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Gewillkürte Erbfolge

Höchstpersönlichkeit – Testierfähigkeit und formelle Höchstpersönlichkeit (Fall)

Höchstpersönlichkeit – Testierfähigkeit und formelle Höchstpersönlichkeit (Fall)

31. Mai 2025

3 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die an Depressionen leidende schwerreiche E möchte ein neues Testament aufsetzen. Da sie selbst an ihrer psychischen Verfassung zweifelt, hat sie ihren gesetzlichen Betreuer B darum gebeten, das Testament zu erstellen. Nach der Durchsicht hat E das Testament mit ihrer Unterschrift versehen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Höchstpersönlichkeit – Testierfähigkeit und formelle Höchstpersönlichkeit (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da E unter gesetzlicher Betreuung steht, ist davon auszugehen, dass sie nicht testierfähig ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Die rechtliche Betreuung wirkt sich nicht auf die Testierfähigkeit aus. Diese ist vielmehr allein nach § 2229 Abs. 4 BGB zu beurteilen. Auch ein mit der Betreuung verbundener Einwilligungsvorbehalt, der bestimmte Willenserklärungen von der Einwilligung des Betreuers abhängig macht, ändert hieran nichts. Es ist nicht allein wegen der Betreuung von einer Testierunfähigkeit der E auszugehen.
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2. E ist bis auf Weiteres als testierfähig anzusehen.

Ja!

Die Testierunfähigkeit stellt eine Ausnahme dar. Daher ist jemand so lange als testierfähig anzusehen, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts dargelegt wurde. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit beruft. Es ist davon auszugehen, dass E testierfähig ist.

3. Die Errichtung des Testaments durch den Betreuer ist zulässig.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 2064 BGB muss der Erblasser seine Verfügung von Todes wegen persönlich errichten. Dadurch wird eine Stellvertretung, sowohl durch einen rechtsgeschäftlichen als auch durch einen gesetzlichen Vertreter, ausgeschlossen. Die Errichtung des Testaments durch den Betreuer ist nicht zulässig.
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