Zivilrecht
Sachenrecht
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen
Sicherungseigentum am AWR + Vermieterpfandrecht, wenn Eigentumserwerb nachträglich stattfindet
Sicherungseigentum am AWR + Vermieterpfandrecht, wenn Eigentumserwerb nachträglich stattfindet
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Pizzaliebhaberin P erwirbt einen Pizzaofen unter Eigentumsvorbehalt. Sie stellt ihn in die Küche ihrer von V gemieteten Wohnung. Als P ein Darlehen bei Bank B aufnimmt, veräußert sie als Sicherheit für das Darlehen unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts ihr Anwartschaftsrecht an B. Später tilgt P die letzte Kaufpreisrate.
Diesen Fall lösen 68,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sicherungseigentum am AWR + Vermieterpfandrecht, wenn Eigentumserwerb nachträglich stattfindet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vermieter V steht vor der vollständigen Kaufpreiszahlung überhaupt kein Vermieterpfandrecht zu, da P bei Einbringen des Pizzaofens in die Wohnung keine Eigentümerin des Pizzaofens war.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit Zahlung der letzten Kaufpreisrate durch P hat B Eigentum erworben.
Ja, in der Tat!
3. B hat ein Anwartschaftsrecht von P nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog erworben.
Ja, in der Tat!
4. Mit der Übertragung des Anwartschaftsrechts an B ist das Vermieterpfandrecht des V erloschen.
Nein!
5. Durch das Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht ist das Vermieterpfandrecht des V erloschen.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. B hat daher nur belastet Eigentum erworben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eddietheeagle
25.11.2022, 06:04:24
Nora Mommsen
26.11.2022, 19:20:35
Hallo Eddietheeagle, danke für deine Frage! Das
Vermieterpfandrechtgeht unter sobald P das Anwartrschaftsrecht an dem Pizzaofen überträgt. Ein gutgläubiges "Behalten" des
Vermieterpfandrechts existiert nicht. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Doli
1.1.2023, 23:16:37
Verstehe ich das dann richtig dass eine Übertragung eines belasteten
Anwartschaftsrechts im Gegensatz zum belasteten Eigentum nicht möglich ist (also das
Anwartschaftsrechtimmer lastenfrei ist?). Denn nur diesen Unterschied sehe ich hier zu Fall 2 mit der Antiquitätenhändlerin
evanici
18.9.2023, 21:58:28
Aber wieso geht es unter? Ergibt sich das aus § 936?
cann1311
19.9.2023, 09:39:50
es geht unter weil sie es an die bank übereignet
Vanilla Latte
13.10.2023, 23:47:49
Das würde ich auch gerne wissen.
CR7
14.1.2024, 20:17:22
Liebes Team, ich ärgere mich bisschen über die Aufgabe. Es wird hier am Ende nicht deutlich, welche Rolle das
Vermieterpfandrechtspielt. Was passiert denn danach mit damit? Das könnte man am Ende noch in die Aufgabe einbauen!
Sessi
18.1.2024, 10:58:14
Finde ich auch !!!!
versuchterfahrlässigermord
19.1.2024, 08:46:51
Ich bin auch etwas verwirrt. Wird dann nicht in diesem Fall das
Vermieterpfandrechtwieder ausgehölt wenn die Bank das Eigentum erlangt nach Zahlung der letzten Rate?
Sambajamba10
24.5.2024, 14:58:20
Hey Leute, so wie ich die angegebene Fundstelle verstehe, müsste das Pfandrecht des Vermieters nach Einbringung der Sache durch den Mieter nunmehr an der Sache selbst (also nicht nur am
Anwartschaftsrecht) entstehen, da das Pfandrecht am AWR bestehen bleibt und mit Erstarkung zum Vollrecht Eigentum dann am Eigentum besteht (vgl. Arzt, in: MüKo-BGB, § 562 Rn. 16-19)
CR7
20.8.2024, 23:37:31
@[
Nora Mommsen](178057) Nein, die B-Bank hat kein unbelastetes Eigentum erworben, § 936 I S. 3 BGB. Das VMPFR setzt sich am Eigentum fort, sofern die B-Bank es nicht lastenfrei erwirbt (§ 1287 BGB analog). Die Sache ist immer noch in den Räumen des Mieters. Dann könnte man ja ganz einfach den Schutz des VMPRF untergehen lassen, indem ich alles nur noch auf Raten kaufe und an andere zur "Sicherheit" übereigne.
CR7
20.8.2024, 23:48:18
Hier wird es auch nochmal klargestellt: "Verfügt der Mieter während der Mietzeit durch einen Raumsicherungs
übereignungsvertrag zugunsten eines Kreditgebers über (gegenwärtiges oder künftiges) Eigentum an einer in einen bestimmten Mietraum eingebrachten Sachgesamtheit (Warenlager), bleibt der Vorrang des bestehenden
Vermieterpfandrechts unberührt; dieses erstreckt sich daher auch auf solche Einzelteile des Warenlagers, die erst nach der Sicherungs
übereignungdem Warenbestand zugeführt werden. BGH, Urteil vom 12-02-1992 - XII ZR 7/91 (Düsseldorf)" Darin heißt es weiter (S. 1157): "Auch in diesem Fall habe die Bekl. das Eigentum nicht unbelastet vom
Vermieterpfandrechterworben; denn dieses habe bereits an dem
Anwartschaftsrechtbestanden und sei weder durch die Übertragung noch den Bedingungseintritt beeinträchtigt worden, sondern durch die Zahlung des Kaufpreises zu einem Pfandrecht an der Kaufsache selbst erstarkt (BGH, NJW 1965, 1475 = LM § 559 BGB Nr. 3)." Ansonsten kann ich auch diese Klausur von Hemmer empfehlen. SV fehlt leider, aber die Vertiefungshinweise sind super: https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/4__20913_2000-loes.pdf
Vanilla Latte
23.8.2024, 02:03:19
@[Lukas_Mengestu](136780) ihr lieben Füchse, könnte ihr uns da bitte helfen? Ich hätte jetzt auch gesagt dass an dem AnwartschaftsR ein VPF entstanden ist. Nach Zahlung der letzten Rate, setzt sich das am ET fort. Könnt ihr das bitte mal ganz kleinschrittig aufschlüsseln welche Ansprüche und an welcher Stelle was auftaucht. Hier sind alle verwirrt. Quasi wie eine Musterlösung. Bitte.
Tobias Krapp
23.8.2024, 16:55:17
Hallo in die Runde, es ist so, wie es einige hier schon geschrieben haben: Das Eigentum der B ist mit dem
Vermieterpfandrechtdes V belastet. Der Eigentumserwerb beruht auf dem Erstarken des
Anwartschaftsrechts zum Vollrecht. Ist das
Anwartschaftsrechtwie hier mit einem
Vermieterpfandrechtbelastet, setzt sich diese Belastung beim Eigentum daher fort. Möglich wäre nur ein Erlöschen des
Vermieterpfandrechts aufgrund eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs des
Anwartschaftsrechts gem. §§ 936 I, 929 S. 1, 930 BGB analog. Wenn man § 936 I S. 3 BGB liest, könnte man meinen, dafür reicht die bloße Besitzerlangung - und B hat doch durch die Sicherungs
übereignungaufgrund der
Sicherungsabredeals
Besitzmittlungsverhältnisden mittelbaren Besitz an dem Pizzaofen. Dies kann aus Wertungsgesichtspunkten aber nicht richtig sein: Bei jeder
Übereignung, die nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erfolgt, erlangt der Erwerber mit der
Übereignungden mittelbaren Besitz. Anderenfalls wird der Erwerbstatbestand nicht erfüllt. Wendete man § 936 I S. 3 BGB ohne jegliche Modifikation an, so würde der Erwerber im Fall von § 930 BGB stets lastenfrei erwerben. Dies scheint ein gesetzgeberisches Versehen zu sein, da dieses Ergebnis der Systematik des gutgläubigen Erwerbs im Verhältnis zu
§ 933 BGBzuwiderläuft, der die Übergabe erfordert. Wieso der Berechtigte im Fall des gutgläubigen Wegerwerbs eines Rechts an einer Sache schlechter geschützt werden sollte als der Eigentümer der Sache über
§ 933 BGB, ist nicht ersichtlich. Daher wird § 936 I S. 3 BGB teleologisch so ausgelegt, dass eine Übergabe der Sache unter Aufgabe jeglichen Besitzrests auf Veräußererseite erforderlich ist. Das gilt dann auch für die analoge Anwendung beim
Anwartschaftsrecht. Da hier eine Übergabe von P an B nicht vorliegt, scheidet ein
gutgläubig lastenfreier Erwerbaus. Die Prüfungsschritte in der Klausur hängen von der Fallfrage ab. Ist - wie hier in der Aufgabe - nur nach dem Eigentum gefragt, ist die Belastung mit dem
Vermieterpfandrechtan und für sich nicht zu prüfen; daher wurde dieses ursprünglich in der Aufgabe auch nicht aufgegriffen. Dann wäre, wie in der Aufgabe, nur der Eigentumserwerb aufgrund Erstarken des
Anwartschaftsrechtzum Vollrecht zu prüfen. Bei der Prüfung, ob B ein
Anwartschaftsrechtinnehatte, wäre dann die Übertragung des
Anwartschaftsrechtvon P an B nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog zu prüfen. Hier kann allenfalls bei dem Prüfungspunkt "Berechtigung" kurz klargestellt werden, dass ein
Vermieterpfandrechtan der Berechtigung nichts ändert. Also zB: Eigentum: I) Urspr.: Verkäufer des Pizzaofens II) Verloren an P gem. § 929 S. 1 BGB? (-), Eigentumsvorbehalt, § 158 I BGB III) Verloren an B durch Erstarken des AnwR zum Vollrecht? 1) Hatte B AnwR? a) Eigenes (-) b) Von P übertragen gem. §§ 929, 930 analog? --> Prüfung §§ 929, 930 BGB analog 2) Bedingungseintritt IV) Ergebnis: B Eigentümerin Relevant wird das
Vermieterpfandrechterst in anderen Konstellationen, zB wenn nach Ende des Mietverhältnisses V den Pizzaofen in Besitz nimmt und B den Pizzaofen gem. § 985 BGB herausfordert. Hier wäre zu prüfen: I) Eigentum der B hier: Erstarken des
Anwartschaftsrechts, Prüfung, ob B
Anwartschaftsrechtbei Bedingungseintritt innehatte --> Prüfung der Übertragung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog, s.o. II) Besitz des V III) Recht zum Besitz hier:
Vermieterpfandrecht? (+), wenn
Vermieterpfandrechtan AnwR, da dieses sich am Eigentum fortsetzen würde, § 1287 BGB analog 1) Entstehen eines
Vermieterpfandrechts (s. Aufgabe Frage 1) 2) Erlöschen aufgrund gutgläubigen lastenfreien Erwerbs nach §§ 929 S. 1, 930, 936 I S. 3 BGB? hier: Prüfung von § 936 I S. 3 BGB, s.o. Ergebnis: Kein Erlöschen, da kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb Ergebnis: Recht zum Besitz IV) Ergebnis: § 985 BGB (-) Ich hoffe, das hat jetzt alle Unklarheiten beseitigt :) Ich habe auch einen Vertiefungshinweis in den Fall aufgenommen. Danke, dass ihr mit eurem Feedback dabei helft, Jurafuchs noch besser zu machen! Viele Grüße - für das Jurafuchtsteam - Tobias
Tobias Krapp
28.8.2024, 22:28:30
Kleiner Nachtrag: Damit die ganze Thematik etwas klarer wird, habe ich die Aufgabe hier leicht überarbeitet. Das Thema mit dem
Vermieterpfandrechtist jetzt stärker in die Aufgabe eingebunden. Danke für euer Nachhaken zu dem Thema, die Diskussion in der Community hilft uns sehr dabei, unsere Inhalte wo nötig anzupassen und zu verbessern. Viele Grüße!
Paulah
28.7.2024, 11:47:17
Es geht los: "Pizzaliebhaberin P erwirbt einen Pizzaofen unter Eigentumsvorbehalt. Sie stellt ihn in die Küche ihrer von V gemieteten Wohnung." Folge: Der Vermieter erwirbt ein
Anwartschaftsrechtnach § 562 BGB (analog?) Dann geht es weiter: "Als P ein Darlehen bei Bank B aufnimmt, übereignet sie zur Sicherheit den Ofen, wobei Sie den Eigentumsvorbehalt offenlegt." In der Erläuterung zur Aussage "Die Bank hat wirksam Eigentum am Pizzaofen erworben" heißt es zur Berechtigung "Da P im Zeitpunkt der Einigung lediglich Inhaberin eines
Anwartschaftsrechtwar und auch nur über ein solches als Berechtigte verfügen durfte, ist zunächst dieses analog §§ 929 S.1, 930 BGB auf die Bank übergegangen." Aber der Vermieter war doch Inhaber des
Anwartschaftsrechts. Wieso hat P dann eine Berechtigung?
CR7
20.8.2024, 23:33:22
Hallo :) Der Vermieter (VM) hat ein VMPFR an den eingebrachten Sachen des Mieters (M), die nicht der Pfändung unterliegen. Wenn M nicht Eigentümer ist, dann hat der VM zumindest an einem AnwR ein VMPFR erworben. Das bedeutet aber nicht, dass über die Sache nicht verfügt werden darf. M kann über das VMPFR weiterhin verfügen. Das AnwR des M ist belastet mit dem VMPFR des VM. Wenn das AnwR am Ofen jetzt an die B-Bank übereignet wird nach §§ 929 S. 1, 930 BGB analog, dann hat die B-Bank ein mit einem VMPFR belastetes AnwR erworben. Zahlt P die letzte Rate nun, dann hat die B-Bank ein mit einem VMPFR belastetes Eigentum erworben, weil ein gutgläubiger Erwerb nach § 936 I S. 3 BGB scheitert, es sei denn, die B-Bank bestellt den P samt Ofen zu sich ein, um den Ofen in Besitz zu nehmen (siehe Wortlaut "erst dann, wenn.."). Das sollte in der Aufgabe präzisiert werden. Beste Grüße
Paulah
21.8.2024, 14:03:42
Danke, @[CR7](145419) ... klick ... klick ... klick - der Groschen ist sozusagen pfennigweise gefallen. Wobei ich nicht weiß, ob die jüngere Generation noch weiß, was ein Groschen ist ;-)
CR7
21.8.2024, 14:27:16
Haha, ja, ich bin noch ein 90er Kind, ich kann mir was darunter vorstellen. Richtigerweise muss es heißen: Der M kann über das AnwR verfügen, nicht über das
Vermieterpfandrecht. Gestern war es schon sehr spät.
Paulah
21.8.2024, 15:05:06
Ich habe es aber trotz der Verwechslung verstanden.
Tobias Krapp
23.8.2024, 16:09:59
Hallo Paulah, danke für deine Nachfrage. Danke auch an @[CR7](145419) für die absolut richtige Antwort! Es ist vollkommen richtig, dass das
Vermieterpfandrecht am Anwartschaftsrechtnichts daran ändert, dass der Mieter P hier als Berechtigter über das
Anwartschaftsrechtverfügt. Es ist "nur" belastet mit dem
Vermieterpfandrecht. Du musst also trennen zwischen Berechtigung des Veräußeres und Belastung der Sache. Die Belastung ließe sich dann für den Erwerber nur über § 936 I BGB analog überwinden. Hierzu noch ergänzend zur Antwort von @[CR7](145419): Wenn man § 936 I S. 3 BGB liest, könnte man meinen, es reicht die bloße Besitzerlangung - und B hat doch durch die Sicherungs
übereignungaufgrund der
Sicherungsabredeals
Besitzmittlungsverhältnisden mittelbaren Besitz an dem Pizzaofen. Dies kann aus Wertungsgesichtspunkten aber nicht richtig sein: Bei jeder
Übereignung, die nach §§ 929 S. 1, 930 BGB erfolgt, erlangt der Erwerber mit der
Übereignungden mittelbaren Besitz. Anderenfalls wird der Erwerbstatbestand nicht erfüllt. Wendete man § 936 I S. 3 BGB ohne jegliche Modifikation an, so würde der Erwerber im Fall von § 930 BGB stets lastenfrei erwerben. Dies scheint ein gesetzgeberisches Versehen zu sein, da dieses Ergebnis der Systematik des gutgläubigen Erwerbs im Verhältnis zu
§ 933 BGBzuwiderläuft, der die Übergabe erfordert. Wieso der Berechtigte im Fall des gutgläubigen Wegerwerbs eines Rechts an einer Sache schlechter geschützt werden sollte als der Eigentümer der Sache über
§ 933 BGB, ist nicht ersichtlich. Daher wird § 936 I S. 3 BGB teleologisch so ausgelegt, dass eine Übergabe der Sache unter Aufgabe jeglichen Besitzrests auf Veräußererseite erforderlich ist. Das gilt dann auch für die analoge Anwendung beim
Anwartschaftsrecht. In einer vollen Klausurlösung wäre dieser Punkt für die "perfekte Lösung" (falls es so etwas gibt :) ) noch anzusprechen. Ich habe in der Aufgabe auch einen entsprechenden Vertiefungshinweis ergänzt. Danke, dass ihr mit euren Fragen und Anregungen dabei helft, Jurafuchs noch besser zu machen! :) Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Tobias Krapp
28.8.2024, 23:01:28
Kleiner Nachtrag: Damit das Thema rund um das
Vermieterpfandrechtklarer wird, habe ich diese und die benachbarte Aufgabe https://applink.jurafuchs.de/5oW9TXSZqMb überarbeitet. Nun ist das
Vermieterpfandrechtstärker in die Aufgabe eingebunden.
Paulah
29.8.2024, 10:35:04
@[Tobias Krapp](259492) Vielen Dank für die Überarbeitung. Diese Aufgabe hier ist viel besser verständlich. Leider komme ich über den Link nur auf meine Startseite und nicht in die andere Aufgabe.
Tobias Krapp
29.8.2024, 17:35:43
@[Paulah](135148) Kann es sein, dass du die Browser Version von Jurafuchs nutzt und hier die Einstellungen deines Browsers oder ein Add On etwas blockiert? Oder hast du das Problem nur bei diesem Link hier und die restlichen Weiterleitungen auf Jurafuchs funktionieren bei dir? Bei mir funktioniert der Link den ich gepostet habe in der App Version auf dem Smartphone und bei der Browser Version mit Chrome ohne Add Ons auch. Alternativ findest du den Fall hier in dem Kapitel (
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen) in derselben Session (Sicherungs
übereignung- Kollision mit dem
Vermieterpfandrecht); es ist der zweite Fall, mit Antiquitätenhändlerin A.
Paulah
30.8.2024, 07:48:04
@[Tobias Krapp](259492) Danke für den Tipp! In der Tat komme ich mit dem Link im Chrome Browser zum Fall. Da scheint Edge mal wieder was zu blockieren - ich werde mich mal auf die Suche machen.
Tobias Krapp
30.8.2024, 09:20:10
@[Paulah](135148) Gerne! Ich habe auch eben mal geguckt, vielleicht liegt es an deinen Einstellungen zur Tracking Verhinderung. In Edge unter Einstellungen -> Datenschutz, Suche und Dienste -> Verhindern der Nachverfolgung. Wenn hier "Streng" ausgewählt ist, funktioniert der Link bei mir auch nicht, da lande ich auch auf der Startseite. Sollte hier "Streng" bei dir ausgewählt sein, kannst du es entweder auf "Standard" ändern oder zwei Zeilen darunter für https://web.jurafuchs.de/ eine Ausnahme hinzufügen. Falls du Add Ons verwendest, die das Tracking blockieren, gilt das Gleiche, da müsste man für https://web.jurafuchs.de/ eine Ausnahme hinzufügen bzw. das blockieren für https://web.jurafuchs.de/ ausschalten. Hoffe das war das Problem und die Lösung hilft! :)