Hallo @[meentangled](214066),
eine gute und gleichzeitig schwierige Frage!
Die Schwierigkeit ergibt sich einerseits aus der nicht endgültig geklärten Natur des AnwartschaftsR, das als solches im Gesetz keine besondere Berücksichtigung findet. Andererseits ist auch der Begriff der
Teilleistung in § 266 BGB nicht unumstritten, zumal er kaum abstrakt und unabhängig von den Einzelheiten des jeweiligen Schuldverhältnisses definiert werden kann (MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl 2022, § 266 Rn 3).
Wir sehen hier anhand der Beiträge von @[Sambajamba10 ](197381) und @[Simon](131793) schon, dass man für das AnwartschaftsR durchaus diskutieren kann, ob es sich um eine
Teilleistung handelt. Ich gebe Sambajama10 insoweit Recht, dass man das AnwartschaftsR auf den ersten Blick nicht als
Teilleistung iSd § 266 BGB sehen würde und auch der Telos der Norm eher gegen eine
Teilleistung spricht. Nicht ganz so überzeugt bin ich dagegen von dem Argument hinsichtlich der Frage, ob der Erwerber eine Leistung typischerweise zurückweisen würde. Auch eine Teilzahlung eines geschuldeten Betrags würde der Gläubiger idR vorerst nicht zurückweisen, dennoch handelt es sich ja um eine klare
Teilleistung nach § 266 BGB. Das scheint mir also nicht unbedingt ein geeignetes Differenzierungskriterium.
Ich halte die Auffassung von Simon iE für durchaus vertretbar. Der
Teilleistungsbegriff des § 266 BGB ist nach durchaus verbreiteter Ansicht nicht identisch mit dem Begriff der "teilbaren Leistung" des § 420 BGB, den Du, Sambajamba10, evtl im Kopf hast. Laut MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl 2022, § 266 Rn 3 sei eine
Teilleistung "jede irgendwie unvollständige Leistung", worunter einige, wie bereits gesagt wurde, zB auch qualitative Schlechtleistungen fassen wollen. Führt man sich nun den Charakter des AnwartschaftsR als "
wesensgleiches Minus des Eigentums" vor Augen, halte ich es durchaus für vertretbar, darin eine
Teilleistung zu sehen. Jedenfalls handelt es sich nicht um ein bloßes aliud, denn durch Ergänzung des geleisteten AnwartschaftsR kann dieses grds noch zum geschuldeten Vollrecht werden (vgl BeckOK-BGB/Lorenz, 72. Ed, Stand 1.11.2024, § 266 Rn 5).
Den von Sambajamba10 genannten Herausgabeanspruch sehe ich dagegen als aliud, nicht als
Teilleistung, weil hier dem Gläubiger kein "Minus" gegeben wird, kein "Teil" des Eigentums, sondern mit einem Anspruch etwas anderes, bei dem der Gläubiger ja auch noch grds das Durchsetzbarkeits- und Vollstreckungsrisiko tragen dürfte. Das Argument mit der Verweigerungsmöglichkeit bei Grundstückskaufverträgen überzeugt mich ebenfalls nicht ganz, weil § 266 BGB nach allgM dispositiv ist (BeckOGK/Krafka, Stand 1.10.2024, § 266 Rn 9) und man das, soweit überhaupt nötig, durch
ergänzende Vertragsauslegung in eine entsprechende Vereinbarung hineinlesen könnte (BeckOGK/Krafka aaO). Über all das kann man aber wie gesagt diskutieren.
Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team