Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit I: Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen
Ersetzen des Strafantrags durch das besondere öffentlichen Interesses
Ersetzen des Strafantrags durch das besondere öffentlichen Interesses
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) angeklagt. Es stellt sich heraus, dass nur eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) verwirklicht hat. A wird auf entsprechenden Antrag der Staatsanwältin verurteilt. Ein Strafantrag des Verletzten lag nicht vor.
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Einordnung des Falls
Ersetzen des Strafantrags durch das besondere öffentlichen Interesses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die einfache Körperverletzung ist ein absolutes Antragsdelikt und bedarf deshalb für eine Verurteilung immer eines Strafantrags (§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 S. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mit der Anklage der gefährlichen Körperverletzung hat die Staatsanwaltschaft auch das besondere öffentlichen Interesse an der Verfolgung der einfachen Körperverletzung bejaht.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das besondere öffentliche Interesse kann nur ausdrücklich bejaht werden.
Nein!
4. Nach der h.M. stellt das Revisionsgericht das Verfahren aber ein, wenn es das besondere öffentliche Interesse nach eigener Prüfung verneint.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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