Definition: Heimtücke (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definiere den Begriff „Heimtücke“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Der Täter handelt mit Heimtücke, wenn das Opfer arglos ist und er dessen hierauf beruhende Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
5.11.2023, 20:43:31
Hallo liebes Jura-Fuchs Team; wenn man die Definition der Heimtücke eingibt und schreibt: „Heimtückisch handelt wer die Arg- und
Wehrlosigkeitdes Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst ausnutzt.“ Wird diese Definition als falsch angekreidet unter der Begründung, das Opfer müsse auch Arglos sein - was ja in der Definition drinnen steht. Das solltet ihr nochmal überarbeiten, denn ich finde es ist nicht Sinn und Zweck der Sache, das man sich von seinen gelernten Definitionen auf eure umstellen muss. LG
Nora Mommsen
7.11.2023, 11:22:07
Hallo Felicia, danke dir für deine Rückmeldung. Ich habe es gerade nochmal getestet mit der Definition Heimtückisch handelt, wer die Arg- und
Wehrlosigkeitdes Opfers in feindseliger Willensrichtung ausnutzt" wurde nicht beanstandet. Du hast absolut recht, dass es auf den korrekten Inhalt und nicht den Wortlaut ankommt. Aber das funktioniert bei mir. Gib uns bitte Rückmeldung, wenn es für dich auch weiterhin nicht funktionieren sollte! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
11.4.2024, 10:45:35
Bei mir war es gerade mit der gleichen Definition ebenso. Vielleicht will die KI unbedingt hören, dass die
Wehrlosigkeitgerade auf der Arglosigkeit beruht?
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
18.6.2024, 11:39:46
Das ist ja auch eine Voraussetzung der Heimtücke und mithin essentieller Bestandteil der Definition. Somit ist es meines Erachtens richtig, wenn die KI die Antwort bei Fehlen dieses Definitionsbestandteils als falsch wertet.
Stella
13.11.2024, 10:19:43
Ich habe eben auch die Formulierung „die auf Arglosigkeit beruhende
Wehrlosigkeit“ benutzt und diese wurde mir ebenfalls als falsch angezeigt, weil ich den Begriff „arglos“ nicht verwendet hätte. Bitte überarbeiten
lisaaaaak
18.11.2024, 21:33:48
Ebenfalls das gleiche Problem
Nijntje
10.8.2024, 12:45:37
Liebes JuraFuchs-Team, ich hätte eine Frage zur allgemeinen Definition der Heimtücke. Sowohl bei mir im Rep als auch bei euch, wird die Definition der Heimtücke mit dem Zusatz: „in feindseliger Willensrichtung“ angegeben. Die L
ehrenden unserer Uni streichen einem dies bei Klausuren jedoch grundsätzlich als falsch an, da die feindselige Willensrichtung ja bereits ein Argument der Rechtssprechung für die restriktive Auslegung sei. Ich bin nun unsicher, wie ich die Definition denn nun richtig formuliere, damit es mir im Examen nicht als ungenau bewertet wird. Die KI von JuraFuchs bewertet es nämlich zum Beispiel als falsch, wenn man die feindselige Willensrichtung weglässt. Hättet ihr für dieses Dilemma eine Lösung oder eine Erklärung? Danke schon mal im Voraus!
Sebastian Schmitt
6.9.2024, 18:50:36
Hallo @[Nijntje](203432), das ist natürlich ungünstig und ich kann Dein Problem gut verstehen. Es trifft erstmal zu, dass das Kriterium der feindseligen Willensrichtung oder Haltung durch die Rspr eingeführt wurde, weil man dadurch beispielsweise versucht hat, objektiv heimtückische Fälle von Mitnahme-Suiziden nicht unter § 211 StGB fallen zu lassen (dazu zB MüKo-StGB/Schneider, 4. Aufl 2021, § 211 Rn 150). Auf die Frage, wie Du damit in einer Prüfungssituation umgehen solltest, gibt es leider keine perfekte Antwort. Wie Du schon selbst gemerkt hast, kann es theoretisch bei jeder der beiden Varianten (weglassen oder dazu schreiben) jemanden geben, der darin einen (allerdings wirklich eher nebensächlichen) Fehler sieht. Du könntest versuchen, das Problem für Klausuren zu entschärfen, indem Du nur die Definition ohne die feindselige Willensrichtung verwendest und dann in einem Nebensatz oder später bei der Diskussion ergänzt, dass darüber hinaus von einigen eine feindliche Willensrichtung verlangt wird. So könnte man Dir zumindest nicht vorwerfen, dass Du die "reine" Definition schon um Argumente der Rspr anreicherst. Examensklausuren werden allerdings ohnehin meist von ganz anderen Leuten korrigiert (Professoren, Pratiker) als Klausuren an der Uni (wissenschaftliches Personal nach dem ersten Examen), deswegen müssen Deine bisherigen Korrekturerlebnisse nicht zwingend auch im Examen so auftauchen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Jakob G.
9.10.2024, 21:34:15
Zudem wäre in diesem Fall auch erwähnenswert, dass es ja vertretbar ist, Heimtücke so zu definieren - eben die Rspr tut dies. Insofern darf dies nicht als falsch gewertet werden und du könntest - mit hinreichender Muße - remonstrieren. Wobei sich das Kriterium der Vertretbarkeit zugegebenermaßen nicht auf eine Definition, sondern auf eine Lösung bezieht. BVerfGE 84, 34 (55); in Maurer Allg. VerwR findet sich dazu auch was, hab hier in meiner Zi
tatsammlung nur die 2. Auflage von
1997.
Iguanaiuris
17.10.2024, 12:52:55
Hat die Rechtsprechung nicht das Merkmal der feindseligen Willensrichtung mittlerweile verworfen? Ich habe die feindselige Willensrichtung einfach als eine Ansicht in dem Meinungsstreit über die restriktive Auslegung der Heimtücke angeführt.