Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Nötigung, § 240 StGB

Sitzblockade Teil II: Gewaltausübung an den folgenden Autos

Sitzblockade Teil II: Gewaltausübung an den folgenden Autos

3. April 2025

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Der Demonstrant T stört sich an der aktuellen Umweltpolitik seiner Stadt. Kurzerhand blockiert er die einzige Zufahrtstraße zum Rathaus, die die ansässigen Politiker vor einer Sitzung mit mehreren Autos gemeinsam passieren wollen, indem er sich mitten auf die Straße setzt.

Diesen Fall lösen 62,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Sitzblockade Teil II: Gewaltausübung an den folgenden Autos

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T sich auf die Straße setzt, übt er gegenüber den Führern der Fahrzeuge der zweiten Reihe "Gewalt" aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Indem T sich auf die Straße setzt, übt er dadurch keinen unmittelbar körperlichen Zwang beim Führer der Fahrzeuge aus. Es handelt sich dabei lediglich um psychisch vermittelten Zwang, welcher sich körperlich auswirkt. Bei einer Sitzblockade kommt es aus der Sicht des Täters nicht zu einer nennenswerten Entfaltung körperlicher Kraft.
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2. Indem T die Fahrer der ersten Reihe als Werkzeuge benutzt hat, hat er nach der Rspr. gegenüber den Fahrern der zweiten Reihe "Gewalt" in mittelbarer Täterschaft (§§ 240 Abs. 1 Var. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) angewendet.

Ja, in der Tat!

In Bezug auf die Fahrer der ersten Reihe liegt bei einer Sitzblockade keine taugliche Nötigungshandlung vor. Sobald sich jedoch hinter dem ersten Fahrzeug weitere Fahrzeuge aufstauen und diese an der Weiterfahrt gehindert sind, sieht die Rspr. darin eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB). Indem T sich auf die Straße setzt und durch dieses Verhalten den Fahrer des ersten Fahrzeugs zum Halten bringt, schafft dieser für die nachfolgenden Fahrer eine physische Barriere, da er den Demonstranten nicht überfahren will. Ein Strafbarkeitsdefizit, welches für eine mittelbare Täterschaft beim Tatmittler erforderlich ist, liegt in der Rechtfertigung des Fahrzeugführers der ersten Reihe (das BVerfG spricht insoweit von einer mittelbaren Täterschaft durch Erzeugung einer Rechtfertigungslage).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

21.4.2022, 17:45:06

Auf welchen Rechtfertigungsgrund könnte sich denn der Fahrzeugführer der ersten Reihe berufen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.4.2022, 10:52:58

Hallo

doppelte Verfassungsunmittelbarkeit

, der erste Fahrzeugführer handelt in Form des rechtfertigenden Notstandes (§

34 StGB

), da er die nachfolgenden Fahrzeuge zum Anhalten nötigt, um Leib und Leben der Demonstranten zu schützen (vgl. BVerfG NJW 2011, 3020, 3022). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

WO

Wolli

16.2.2024, 08:45:48

Ist das nicht ein Fall des

Nötigungsnotstand

es, den die h. M. Gerade über 35 und nicht 34 lösen will?

J00P1950

J00P1950

2.4.2023, 22:55:44

Ich habe mal eine kurze Frage: Wenn ich mir das Bild zu dem Fall anschaue, dann sehe ich auf der rechten Fahrbahn den Täter einer

Nötigung

in mittelbarer Täterschaft (§§ 240 Abs. 1, Abs. 2; 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Jedoch existiert noch eine linke Fahrbahn, auf die sich wiederum noch ein weiterer „Blockierer“ gesetzt hat. Müsste dann nicht eigentlich eine mittäterschaftliche

Nötigung

in mittelbarer Täterschaft (§§ 240 Abs. 1, Abs. 2; 25 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 StGB). Denn nur durch die gemeinsame Tatausführung (= Blockieren beider Fahrbahnen), beruhend auf einem gemeinsamen Tatplan führt zu dem gewünschten (

Nötigung

s-)Ziel. Oder irre ich mich, und wenn ja: An welchen Punkt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.4.2023, 09:25:34

Hallo Joop1950, vielen Dank für die interessante Nachfrage. Dem Bild und Sachverhalt konnte ich das Szenario nicht ganz entnehmen (die Straße ist lediglich der schwarze Bereich, am linken Rand handelt es sich um parkende Autos), aber in der Tat läge insoweit dann eine mittäterschaftliche Begehung der beiden Blockierer vorliegen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

9.6.2023, 13:54:53

Ich verstehe nicht, warum in diesem Fall gerade körperlich (!) wirkender Zwang vorliegt? Lediglich das Auto selbst ist doch „eingeschränkt“, ich selbst bin körperlich aber gar nicht eingeschränkt? Ich kann mich (vor allem innerorts im Stau) frei bewegen und auch aus dem Auto aussteigen, letztlich wirkt doch höchstens psychische Zwang, weil ich dann mein Auto zurücklassen müsste, wenn ich ich woanders hin bewege? Wie begründet man den gerade körperlich wirkenden Zwang?

Simon

Simon

27.7.2023, 22:55:01

§

240 StGB

schützt ja nicht nur gegen den absoluten Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit (dafür gibt es den §

239 StGB

). Vielmehr wird die allgemeine Willensentschließungs- und -betätigungsfreiheit geschützt, und damit alle Handlungen, die unter Art. 2 I GG fallen. Dazu zählt auch die Freiheit der Autofahrer, mit ihren Kfz die konkrete Straße zu befahren. Dadurch, dass diese von den anderen Autos blockiert ist, wird ein körperliches Hindernis errichtet, das sie physisch und nicht nur psychisch an dieser Handlung hindert. Daher liegt eine

Gewaltanwendung

vor.

LO

Lotta98

15.1.2024, 15:11:44

Hallo :) Wie wird hier die Überlegenheit der Demonstranten begründet? Hier fehlt es ja gerade an einer Wissens- oder

Nötigungsherrschaft

, oder nicht? und ist es nicht problematisch, dass die Strafbarkeit davon abhängt, wie viele Personen sich der Blockade nähern? Die Gewalt würde dann ja nicht zum Zeitpunkt der Zwangsanwendung bereits bestimmbar sein, sondern erst später, sobald sich eine „Zweite Reihe“ gebildet hat. würde das nicht mit Art.103 II GG verstoßen?

WO

Wolli

16.2.2024, 08:52:53

hier fehlt noch eine etwaige

Verwerflichkeit

sprüfung mit Berücksichtigung etwaiger Fernziele, wie es aktuell bei den Klima Demos unternommen wird (zumindest vom AG Berlin-Tiergarten). Ferner wäre nach einer Feststellung der

Verwerflichkeit

auf

34 StGB

sowie Rechtfertigungsmöglichkeit wegen zivilen Ungehorsams einzugehen.

BE

Bioshock Energy

9.3.2024, 11:34:07

Nach meiner Erfahrung mit der App wird hier aus didaktischen Gründen im Abschnitt "

Gewaltbegriff

" absichtlich noch nicht weiter geprüft. Es soll zunächst der objektive Tatbestand behandelt werden. Ohne es zu wissen kann ich mir vorstellen das das Thema in weiteren Abschnitten noch behandelt wird :).

MIA

miamiu

20.3.2024, 10:29:38

Nach welchem Rechtsfertigungsgrund wäre denn der Fahrer der ersten Reihe gerechtfertigt?

JO

JohnnyLbd

21.6.2024, 10:25:07

Würde mich auch interessieren

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

21.6.2024, 10:56:06

Ich würde sagen wegen rechtfertigenden Notstands, §

34 StGB

.

TOB

Tobias

5.9.2024, 12:40:40

Antwort bereits im anderen Faden!

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

17.9.2024, 08:59:51

Hallo @[miamiu](208026), @[Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat](249958) und @Tobias haben es schon völlig richtig gesagt. Der Vollständigkeit halber hier nur ganz kurz: Das BVerfG geht davon aus, dass die Fahrzeugführer der ersten Reihe wegen rechtfertigenden Notstands (§

34 StGB

) gerechtfertigt sind. Sie dürften einerseits die Demonstranten nicht einfach überfahren, andererseits die Fahrzeuge hinter sich aber nicht blockieren. Das Dilemma könne nur

zugunsten

von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Demonstranten aufgelöst werden (BVerfG NJW 2011, 3020, 3022). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

AG

agi

18.10.2024, 17:14:38

was wäre denn einschlägig wenn es zunächst einmal nur eine autoreihe geben würde? Wonach hätte sich der T strafbar gemacht? §§240 I, III, 22,23?


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