Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Sicherungseigentum am AWR + Vermieterpfandrecht, wenn Eigentumserwerb nachträglich stattfindet

Sicherungseigentum am AWR + Vermieterpfandrecht, wenn Eigentumserwerb nachträglich stattfindet

3. April 2025

30 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Pizzaliebhaberin P erwirbt einen Pizzaofen unter Eigentumsvorbehalt. Sie stellt ihn in die Küche ihrer von V gemieteten Wohnung. Als P ein Darlehen bei Bank B aufnimmt, veräußert sie als Sicherheit für das Darlehen unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts ihr Anwartschaftsrecht an B. Später tilgt P die letzte Kaufpreisrate.

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Einordnung des Falls

Sicherungseigentum am AWR + Vermieterpfandrecht, wenn Eigentumserwerb nachträglich stattfindet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Vermieter V steht vor der vollständigen Kaufpreiszahlung überhaupt kein Vermieterpfandrecht zu, da P bei Einbringen des Pizzaofens in die Wohnung keine Eigentümerin des Pizzaofens war.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Vermieterpfandrecht entsteht nach § 562 BGB nur dann, wenn eine Sache des Mieters eingebracht wird. Die Sache muss also im Eigentum des Mieters stehen. Wenn der Mieter aufgrund eines Eigentumsvorbehalts nur aufschiebend bedingtes Eigentum an der Sache erworben hat, erfasst das Vermieterpfandrecht zunächst aber zumindest das dem Mieter zustehende Anwartschaftsrecht. V hat zunächst ein Pfandrecht an Ps Anwartschaftsrecht erlangt.
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2. Mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate durch P hat B Eigentum erworben.

Ja, in der Tat!

Zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts erstarkt das Anwartschaftsrecht in den Händen dessen Inhabers zum Vollrecht. B war zum Zeitpunkt der Tilgung der letzten Rate Inhaber des Anwartschaftsrechts. Durch die Zahlung der P ist die Bedingung eingetreten, §§ 449 Abs. 1, 158 Abs. 1 BGB, und das Anwartschaftsrecht somit in den Händen der B zum Vollrecht erstarkt.

3. B hat ein Anwartschaftsrecht von P nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog erworben.

Ja, in der Tat!

Da das Anwartschaftsrecht ein wesensgleiches Minus zum Vollrecht ist, können für die Übertragung die Vorschriften zum Eigentumserwerb analog angewendet werden. Die Veräußerung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog setzt voraus: (1) Einigung, (2) Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses, (3) Einigsein, (4) Berechtigung. P und B haben sich über den Übergang des Anwartschaftsrechts geeinigt. B und P haben durch die Sicherungsabrede auch ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart. Sie waren auch einig, dass das Anwartschaftsrecht an B übergehen soll. P war auch verfügungsbefugt. Die Belastung des Anwartschaftsrechts mit dem Vermieterpfandrecht zugunsten des V steht dem nicht entgegen. Das Pfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht, das keinen Verlust der Verfügungsbefugnis zur Folge hat. Genauso wie bei der Übertragung des Eigentums ist auch bei der Übertragung des Anwartschaftsrechts zwischen Berechtigung des Veräußerers und Belastung zu unterscheiden. Den Fall zur Übertragung des Eigentums einer mit einem Vermieterpfandrecht belasteten Sache findest du hier.

4. Mit der Übertragung des Anwartschaftsrechts an B ist das Vermieterpfandrecht des V erloschen.

Nein!

Bei der Veräußerung kann ein Recht eines Dritten, das die Sache des Veräußerers belastet, nach § 936 Abs. 1 S. 1 BGB erlöschen, sog. gutgläubiger lastenfreier Erwerb. Genauso wie die Erwerbstatbestände ist auch § 936 BGB beim Anwartschaftsrecht analog anzuwenden. § 936 Abs. 1 S. 1 BGB analog setzt voraus: (1) Rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Anwartschaftsrechts, (2) Belastung des Anwartschaftsrechts mit einem dinglichen Recht eines Dritten, (3) Besitzerwerb des Erwerbers entsprechend den Voraussetzungen der §§ 932 ff., § 936 Abs. 1 S. 2, 3 BGB analog, (4) Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Lastenfreiheit, § 936 Abs. 2 BGB analog, (5) Kein Ausnahmefall gem. § 936 Abs. 3 BGB analog, (6) Kein Abhandenkommen der Sache vom Rechtsinhaber, § 935 BGB doppelt analog. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb zwischen P und B liegt vor. Das Vermieterpfandrecht des V ist als beschränktes dingliches Recht ein Recht eines Dritten. Problematisch ist der Besitzerwerb der B, § 936 I S. 3 BGB analog. Hierfür genügt nicht der bei dem Erwerb nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog ohnehin stets erlangte mittelbare Besitz des Erwerbers. Andernfalls würde der Erwerber im Fall von §§ 929 S. 1, 930 BGB analog stets lastenfrei erwerben. Dies liefe der Systematik des gutgläubigen Erwerbs nach § 933 BGB zuwider, der die Übergabe erfordert. Daher ist § 936 I S. 3 BGB analog so auszulegen, dass im Gleichlauf zu § 933 BGB analog eine Übergabe der Sache (unter Aufgabe jeglichen Besitzrests auf Veräußererseite) erforderlich ist. Mangels einer Übergabe an B scheidet der gutgläubige lastenfreie Erwerb hier aus. Auch hier entspricht die Argumentation 1:1 dem Fall zur Übertragung des Eigentums einer mit einem Vermieterpfandrecht belasteten Sache. Du kannst dein Wissen hier übertragen.

5. Durch das Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht ist das Vermieterpfandrecht des V erloschen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Eigentumserwerb beruht auf dem Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht. Ist das Anwartschaftsrecht wie hier mit einem Vermieterpfandrecht belastet, setzt sich diese Belastung beim Eigentum daher fort, § 1287 BGB analog. Jedes andere Ergebnis würde auch § 936 BGB (analog) vollkommen aushebeln. Auch falls der Mieter das Anwartschaftsrecht nicht überträgt und selbst später Eigentümer wird, setzt sich das Vermieterpfandrecht am Eigentum fort.

6. B hat daher nur belastet Eigentum erworben.

Ja, in der Tat!

Da das Vermieterpfandrecht des V nicht erloschen ist, besteht es weiter fort. Das Eigentum der B ist daher mit dem Vermieterpfandrecht belastet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Paulah

Paulah

28.7.2024, 11:47:17

Es geht los: "Pizzaliebhaberin P erwirbt einen Pizzaofen unter Eigentumsvorbehalt. Sie stellt ihn in die Küche ihrer von V gemieteten Wohnung." Folge: Der Vermieter erwirbt ein

Anwartschaftsrecht

nach § 562 BGB (analog?) Dann geht es weiter: "Als P ein Darlehen bei Bank B aufnimmt, übereignet sie zur Sicherheit den Ofen, wobei Sie den Eigentumsvorbehalt offenlegt." In der Erläuterung zur Aussage "Die Bank hat wirksam Eigentum am Pizzaofen erworben" heißt es zur Berechtigung "Da P im Zeitpunkt der Einigung lediglich Inhaberin eines

Anwartschaftsrecht

war und auch nur über ein solches als Berechtigte verfügen durfte, ist zunächst dieses analog §§ 929 S.1,

930 BGB

auf die Bank übergegangen." Aber der Vermieter war doch Inhaber des

Anwartschaftsrecht

s. Wieso hat P dann eine Berechtigung?

CR7

CR7

20.8.2024, 23:33:22

Hallo :) Der Vermieter (VM) hat ein VMPFR an den eingebrachten Sachen des Mieters (M), die nicht der Pfändung unterliegen. Wenn M nicht Eigentümer ist, dann hat der VM zumindest an einem AnwR ein VMPFR erworben. Das bedeutet aber nicht, dass über die Sache nicht verfügt werden darf. M kann über das VMPFR weiterhin verfügen. Das AnwR des M ist belastet mit dem VMPFR des VM. Wenn das AnwR am Ofen jetzt an die B-Bank übereignet wird nach §§ 929 S. 1,

930 BGB

analog, dann hat die B-Bank ein mit einem VMPFR belastetes AnwR erworben. Zahlt P die letzte Rate nun, dann hat die B-Bank ein mit einem VMPFR belastetes Eigentum erworben, weil ein

gutgläubiger Erwerb

nach § 936 I S. 3 BGB scheitert, es sei denn, die B-Bank bestellt den P samt Ofen zu sich ein, um den Ofen in B

esi

tz zu nehmen (siehe Wortlaut "erst dann, wenn.."). Das sollte in der Aufgabe präzisiert werden. Beste Grüße

Paulah

Paulah

21.8.2024, 14:03:42

Danke, @[CR7](145419) ... klick ... klick ... klick - der Groschen ist sozusagen pfennigweise gefallen. Wobei ich nicht weiß, ob die jüngere Generation noch weiß, was ein Groschen ist ;-)

CR7

CR7

21.8.2024, 14:27:16

Haha, ja, ich bin noch ein 90er Kind, ich kann mir was darunter vorstellen. Richtigerweise muss es heißen: Der M kann über das AnwR verfügen, nicht über das

Vermieterpfandrecht

. Gestern war es schon sehr spät.

Paulah

Paulah

21.8.2024, 15:05:06

Ich habe es aber trotz der Verwechslung verstanden.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

23.8.2024, 16:09:59

Hallo Paulah, danke für deine Nachfrage. Danke auch an @[CR7](145419) für die absolut richtige Antwort! Es ist vollkommen richtig, dass das

Vermieterpfandrecht am Anwartschaftsrecht

nichts daran ändert, dass der Mieter P hier als Berechtigter über das

Anwartschaftsrecht

verfügt. Es ist "nur" belastet mit dem

Vermieterpfandrecht

. Du musst also trennen zwischen Berechtigung des Veräußeres und Belastung der Sache. Die Belastung ließe sich dann für den Erwerber nur über § 936 I BGB analog überwinden. Hierzu noch ergänzend zur Antwort von @[CR7](145419): Wenn man § 936 I S. 3 BGB liest, könnte man meinen, es reicht die bloße B

esi

tzerlangung - und B hat doch durch die

Sicherungsübereignung

aufgrund der

Sicherungsabrede

als

Besitzmittlungsverhältnis

den mittelbaren B

esi

tz an dem Pizzaofen. Dies kann aus Wertungsg

esi

chtspunkten aber nicht richtig sein: Bei jeder Übereignung, die nach §§ 929 S. 1,

930 BGB

erfolgt, erlangt der Erwerber mit der Übereignung den mittelbaren B

esi

tz. Anderenfalls wird der Erwerbstatbestand nicht erfüllt. Wendete man § 936 I S. 3 BGB ohne jegliche Modifikation an, so würde der Erwerber im Fall von §

930 BGB

stets lastenfrei erwerben. Dies scheint ein gesetzgeberisches Versehen zu sein, da dieses Ergebnis der Systematik des gutgläubigen Erwerbs im Verhältnis zu §

933 BGB

zuwiderläuft, der die Übergabe erfordert. Wieso der Berechtigte im Fall des gutgläubigen Wegerwerbs eines Rechts an einer Sache schlechter geschützt werden sollte als der Eigentümer der Sache über §

933 BGB

, ist nicht ersichtlich. Daher wird § 936 I S. 3 BGB teleologisch so ausgelegt, dass eine Übergabe der Sache unter Aufgabe jeglichen B

esi

tzrests auf Veräußererseite erforderlich ist. Das gilt dann auch für die analoge Anwendung beim

Anwartschaftsrecht

. In einer vollen Klausurlösung wäre dieser Punkt für die "perfekte Lösung" (falls es so etwas gibt :) ) noch anzusprechen. Ich habe in der Aufgabe auch einen entsprechenden Vertiefungshinweis ergänzt. Danke, dass ihr mit euren Fragen und Anregungen dabei helft, Jurafuchs noch besser zu machen! :) Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

Tobias Krapp

Tobias Krapp

28.8.2024, 23:01:28

Kleiner Nachtrag: Damit das Thema rund um das

Vermieterpfandrecht

klarer wird, habe ich diese und die benachbarte Aufgabe https://applink.jurafuchs.de/5oW9TXSZqMb überarbeitet. Nun ist das

Vermieterpfandrecht

stärker in die Aufgabe eingebunden.

Paulah

Paulah

29.8.2024, 10:35:04

@[Tobias Krapp](259492) Vielen Dank für die Überarbeitung. Diese Aufgabe hier ist viel besser verständlich. Leider komme ich über den Link nur auf meine Startseite und nicht in die andere Aufgabe.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

29.8.2024, 17:35:43

@[Paulah](135148) Kann es sein, dass du die Browser Version von Jurafuchs nutzt und hier die Einstellungen deines Browsers oder ein Add On etwas blockiert? Oder hast du das Problem nur bei diesem Link hier und die restlichen Weiterleitungen auf Jurafuchs funktionieren bei dir? Bei mir funktioniert der Link den ich gepostet habe in der App Version auf dem Smartphone und bei der Browser Version mit Chrome ohne Add Ons auch. Alternativ findest du den Fall hier in dem Kapitel (

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

) in derselben Session (

Sicherungsübereignung

- Kollision mit dem

Vermieterpfandrecht

); es ist der zweite Fall, mit Antiquitätenhändlerin A.

Paulah

Paulah

30.8.2024, 07:48:04

@[Tobias Krapp](259492) Danke für den Tipp! In der Tat komme ich mit dem Link im Chrome Browser zum Fall. Da scheint Edge mal wieder was zu blockieren - ich werde mich mal auf die Suche machen.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

30.8.2024, 09:20:10

@[Paulah](135148) Gerne! Ich habe auch eben mal geguckt, vielleicht liegt es an deinen Einstellungen zur Tracking Verhinderung. In Edge unter Einstellungen -> Datenschutz, Suche und Dienste -> Verhindern der Nachverfolgung. Wenn hier "Streng" ausgewählt ist, funktioniert der Link bei mir auch nicht, da lande ich auch auf der Startseite. Sollte hier "Streng" bei dir ausgewählt sein, kannst du es entweder auf "Standard" ändern oder zwei Zeilen darunter für https://web.jurafuchs.de/ eine Ausnahme hinzufügen. Falls du Add Ons verwendest, die das Tracking blockieren, gilt das Gleiche, da müsste man für https://web.jurafuchs.de/ eine Ausnahme hinzufügen bzw. das blockieren für https://web.jurafuchs.de/ ausschalten. Hoffe das war das Problem und die Lösung hilft! :)


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