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Geschriebene Rechtfertigungsgründe, Art. 45 Abs. 3 AEUV
Sachverhalt
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Generalpräventive Gründe
Italienerin B, die in Deutschland als angestellte Grafikdesignerin arbeitet, erschießt dort versehentlich ihren Bruder und wird verurteilt. Zur Abschreckung anderer ausländischer Arbeitnehmer wird B aus Deutschland ausgewiesen. B beruft sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Bosman: ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
Der belgische Fußballer B möchte nach Vertragsablauf zum französischen Verein L wechseln. Eine Regelung sieht vor, dass der neue Verein eine Ablösesumme an den alten Verein zahlen muss. Der belgische Verein zweifelt an der Zahlungsfähigkeit des L und gibt den B daher nicht frei.