Wirksamer Widerrufsvorbehalt

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

U hat fünf Jahre in Folge €250 Weihnachtsgeld gezahlt. Am schwarzen Brett hängt ein Aushang, wonach die Zusage zur Weihnachtsgeldzahlung ab einem Umsatzrückgang von 20% widerrufen werden kann. A fordert 2021 Weihnachtsgeld. U verweigert die Zahlung mit Verweis auf den Umsatzrückgang von 30%.

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Einordnung des Falls

Wirksamer Widerrufsvorbehalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Widerrufsvorbehalt verstößt gegen § 308 Nr.4 BGB , da er den formellen Anforderungen nicht genügt.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 308 Nr. 4 BGB ist ein Änderungsvorbehalt nur zulässig, sofern die Vereinbarung der Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, wobei nach § 310 Abs.4 S.2 BGB stets die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Ausgehend vom Wortlaut der Norm („zumutbar“) hat das BAG formelle und materielle Kriterien entwickelt, die ein wirksamer Widerrufsvorbehalt erfüllen muss, um zumutbar zu sein. In formeller Hinsicht ist erforderlich, dass sich aus der Regelung selbst ergibt, dass der Widerruf nicht grundlos erfolgen darf. Die Klausel sieht ausdrücklich einen Umsatzrückgang von 20% als Voraussetzung des Widerrufs vor, sodass die formellen Anforderungen gewahrt sind.
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2. Der Widerrufsvorbehalt verstößt gegen § 308 Nr.4 BGB , da er den materiellen Anforderungen nicht genügt und ist daher unwirksam.

Nein!

In materieller Hinsicht ist ein Widerrufsvorbehalt gemäß § 308 Nr.4 BGB zumutbar, wenn der Arbeitgeber, der ein Interesse daran hat, Arbeitsleistungen flexibel auszugestalten, nicht (1) das Wirtschaftsrisiko auf den Arbeitnehmer verlagert oder (2) in den Kernbereich des Arbeitsvertrages eingreift. Ein Widerrufsrecht bezüglich Entgeltbestandteilen ist nach dem BAG zulässig, sofern der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25-30% liegt. Die Zahlung des Weihnachtsgeldes iHv €250 ist eine im Gesamtgefüge des Arbeitsverhältnisses relativ unbedeutende Arbeitgeberleistung, die diese Grenze nicht überschreitet. Damit erfüllt der Widerrufsvorbehalt die materiellen Anforderungen und verstößt somit nicht gegen § 308 Nr.4 BGB.

3. U hat hier den entstandenen Anspruch des A auf Weihnachtsgeldzahlung durch Widerruf beseitigt.

Genau, so ist das!

Der Arbeitgeber kann die betriebliche Übung ausnahmsweise dann einseitig durch Widerruf beseitigen, wenn er sich das Recht zum Widerruf der betrieblichen Übung in rechtmäßiger Weise vorbehalten hat (Widerrufsvorbehalt). Sofern der Widerrufsvorbehalt im Formulararbeitsvertrag als AGB vorformuliert ist, ist eine strenge Klauselkontrolle (§§ 308 Nr.4, 307 BGB) vorzunehmen. Da hier kein Verstoß gegen § 308 Nr.4 BGB vorliegt und der Arbeitnehmer auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB benachteiligt wird, hat sich U den Widerruf wirksam vorbehalten. Aufgrund des Umsatzrückgangs kann U die entstandene betriebliche Übung durch Widerruf endgültig beseitigen, sodass A keinen Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes hat.Selbst wenn in den kommenden Jahren also der Umsatz wieder steigen würde, lebt die betriebliche Übung nicht wieder auf.
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