Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Freiheitsberaubung, § 239 StGB

Wegnahme oder Entziehen von Hilfsmitteln für Behinderte

Wegnahme oder Entziehen von Hilfsmitteln für Behinderte

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T lockt den Blindenhund des O mit einer Wurstsemmel weg und geht mit diesem spazieren. Der O bleibt hilflos zurück.

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Einordnung des Falls

Wegnahme oder Entziehen von Hilfsmitteln für Behinderte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. T hat O in keinem Raum eingeschlossen.
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2. T beraubt den O "auf andere Weise" seiner Freiheit (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Die Freiheitsberaubung "auf andere Weise" umfasst jedes Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung vollständig verhindert wird. Als Tatmittel kommt alles, was tauglich ist, einem anderen die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen, in Betracht. Dieses Merkmal braucht der Einsperrung daher nicht ähnlich sein. Dazu zählt auch das Entziehen von Hilfsmitteln, welche für die Fortbewegungsfreiheit des Opfers elementar sind. T geht mit dem Blindenhund des O spazieren. Der Blindenhund ist für die Fortbewegungsfreiheit des O elementar.
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