Tanzunfall auf der Bierbank
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B tanzt auf einem wackeligen Tisch. Er überredet die zögernde K, mitzutanzen und zieht sie hoch. Der Tisch kippt, beide stürzen. K reißt u.a. eine Sehne. Sie verlangt 7.500 € Schmerzensgeld von B.
Einordnung des Falls
Tanzunfall auf der Bierbank
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen dem Verhalten des B und der Verletzung der K besteht ein logischer (äquivalenter) Ursachenzusammenhang.
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Ja, in der Tat!
2. Zwischen dem Verhalten des B und der Verletzung der K besteht ein adäquater Ursachenzusammenhang.
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Ja!
3. Es entspricht dem Schutzzweck der Norm (§ 823 Abs. 1 BGB), dass aus dem Verhalten des B ein Schadensersatzanspruch der K hergeleitet wird.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. K ist an ihrem Körper bzw. ihrer Gesundheit verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
5. Damit die Verletzung dem Schädiger zurechenbar ist, muss sie vom Schutzzweck der Norm (§ 823 Abs. 1 BGB) erfasst sein.
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Genau, so ist das!
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Tr(u)mpeltier
1.4.2020, 16:50:54
Zur Verdeutlichung der letzten Erläuterung würde ich den Schutzzweck des §823 kurz definieren und das Problem klarer benennen, bevor es dann zu den Kriterien der Rechtsprechung geht: "... §823 BGB will vor Fremdschädigung schützen, nicht jedoch vor Selbstschädigungen. Es stellt sich demnach die Frage, inwieweit dem Schädiger noch ein Erfolg zuzurechnen ist, der auf einer eigenen Entscheidung des Geschädigten oder aber auch auf einem Dazwischentreten eines Dritten beruht. In den sogenannten Herausfordererfällen hat die Rechtsprechung folgende Kriterien aufgestellt, bei deren Vorliegen auch Selbstschädigungen dem Schädiger zugerechnet werden: ... "

Lukas_Mengestu
28.10.2021, 11:32:34
Vielen Dank für den Hinweis, wir haben das nun ergänzt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team