Widerrufsrecht in zweiter Instanz
19. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K und B schließen einen Kaufvertrag über ein neues Wohnmobil. K übergibt dem B ein Exemplar des geschuldeten Typs, das zuvor 15 Monate auf seinem Hof gestanden hatte. B erklärt den Rücktritt und klagt (erfolgreich) auf Rückabwicklung. Nach dem erstinstanzlichen Urteil und während des anhängigen Berufungsverfahrens widerruft B (berechtigt) den geschlossenen Kaufvertrag.
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Einordnung des Falls
Widerrufsrecht in zweiter Instanz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B konnte wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB), wenn das Wohnmobil mangelhaft war und er eine Nacherfüllungsfrist gesetzt hatte.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Wohnmobil war mangelhaft.
Ja!
3. Auch in zweiter Instanz können Parteien wie in erster Instanz uneingeschränkt neue Tatsachen vorbringen.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte Widerruf ist in zweiter Instanz berücksichtigungsfähig.
Ja, in der Tat!
5. Die Tatsachen, die Grundlage des Widerrufsrechts sind, hätten jedoch bereits im erstinstanzlichen Prozess vorgebracht werden müssen.
Nein!
6. Die Präklusion von Gestaltungsrecht im Rahmen der Berufung wird im Ergebnis genauso behandelt wie im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fahrradfischlein
17.11.2020, 13:16:20
Müsste die Vorletzte Antwort nicht "stimmt" lauten? Ich verstehe den Antworttext so dass auch der
Tatsachenvortrag nicht präkludiert ist und damit die gleichen Vss wie für die Ausübung des Gestaltungsrechts an sich gelten.

Eigentum verpflichtet 🏔️
17.11.2020, 14:12:57
Hallo Fahrradfischlein, danke, genau so ist es. Wir haben die Frage deswegen jetzt umformuliert. Danke nochmal ;)

Daniel
28.1.2021, 12:26:18
Hallo, mir ist irgendwie nicht klar, wie man die erste Antwort überhaupt richtig beantworten kann. Insbesondere kann ich dem SV nicht entnehmen, dass es sich um ein neues Wohnmobil handelt...

Lukas_Mengestu
14.4.2021, 15:17:50
Hallo Schmdani, im Hinblick auf die "Neuheit" des Wohnmobils haben wir den Sachverhalt nun noch etwas präzisiert. Bei der ersten Frage geht es aber zunächst nur abstrakt um die Frage, ob B grundsätzlich ein
Rücktrittsrecht zusteht, sofern ein Mangel vorliegt und er eine entsprechende Frist gesetzt hat. Hierfür spielt die Neuheit noch keine Rolle. Auf die kommt es dann erst in der Folge an, wenn man die Mangelhaftigkeit prüft. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team