Testierfreiheit – Widerruf (Fall)

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach einem Ehekrach hat die im gesetzlichen Ehestand lebende E in ihrem Testament bestimmt, dass der Bekannte B ihr gesamtes Erbe erhalten soll. Nach der Versöhnung hat E dem M versprochen, dieses Testament zu widerrufen. Bevor dies geschehen ist, ist E jedoch unerwartet verstorben. E hat keine weiteren Hinterbliebenen.

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Einordnung des Falls

Testierfreiheit – Widerruf (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Widerruf eines Testaments ist möglich.

Ja!

Das Gesetz verbietet grundsätzlich eine Selbstbindung des Erblassers. Gemäß § 2253 BGB kann der Erblasser daher ein Testament sowie einzelne, in einem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit frei widerrufen.. E kann ihr Testament und die Erbeinsetzung des N somit grundsätzlich widerrufen. Die einzige Ausnahme vom Selbstbindungsverbot bildet das gemeinschaftliche Testament: Ein Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen ist nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr möglich (§ 2271 Abs. 2 BGB) und eine Änderung ist zu Lebzeiten beider nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich (§§ 2290 ff. BGB).
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2. M kann sich auf das Versprechen der E berufen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 2302 BGB ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, nichtig. Ein Erblasser kann daher nur eine bindende Verfügung von Todes wegen errichten, sich aber nicht dazu verpflichten. Das Versprechen der E ist nach § 2302 BGB nichtig. M kann sich daher nicht darauf berufen.

3. M hat somit nur einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Ja, in der Tat!

Nach § 2303 Abs. 2 BGB steht dem enterbten Ehegatten der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt denhalben Wert seines gesetzlichen Erbteils. Nach § 1931 Abs. 2 BGB erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft, wenn keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung und keine Großeltern mehr vorhanden sind. Es sind keine weiteren Hinterbliebenen vorhanden. Der gesetzliche Erbteil der M wäre das gesamte Erbe. Der Pflichtteil des M beträgt somit ½ des Erbes.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUS

justlaw

1.9.2023, 16:46:25

Hat M nicht auch noch Anspruch auf den erbrechtlichen Zugewinnausgleich neben dem erbrechtlichen Pflichtteil gem. § 1371 II BGB? Falls ja, dann stimmt die Aussage nicht ganz, dass er nur den den Pflichtteil bekommt.

Eichhörnchen I

Eichhörnchen I

27.9.2023, 13:33:43

Eigentlich müsste M nach § 1371 Abs. 2 i.V.m. den §§ 1373 ff. BGB auch noch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen können.

CO

comprometido

16.10.2023, 16:00:39

Darüber bin ich auch gestolpert. Stimme euch zu.

SEBA

Sebastiano82

21.10.2024, 22:10:42

M müsste in diesem Fall den tatsächlichen Zugewinnausgleich nach den §§ 1373 ff BGB bei B geltend machen. Ein pauschalierter Zugewinnausgleich gemäß den §§ 1931 III, 1371 I BGB nach dem Erbrecht würde indes nicht erfolgen. Diese Erhöhung um ein weiteres Viertel soll - wie sich aus § 1371 II BGB ergibt- nur dem Ehegatten zugute kommen, der auch tatsächlich Erbe geworden ist. Hier wurde M aber durch letztwillige Verfügung zugunsten des B enterbt. Daher kann er erbrechtlich auch nur den "kleinen", also nicht erhöhten Pflichtteil geltend machen.

DIAA

Diaa

16.10.2023, 09:59:22

Was ist mit dem Ausgleichanspruch aus 1371?

BJ

Björn

19.4.2024, 08:58:49

Wenn ich Paragraf 2303 Abs. 2 S. 2 BGB richtig verstehe, tritt der Anspruch auf Zugewinnausgleich neben den Pflichtteilsanspruch. Dabei müsste 1371 Abs. 2 BGB Anwendung finden, weil ja der überlebende Ehepartner nicht Erbe wird (wegen der noch wirksamen Enterbung aus dem

Testament

, vgl. 1937, 1938 BGB).

BJ

Björn

19.4.2024, 08:59:05

Wenn ich Paragraf 2303 Abs. 2 S. 2 BGB richtig verstehe, tritt der Anspruch auf Zugewinnausgleich neben den Pflichtteilsanspruch. Dabei müsste 1371 Abs. 2 BGB Anwendung finden, weil ja der überlebende Ehepartner nicht Erbe wird (wegen der noch wirksamen Enterbung aus dem

Testament

, vgl. 1937, 1938 BGB).

JO

Joseph

6.3.2024, 18:23:22

Was ist mit dem Zugewinnausgleich?

Max

Max

25.8.2024, 14:37:54

Streakkiller :/


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