+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

K kauft bei V ein Schlagzeug-Set. Da er den Kaufpreis nicht sofort bezahlen kann, vereinbart er mit V eine Ratenzahlung. Erst bei der Übereignung erklärt V, dass er nur unter Eigentumsvorbehalt übereigne. K lehnt dies ab.

Einordnung des Falls

Einseitige EVB Erklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Eigentumsvorbehalt kann auch nur auf dinglicher Ebene vereinbart werden.

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Genau, so ist das!

Der Eigentumsvorbehalt kann auch erst nach Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts vereinbart werden. Da das schuldrechtliche Grundgeschäft die Pflicht zur unbedingten Übereignung enthält, ist die nachträgliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts als grundsätzlich zulässige Vetragsänderung des schuldrechtlichen Geschäfts anzusehen.

2. K und V haben sich auf dinglicher Ebene über einen Eigentumsvorbehalt geeinigt.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die dingliche Einigung kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.K hat das auf vollständige Kaufpreiszahlung aufschiebend bedingte Übereignungsangebot des V nicht angenommen,

3. K kann von V die unbedingte Übereignung fordern.

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Ja!

Da eine Vertragsänderung zu einem Eigentumsvorbehalt auf schuldrechtlicher Ebene nicht erfolgte, bleibt V aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB zur unbedingten Übereignung verpflichtet. Zwar wäre die Übereignung grundsätzlich gem. § 320 Abs. 1 S. 1 BGB nur Zum-um-Zug gegen Kaufpreiszahlung zu erfüllen. Hier ist V jedoch vorleistungsverpflichtet, da er mit K eine Ratenzahlung vereinbart hat.

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