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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts in Kolumbien gelingt ein Friedensabkommen zwischen den FARC-Rebellen und der kolumbianischen Regierung. Zur Überwachung der Umsetzung richtet der Sicherheitsrat mit der Resolution 2366 (2017) die UN-Verifikationsmission für Kolumbien ein.

Einordnung des Falls

Eingriffsvoraussetzungen V: Zeitliche Ausdehnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Errichtung der UN-Verifikationsmission als Maßnahme nach Art. 41 UN-Charta setzt voraus, dass der Sicherheitsrat eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung feststellt.

Genau, so ist das!

Art. 39 UN-Charta eröffnet den Anwendungsbereich für Maßnahmen nach Kapitel VII nach der Feststellung einer Bedrohung oder eines Bruchs des Friedens oder einer Angriffshandlung. Die drei Tatbestandsvarianten eröffnen den Anwendungsbereich für nicht-militärische oder militärische Maßnahmen gleichermaßen.Will der UN-Sicherheitsrat eine Verifikationsmission für ein Friedensabkommen als nicht-militärische Maßnahme errichten, setzt dies die Feststellung einer der Tatbestandsvarianten des Art. 39 UN-Charta durch den Sicherheitsrat voraus.

2. Der bewaffnete Konflikt zwischen FARC und kolumbianischer Regierung ist beendet. Die Eingriffsvoraussetzungen des Art. 39 UN-Charta liegen nicht mehr vor.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach dem positiven Friedensbegriff setzt Frieden das Vorhandensein von Rahmenbedingungen voraus, die ein friedliches Zusammenleben ermöglichen.Eine Bedrohung des Friedens lag über 50 Jahre in Form des Bürgerkriegs zwischen der FARC, anderen Rebellengruppen und der kolumbianischen Regierung vor. Diese Bedrohungslage versteht der Sicherheitsrat zeitlich extensiv, um eine Konsolidierung des neuerlichen Friedens und eine Aufarbeitung des Konflikts zu gewährleisten.Hinzu kommt, dass die peace-building-Maßnahme hier mit Kolumbiens Einverständnis ergriffen wurde. Auf die souveränitätsbeschränkenden Wirkungen der Art. 39 ff. UN-Charta kam es daher nicht an.

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