Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Sicherungseigentum am AWR + Vermieterpfandrecht, wenn Eigentumserwerb nachträglich stattfindet

Sicherungseigentum am AWR + Vermieterpfandrecht, wenn Eigentumserwerb nachträglich stattfindet

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Pizzaliebhaberin P erwirbt einen Pizzaofen unter Eigentumsvorbehalt. Sie stellt ihn in die Küche ihrer von V gemieteten Wohnung. Als P ein Darlehen bei Bank B aufnimmt, veräußert sie als Sicherheit für das Darlehen unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts ihr Anwartschaftsrecht an B. Später tilgt P die letzte Kaufpreisrate.

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Einordnung des Falls

Sicherungseigentum am AWR + Vermieterpfandrecht, wenn Eigentumserwerb nachträglich stattfindet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vermieter V steht vor der vollständigen Kaufpreiszahlung überhaupt kein Vermieterpfandrecht zu, da P bei Einbringen des Pizzaofens in die Wohnung keine Eigentümerin des Pizzaofens war.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vermieterpfandrecht entsteht nach § 562 BGB nur dann, wenn eine Sache des Mieters eingebracht wird. Die Sache muss also im Eigentum des Mieters stehen. Wenn der Mieter aufgrund eines Eigentumsvorbehalts nur aufschiebend bedingtes Eigentum an der Sache erworben hat, erfasst das Vermieterpfandrecht zunächst aber zumindest das dem Mieter zustehende Anwartschaftsrecht. V hat zunächst ein Pfandrecht an Ps Anwartschaftsrecht erlangt.
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2. Mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate durch P hat B Eigentum erworben.

Ja, in der Tat!

Zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts erstarkt das Anwartschaftsrecht in den Händen dessen Inhabers zum Vollrecht. B war zum Zeitpunkt der Tilgung der letzten Rate Inhaber des Anwartschaftsrechts. Durch die Zahlung der P ist die Bedingung eingetreten, §§ 449 Abs. 1, 158 Abs. 1 BGB, und das Anwartschaftsrecht somit in den Händen der B zum Vollrecht erstarkt.

3. B hat ein Anwartschaftsrecht von P nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog erworben.

Ja, in der Tat!

Da das Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht ist, können für die Übertragung die Vorschriften zum Eigentumserwerb analog angewendet werden. Die Veräußerung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog setzt voraus: (1) Einigung, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, (3) Einigsein, (4) Berechtigung. P und B haben sich über den Übergang des Anwartschaftsrechts geeinigt. B und P haben durch die Sicherungsabrede auch ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart. Sie waren auch einig, dass das Anwartschaftsrecht an B übergehen soll. P war auch verfügungsbefugt. Die Belastung des Anwartschaftsrechts mit dem Vermieterpfandrecht zugunsten des V steht dem nicht entgegen. Das Pfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht, das keinen Verlust der Verfügungsbefugnis zur Folge hat. Genauso wie bei der Übertragung des Eigentums ist auch bei der Übertragung des Anwartschaftsrechts zwischen Berechtigung des Veräußerers und Belastung zu unterscheiden. Den Fall zur Übertragung des Eigentums einer mit einem Vermieterpfandrecht belasteten Sache findest du hier.

4. Mit der Übertragung des Anwartschaftsrechts an B ist das Vermieterpfandrecht des V erloschen.

Nein!

Bei der Veräußerung kann ein Recht eines Dritten, das die Sache des Veräußerers belastet, nach § 936 Abs. 1 S. 1 BGB erlöschen, sog. gutgläubiger lastenfreier Erwerb. Genauso wie die Erwerbstatbestände ist auch § 936 BGB beim Anwartschaftsrecht analog anzuwenden. § 936 Abs. 1 S. 1 BGB analog setzt voraus: (1) Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Anwartschaftsrechts, (2) Belastung des Anwartschaftsrechts mit einem dinglichen Recht eines Dritten, (3) Besitzerwerb des Erwerbers entsprechend den Voraussetzungen der §§ 932 ff., § 936 Abs. 1 S. 2, 3 BGB analog, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Lastenfreiheit, § 936 Abs. 2 BGB analog, (5) Kein Ausnahmefall gem. § 936 Abs. 3 BGB analog, (6) Kein Abhandenkommen der Sache vom Rechtsinhaber, § 935 BGB doppelt analog. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zwischen P und B liegt vor. Das Vermieterpfandrecht des V ist als beschränktes dingliches Recht ein Recht eines Dritten. Problematisch ist der Besitzerwerb der B, § 936 I S. 3 BGB analog. Hierfür genügt nicht der bei dem Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog ohnehin stets erlangte mittelbare Besitz des Erwerbers. Andernfalls würde der Erwerber im Fall von §§ 929 S. 1, 930 BGB analog stets lastenfrei erwerben. Dies liefe der Systematik des gutgläubigen Erwerbs nach § 933 BGB zuwider, der die Übergabe erfordert. Daher ist § 936 I S. 3 BGB analog so auszulegen, dass im Gleichlauf zu § 933 BGB analog eine Übergabe der Sache (unter Aufgabe jeglichen Besitzrests auf Veräußererseite) erforderlich ist. Mangels einer Übergabe an B scheidet der gutgläubige lastenfreie Erwerb hier aus. Auch hier entspricht die Argumentation 1:1 dem Fall zur Übertragung des Eigentums einer mit einem Vermieterpfandrecht belasteten Sache. Du kannst dein Wissen hier übertragen.

5. Durch das Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht ist das Vermieterpfandrecht des V erloschen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumserwerb beruht auf dem Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht. Ist das Anwartschaftsrecht wie hier mit einem Vermieterpfandrecht belastet, setzt sich diese Belastung beim Eigentum daher fort, § 1287 BGB analog. Jedes andere Ergebnis würde auch § 936 BGB (analog) vollkommen aushebeln. Auch falls der Mieter das Anwartschaftsrecht nicht überträgt und selbst später Eigentümer wird, setzt sich das Vermieterpfandrecht am Eigentum fort.

6. B hat daher nur belastet Eigentum erworben.

Ja, in der Tat!

Da das Vermieterpfandrecht des V nicht erloschen ist, besteht es weiter fort. Das Eigentum der B ist daher mit dem Vermieterpfandrecht belastet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EDDIE

Eddietheeagle

25.11.2022, 06:04:24

Welche Rolle spielt das

Vermieterpfandrecht

im letzten Fall?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.11.2022, 19:20:35

Hallo Eddietheeagle, danke für deine Frage! Das

Vermieterpfandrecht

geht unter sobald P das Anwartrschaftsrecht an dem Pizzaofen überträgt. Ein gutgläubiges "Behalten" des

Vermieterpfandrecht

s existiert nicht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DO

Doli

1.1.2023, 23:16:37

Verstehe ich das dann richtig dass eine Übertragung eines belasteten

Anwartschaftsrecht

s im Gegensatz zum belasteten Eigentum nicht möglich ist (also das

Anwartschaftsrecht

immer lastenfrei ist?). Denn nur diesen Unterschied sehe ich hier zu Fall 2 mit der Antiquitätenhändlerin

EVA

evanici

18.9.2023, 21:58:28

Aber wieso geht es unter? Ergibt sich das aus § 936?

CAN

cann1311

19.9.2023, 09:39:50

es geht unter weil sie es an die bank übereignet

VALA

Vanilla Latte

13.10.2023, 23:47:49

Das würde ich auch gerne wissen.

CR7

CR7

14.1.2024, 20:17:22

Liebes Team, ich ärgere mich bisschen über die Aufgabe. Es wird hier am Ende nicht deutlich, welche Rolle das

Vermieterpfandrecht

spielt. Was passiert denn danach mit damit? Das könnte man am Ende noch in die Aufgabe einbauen!

SES

Sessi

18.1.2024, 10:58:14

Finde ich auch !!!!

VER

versuchterfahrlässigermord

19.1.2024, 08:46:51

Ich bin auch etwas verwirrt. Wird dann nicht in diesem Fall das

Vermieterpfandrecht

wieder ausgehölt wenn die Bank das Eigentum erlangt nach Zahlung der letzten Rate?

Sambajamba10

Sambajamba10

24.5.2024, 14:58:20

Hey Leute, so wie ich die angegebene Fundstelle verstehe, müsste das Pfandrecht des Vermieters nach Einbringung der Sache durch den Mieter nunmehr an der Sache selbst (also nicht nur am

Anwartschaftsrecht

) entstehen, da das Pfandrecht am AWR bestehen bleibt und mit Erstarkung zum Vollrecht Eigentum dann am Eigentum besteht (vgl. Arzt, in: MüKo-BGB, § 562 Rn. 16-19)

CR7

CR7

20.8.2024, 23:37:31

@[

Nora Mommsen

](178057) Nein, die B-Bank hat kein unbelastetes Eigentum erworben, § 936 I S. 3 BGB. Das VMPFR setzt sich am Eigentum fort, sofern die B-Bank es nicht lastenfrei erwirbt (§ 1287 BGB analog). Die Sache ist immer noch in den Räumen des Mieters. Dann könnte man ja ganz einfach den Schutz des VMPRF untergehen lassen, indem ich alles nur noch auf Raten kaufe und an andere zur "Sicherheit" übereigne.

CR7

CR7

20.8.2024, 23:48:18

Hier wird es auch nochmal klargestellt: "Verfügt der Mieter während der Mietzeit durch einen Raumsicherungs

übereignung

svertrag zugunsten eines Kreditgebers über (gegenwärtiges oder künftiges) Eigentum an einer in einen bestimmten Mietraum eingebrachten Sachgesamtheit (Warenlager), bleibt der Vorrang des bestehenden

Vermieterpfandrecht

s unberührt; dieses erstreckt sich daher auch auf solche Einzelteile des Warenlagers, die erst nach der Sicherungs

übereignung

dem Warenbestand zugeführt werden. BGH, Urteil vom 12-02-1992 - XII ZR 7/91 (Düsseldorf)" Darin heißt es weiter (S. 1157): "Auch in diesem Fall habe die Bekl. das Eigentum nicht unbelastet vom

Vermieterpfandrecht

erworben; denn dieses habe bereits an dem

Anwartschaftsrecht

bestanden und sei weder durch die Übertragung noch den Bedingungseintritt beeinträchtigt worden, sondern durch die Zahlung des Kaufpreises zu einem Pfandrecht an der Kaufsache selbst erstarkt (BGH, NJW 1965, 1475 = LM § 559 BGB Nr. 3)." Ansonsten kann ich auch diese Klausur von Hemmer empfehlen. SV fehlt leider, aber die Vertiefungshinweise sind super: https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/4__20913_2000-loes.pdf

VALA

Vanilla Latte

23.8.2024, 02:03:19

@[Lukas_Mengestu](136780) ihr lieben Füchse, könnte ihr uns da bitte helfen? Ich hätte jetzt auch gesagt dass an dem AnwartschaftsR ein VPF entstanden ist. Nach Zahlung der letzten Rate, setzt sich das am ET fort. Könnt ihr das bitte mal ganz kleinschrittig aufschlüsseln welche Ansprüche und an welcher Stelle was auftaucht. Hier sind alle verwirrt. Quasi wie eine Musterlösung. Bitte.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

23.8.2024, 16:55:17

Hallo in die Runde, es ist so, wie es einige hier schon geschrieben haben: Das Eigentum der B ist mit dem

Vermieterpfandrecht

des V belastet. Der Eigentumserwerb beruht auf dem Erstarken des

Anwartschaftsrecht

s zum Vollrecht. Ist das

Anwartschaftsrecht

wie hier mit einem

Vermieterpfandrecht

belastet, setzt sich diese Belastung beim Eigentum daher fort. Möglich wäre nur ein Erlöschen des

Vermieterpfandrecht

s aufgrund eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs des

Anwartschaftsrecht

s gem. §§ 936 I, 929 S. 1, 930 BGB analog. Wenn man § 936 I S. 3 BGB liest, könnte man meinen, dafür reicht die bloße Besitzerlangung - und B hat doch durch die Sicherungs

übereignung

aufgrund der

Sicherungsabrede

als

Besitzmittlungsverhältnis

den mittelbaren Besitz an dem Pizzaofen. Dies kann aus Wertungsgesichtspunkten aber nicht richtig sein: Bei jeder

Übereignung

, die nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erfolgt, erlangt der Erwerber mit der

Übereignung

den mittelbaren Besitz. Anderenfalls wird der Erwerbstatbestand nicht erfüllt. Wendete man § 936 I S. 3 BGB ohne jegliche Modifikation an, so würde der Erwerber im Fall von § 930 BGB stets lastenfrei erwerben. Dies scheint ein gesetzgeberisches Versehen zu sein, da dieses Ergebnis der Systematik des gutgläubigen Erwerbs im Verhältnis zu

§ 933 BGB

zuwiderläuft, der die Übergabe erfordert. Wieso der Berechtigte im Fall des gutgläubigen Wegerwerbs eines Rechts an einer Sache schlechter geschützt werden sollte als der Eigentümer der Sache über

§ 933 BGB

, ist nicht ersichtlich. Daher wird § 936 I S. 3 BGB teleologisch so ausgelegt, dass eine Übergabe der Sache unter Aufgabe jeglichen Besitzrests auf Veräußererseite erforderlich ist. Das gilt dann auch für die analoge Anwendung beim

Anwartschaftsrecht

. Da hier eine Übergabe von P an B nicht vorliegt, scheidet ein

gutgläubig lastenfreier Erwerb

aus. Die Prüfungsschritte in der Klausur hängen von der Fallfrage ab. Ist - wie hier in der Aufgabe - nur nach dem Eigentum gefragt, ist die Belastung mit dem

Vermieterpfandrecht

an und für sich nicht zu prüfen; daher wurde dieses ursprünglich in der Aufgabe auch nicht aufgegriffen. Dann wäre, wie in der Aufgabe, nur der Eigentumserwerb aufgrund Erstarken des

Anwartschaftsrecht

zum Vollrecht zu prüfen. Bei der Prüfung, ob B ein

Anwartschaftsrecht

innehatte, wäre dann die Übertragung des

Anwartschaftsrecht

von P an B nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog zu prüfen. Hier kann allenfalls bei dem Prüfungspunkt "Berechtigung" kurz klargestellt werden, dass ein

Vermieterpfandrecht

an der Berechtigung nichts ändert. Also zB: Eigentum: I) Urspr.: Verkäufer des Pizzaofens II) Verloren an P gem. § 929 S. 1 BGB? (-), Eigentumsvorbehalt, § 158 I BGB III) Verloren an B durch Erstarken des AnwR zum Vollrecht? 1) Hatte B AnwR? a) Eigenes (-) b) Von P übertragen gem. §§ 929, 930 analog? --> Prüfung §§ 929, 930 BGB analog 2) Bedingungseintritt IV) Ergebnis: B Eigentümerin Relevant wird das

Vermieterpfandrecht

erst in anderen Konstellationen, zB wenn nach Ende des Mietverhältnisses V den Pizzaofen in Besitz nimmt und B den Pizzaofen gem. § 985 BGB herausfordert. Hier wäre zu prüfen: I) Eigentum der B hier: Erstarken des

Anwartschaftsrecht

s, Prüfung, ob B

Anwartschaftsrecht

bei Bedingungseintritt innehatte --> Prüfung der Übertragung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog, s.o. II) Besitz des V III) Recht zum Besitz hier:

Vermieterpfandrecht

? (+), wenn

Vermieterpfandrecht

an AnwR, da dieses sich am Eigentum fortsetzen würde, § 1287 BGB analog 1) Entstehen eines

Vermieterpfandrecht

s (s. Aufgabe Frage 1) 2) Erlöschen aufgrund gutgläubigen lastenfreien Erwerbs nach §§ 929 S. 1, 930, 936 I S. 3 BGB? hier: Prüfung von § 936 I S. 3 BGB, s.o. Ergebnis: Kein Erlöschen, da kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb Ergebnis: Recht zum Besitz IV) Ergebnis: § 985 BGB (-) Ich hoffe, das hat jetzt alle Unklarheiten beseitigt :) Ich habe auch einen Vertiefungshinweis in den Fall aufgenommen. Danke, dass ihr mit eurem Feedback dabei helft, Jurafuchs noch besser zu machen! Viele Grüße - für das Jurafuchtsteam - Tobias

Tobias Krapp

Tobias Krapp

28.8.2024, 22:28:30

Kleiner Nachtrag: Damit die ganze Thematik etwas klarer wird, habe ich die Aufgabe hier leicht überarbeitet. Das Thema mit dem

Vermieterpfandrecht

ist jetzt stärker in die Aufgabe eingebunden. Danke für euer Nachhaken zu dem Thema, die Diskussion in der Community hilft uns sehr dabei, unsere Inhalte wo nötig anzupassen und zu verbessern. Viele Grüße!

Paulah

Paulah

28.7.2024, 11:47:17

Es geht los: "Pizzaliebhaberin P erwirbt einen Pizzaofen unter Eigentumsvorbehalt. Sie stellt ihn in die Küche ihrer von V gemieteten Wohnung." Folge: Der Vermieter erwirbt ein

Anwartschaftsrecht

nach § 562 BGB (analog?) Dann geht es weiter: "Als P ein Darlehen bei Bank B aufnimmt, übereignet sie zur Sicherheit den Ofen, wobei Sie den Eigentumsvorbehalt offenlegt." In der Erläuterung zur Aussage "Die Bank hat wirksam Eigentum am Pizzaofen erworben" heißt es zur Berechtigung "Da P im Zeitpunkt der Einigung lediglich Inhaberin eines

Anwartschaftsrecht

war und auch nur über ein solches als Berechtigte verfügen durfte, ist zunächst dieses analog §§ 929 S.1, 930 BGB auf die Bank übergegangen." Aber der Vermieter war doch Inhaber des

Anwartschaftsrecht

s. Wieso hat P dann eine Berechtigung?

CR7

CR7

20.8.2024, 23:33:22

Hallo :) Der Vermieter (VM) hat ein VMPFR an den eingebrachten Sachen des Mieters (M), die nicht der Pfändung unterliegen. Wenn M nicht Eigentümer ist, dann hat der VM zumindest an einem AnwR ein VMPFR erworben. Das bedeutet aber nicht, dass über die Sache nicht verfügt werden darf. M kann über das VMPFR weiterhin verfügen. Das AnwR des M ist belastet mit dem VMPFR des VM. Wenn das AnwR am Ofen jetzt an die B-Bank übereignet wird nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog, dann hat die B-Bank ein mit einem VMPFR belastetes AnwR erworben. Zahlt P die letzte Rate nun, dann hat die B-Bank ein mit einem VMPFR belastetes Eigentum erworben, weil ein gutgläubiger Erwerb nach § 936 I S. 3 BGB scheitert, es sei denn, die B-Bank bestellt den P samt Ofen zu sich ein, um den Ofen in Besitz zu nehmen (siehe Wortlaut "erst dann, wenn.."). Das sollte in der Aufgabe präzisiert werden. Beste Grüße

Paulah

Paulah

21.8.2024, 14:03:42

Danke, @[CR7](145419) ... klick ... klick ... klick - der Groschen ist sozusagen pfennigweise gefallen. Wobei ich nicht weiß, ob die jüngere Generation noch weiß, was ein Groschen ist ;-)

CR7

CR7

21.8.2024, 14:27:16

Haha, ja, ich bin noch ein 90er Kind, ich kann mir was darunter vorstellen. Richtigerweise muss es heißen: Der M kann über das AnwR verfügen, nicht über das

Vermieterpfandrecht

. Gestern war es schon sehr spät.

Paulah

Paulah

21.8.2024, 15:05:06

Ich habe es aber trotz der Verwechslung verstanden.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

23.8.2024, 16:09:59

Hallo Paulah, danke für deine Nachfrage. Danke auch an @[CR7](145419) für die absolut richtige Antwort! Es ist vollkommen richtig, dass das

Vermieterpfandrecht am Anwartschaftsrecht

nichts daran ändert, dass der Mieter P hier als Berechtigter über das

Anwartschaftsrecht

verfügt. Es ist "nur" belastet mit dem

Vermieterpfandrecht

. Du musst also trennen zwischen Berechtigung des Veräußeres und Belastung der Sache. Die Belastung ließe sich dann für den Erwerber nur über § 936 I BGB analog überwinden. Hierzu noch ergänzend zur Antwort von @[CR7](145419): Wenn man § 936 I S. 3 BGB liest, könnte man meinen, es reicht die bloße Besitzerlangung - und B hat doch durch die Sicherungs

übereignung

aufgrund der

Sicherungsabrede

als

Besitzmittlungsverhältnis

den mittelbaren Besitz an dem Pizzaofen. Dies kann aus Wertungsgesichtspunkten aber nicht richtig sein: Bei jeder

Übereignung

, die nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erfolgt, erlangt der Erwerber mit der

Übereignung

den mittelbaren Besitz. Anderenfalls wird der Erwerbstatbestand nicht erfüllt. Wendete man § 936 I S. 3 BGB ohne jegliche Modifikation an, so würde der Erwerber im Fall von § 930 BGB stets lastenfrei erwerben. Dies scheint ein gesetzgeberisches Versehen zu sein, da dieses Ergebnis der Systematik des gutgläubigen Erwerbs im Verhältnis zu

§ 933 BGB

zuwiderläuft, der die Übergabe erfordert. Wieso der Berechtigte im Fall des gutgläubigen Wegerwerbs eines Rechts an einer Sache schlechter geschützt werden sollte als der Eigentümer der Sache über

§ 933 BGB

, ist nicht ersichtlich. Daher wird § 936 I S. 3 BGB teleologisch so ausgelegt, dass eine Übergabe der Sache unter Aufgabe jeglichen Besitzrests auf Veräußererseite erforderlich ist. Das gilt dann auch für die analoge Anwendung beim

Anwartschaftsrecht

. In einer vollen Klausurlösung wäre dieser Punkt für die "perfekte Lösung" (falls es so etwas gibt :) ) noch anzusprechen. Ich habe in der Aufgabe auch einen entsprechenden Vertiefungshinweis ergänzt. Danke, dass ihr mit euren Fragen und Anregungen dabei helft, Jurafuchs noch besser zu machen! :) Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

Tobias Krapp

Tobias Krapp

28.8.2024, 23:01:28

Kleiner Nachtrag: Damit das Thema rund um das

Vermieterpfandrecht

klarer wird, habe ich diese und die benachbarte Aufgabe https://applink.jurafuchs.de/5oW9TXSZqMb überarbeitet. Nun ist das

Vermieterpfandrecht

stärker in die Aufgabe eingebunden.

Paulah

Paulah

29.8.2024, 10:35:04

@[Tobias Krapp](259492) Vielen Dank für die Überarbeitung. Diese Aufgabe hier ist viel besser verständlich. Leider komme ich über den Link nur auf meine Startseite und nicht in die andere Aufgabe.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

29.8.2024, 17:35:43

@[Paulah](135148) Kann es sein, dass du die Browser Version von Jurafuchs nutzt und hier die Einstellungen deines Browsers oder ein Add On etwas blockiert? Oder hast du das Problem nur bei diesem Link hier und die restlichen Weiterleitungen auf Jurafuchs funktionieren bei dir? Bei mir funktioniert der Link den ich gepostet habe in der App Version auf dem Smartphone und bei der Browser Version mit Chrome ohne Add Ons auch. Alternativ findest du den Fall hier in dem Kapitel (

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

) in derselben Session (Sicherungs

übereignung

- Kollision mit dem

Vermieterpfandrecht

); es ist der zweite Fall, mit Antiquitätenhändlerin A.

Paulah

Paulah

30.8.2024, 07:48:04

@[Tobias Krapp](259492) Danke für den Tipp! In der Tat komme ich mit dem Link im Chrome Browser zum Fall. Da scheint Edge mal wieder was zu blockieren - ich werde mich mal auf die Suche machen.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

30.8.2024, 09:20:10

@[Paulah](135148) Gerne! Ich habe auch eben mal geguckt, vielleicht liegt es an deinen Einstellungen zur Tracking Verhinderung. In Edge unter Einstellungen -> Datenschutz, Suche und Dienste -> Verhindern der Nachverfolgung. Wenn hier "Streng" ausgewählt ist, funktioniert der Link bei mir auch nicht, da lande ich auch auf der Startseite. Sollte hier "Streng" bei dir ausgewählt sein, kannst du es entweder auf "Standard" ändern oder zwei Zeilen darunter für https://web.jurafuchs.de/ eine Ausnahme hinzufügen. Falls du Add Ons verwendest, die das Tracking blockieren, gilt das Gleiche, da müsste man für https://web.jurafuchs.de/ eine Ausnahme hinzufügen bzw. das blockieren für https://web.jurafuchs.de/ ausschalten. Hoffe das war das Problem und die Lösung hilft! :)


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