Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gewillkürte Erbfolge
Höchstpersönlichkeit – Testierfähigkeit und formelle Höchstpersönlichkeit (Fall)
Höchstpersönlichkeit – Testierfähigkeit und formelle Höchstpersönlichkeit (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die an Depressionen leidende schwerreiche E möchte ein neues Testament aufsetzen. Da sie selbst an ihrer geistigen Verfassung zweifelt, hat sie ihren gesetzlichen Betreuer B darum gebeten, das Testament zu erstellen. Nach der Durchsicht hat E das Testament mit ihrer Unterschrift versehen.
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Einordnung des Falls
Höchstpersönlichkeit – Testierfähigkeit und formelle Höchstpersönlichkeit (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da E unter gesetzlicher Betreuung steht, ist davon auszugehen, dass sie nicht testierfähig ist.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. E ist bis auf Weiteres als testierfähig anzusehen.
Ja!
3. Die Errichtung des Testaments durch den Betreuer ist zulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sege
14.11.2024, 16:04:28
Könnte man nicht argumentieren, dass der Erblasser hier, dadurch dass er nach Kontrolle seine Unterschrift darunter gab, das ursprünglich von dem Pfleger verfasste
Testamentjetzt als sein eigenes erklärt? Damit wäre mMn die Höchstpersönlichkeit gegeben. Das verfassen des
Testaments könnte doch als Beratung interpretiert werden, nach der sich der Erblasser gerichtet hat. Er hätte bei der Kontrolle noch alles abändern können.