Unwirksame Beschränkung des Rücktrittsrechts (§ 309 Nr. 8 a) BGB)


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F kauft im Warenhaus Hertie Wandfarbe für ihre Wohnung. H verwendet AGB, die bestimmen, dass der Rücktritt vom Vertrag schriftlich und spätestens innerhalb einer Woche nach einer von H zu vertretenden Pflichtverletzung zu erklären sei.

Einordnung des Falls

Unwirksame Beschränkung des Rücktrittsrechts (§ 309 Nr. 8 a) BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit die Klausel an § 309 Nr. 8 a) BGB zu messen ist, müsste es sich um einen Vertrag zur Lieferung neu hergestellter Sachen oder über Werkleistungen handeln.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Gegensatz zu § 309 Nr. 8 b) BGB gilt das Klauselverbot des § 309 Nr. 8 a) BGB zunächst für alle Verträge, also auch grundsätzlich für Werk- und Kaufverträge. Soweit die vom Verwender zu vertretende Pflichtverletzung in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks besteht, wird § 309 Nr. 8 a) BGB aber von der Spezialregelung des § 309 Nr. 8 b) BGB verdrängt. Da § 309 Nr. 8 a) BGB für alle Verträge gilt und es in der Klausel nicht um Pflichtverletzungen aufgrund einer mangelhaften Kaufsache oder eines Werkes geht, ist die Klausel an § 309 Nr. 8 a) BGB zu messen.

2. Die Bestimmung, dass der Rücktritt vom Vertrag innerhalb einer Woche zu erklären sei, verstößt gegen § 309 Nr. 8 a) BGB.

Ja, in der Tat!

Nach § 309 Nr. 8 a) BGB sind Klauseln, die ein gesetzliches Lösungsrecht ausschließen oder einschränken, unwirksam. Gesetzliche Lösungsrechte sind insbesondere die §§ 323, 324,§ 326 Abs. 5 BGB sowie das Widerrufsrecht aus § 671 BGB. Eine Einschränkung liegt vor, wenn die Ausübung in einer vom Gesetz abweichenden Art und Weise verändert wird oder durch pflichtmodifzierende Bestimmungen dafür gesorgt wird, dass erschwert Pflichtverletzungen vorliegen und so ein Rücktritt mittelbar eingeschränkt wird. Die Bestimmung, dass der Rücktritt vom Vertrag innerhalb einer Woche zu erklären ist, verändert die gesetzlichen Rücktrittsvorschriften, wonach die Rücktrittserklärung nicht fristgebunden ist (§ 349 BGB). Das Rücktrittsrecht der F wird dadurch eingeschränkt, sodass ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 a) BGB vorliegt.

3. Die Bestimmung, wonach der Rücktritt schriftlich erklärt werden muss, verstößt ebenfalls gegen § 309 Nr. 8 a) BGB.

Ja!

Nach § 309 Nr. 8 a) BGB sind Klauseln, die ein gesetzliches Lösungsrecht ausschließen oder einschränken, unwirksam. Eine unzulässige Einschränkung des Lösungsrechts liegt auch vor, wenn für die Ausübung in einer AGB-Klausel die Schriftform verlangt wird. Dies ergibt sich aus § 309 Nr. 13b BGB, der als lex specialis die Bindung an eine strengere Form als die Textform als unwirksam erklärt. Da der Gesetzgeber in § 309 Nr. 13 BGB die Bindung an eine strengere Form als die Textform für unwirksam erklärt, liegt in der Bestimmung, dass ein Rücktritt schriftlich zu erklären ist, eine unzulässige Einschränkung im Sinne des § 309 Nr. 8 a) BGB.Im zugrunde liegenden Originalfall war lediglich die Vereinbarung einer strengeren Form als die Textform verboten (§ 11 Nr. 16 AGB-Gesetz), sodass damals die Beschränkung auf die schriftliche Geltendmachung noch zulässig war.

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