerruf (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Widerruf eines Testaments ist möglich.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M kann sich auf das Versprechen der E berufen.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. M hat somit nur einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
justlaw
1.9.2023, 16:46:25
Hat M nicht auch noch Anspruch auf den erbrechtlichen Zugewinnausgleich neben dem erbrechtlichen Pflichtteil gem. § 1371 II BGB? Falls ja, dann stimmt die Aussage nicht ganz, dass er nur den den Pflichtteil bekommt.

Eichhörnchen I
27.9.2023, 13:33:43
Eigentlich müsste M nach § 1371 Abs. 2 i.V.m. den §§ 1373 ff. BGB auch noch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen können.
comprometido
16.10.2023, 16:00:39
Darüber bin ich auch gestolpert. Stimme euch zu.
Sebastiano82
21.10.2024, 22:10:42
M müsste in diesem Fall den tatsächlichen Zugewinnausgleich nach den §§ 1373 ff BGB bei B geltend machen. Ein pauschalierter Zugewinnausgleich gemäß den §§ 1931 III, 1371 I BGB nach dem Erbrecht würde indes nicht erfolgen. Diese Erhöhung um ein weiteres Viertel soll - wie sich aus § 1371 II BGB ergibt- nur dem Ehegatten zugute kommen, der auch tatsächlich Erbe geworden ist. Hier wurde M aber durch letztwillige Verfügung
zugunstendes B enterbt. Daher kann er erbrechtlich auch nur den "kleinen", also nicht erhöhten Pflichtteil geltend machen.
Diaa
16.10.2023, 09:59:22
Was ist mit dem Ausgleichanspruch aus 1371?
Björn
19.4.2024, 08:58:49
Wenn ich Paragraf 2303 Abs. 2 S. 2 BGB richtig verstehe, tritt der Anspruch auf Zugewinnausgleich neben den Pflichtteilsanspruch. Dabei müsste 1371 Abs. 2 BGB Anwendung finden, weil ja der überlebende Ehepartner nicht Erbe wird (wegen der noch wirksamen Enterbung aus dem Testament, vgl. 1937, 1938 BGB).
Björn
19.4.2024, 08:59:05
Wenn ich Paragraf 2303 Abs. 2 S. 2 BGB richtig verstehe, tritt der Anspruch auf Zugewinnausgleich neben den Pflichtteilsanspruch. Dabei müsste 1371 Abs. 2 BGB Anwendung finden, weil ja der überlebende Ehepartner nicht Erbe wird (wegen der noch wirksamen Enterbung aus dem Testament, vgl. 1937, 1938 BGB).
Joseph
6.3.2024, 18:23:22
Was ist mit dem Zugewinnausgleich?

Max
25.8.2024, 14:37:54
Streakkiller :/
Sophia
30.3.2025, 10:56:03
Das habe ich mich auch gefragt. ME sollte bei der letzten Frage nochmal nachgearbeitet werden, denn eigentlich gilt ja folgendes: Wird der Ehegatte aufgrund Enterbung oder Ausschlagung weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, wird seine nicht erhöhte Erbquote für die Pflichtteilsermittlung herangezogen. Darüber hinaus kann er den konkret errechneten Zugewinnausgleich verlangen ("güterrechtliche Lösung" mit "kleinem Pflichtteil“). Wird der Ehegatte Alleinerbe oder Miterbe, wird der Pflichtteil auf Grundlage der erhöhten Erbquote des Ehegatten ermittelt, § 1371 I BGB.