Referendariat

Die ZVR-Klausur

Einführung

Berufung – Auswirkung auf das vollstreckbare Urteil

Berufung – Auswirkung auf das vollstreckbare Urteil

15. Januar 2025

4,6(961 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf die Klage des G hin wird S zur Zahlung von €3.000 verurteilt. Das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil wird S zugestellt. S überlegt sich, dass er dagegen Berufung einlegen möchte. ‌

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Berufung – Auswirkung auf das vollstreckbare Urteil

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Berufung gegen das Urteil ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt (§ 511 Abs. 1 ZPO). S wurde in erster Instanz zur Zahlung von €3.000 verurteilt. Gegen dieses im ersten Rechtszug ergangene Endurteil ist die Berufung statthaft.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. S muss die Berufung gegen das Urteil innerhalb eines bestimmten Zeitraums einlegen (§ 517 ZPO).

Ja, in der Tat!

Die Berufung kann nur innerhalb der Berufungsfrist eingelegt werden. Diese beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO). Das Urteil wurde S bereits zugestellt. Er muss die Berufung innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils einlegen. Wird innerhalb der Berufungsfrist keine Berufung eingelegt, ist das Urteil formell rechtskräftig (§ 705 S. 1 ZPO). Eine rechtzeitig eingelegte Berufung hemmt dagegen den Eintritt der formellen Rechtskraft (Suspensiveffekt, § 705 S. 2 ZPO).

3. G darf erst aus dem Urteil vollstrecken, wenn es formell rechtskräftig ist.

Nein!

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die (formell) rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (§ 704 ZPO). Das Gericht hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. G muss daher nicht warten bis es formell rechtskräftig ist, ehe er daraus vollstrecken kann. Die Zwangsvollstreckung darf grundsätzlich also bereits vor der formellen Rechtskraft des Urteils betrieben werden. Wenn S Berufung einlegt, kann er jedoch die Zwangsvollstreckung durch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vorläufig stoppen (§§ 719 Abs. 1 S. 1, 707, 775 Nr. 2 ZPO).

4. Auf eine erfolgreiche Berufung hin beseitigt das Gericht die Vollstreckbarkeit des angegriffenen Urteils.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auf eine zulässige und begründete Berufung hin hebt das Gericht das angefochtene Urteil auf. Eine erfolgreiche Berufung beseitigt also den Titel selbst und nicht nur dessen Vollstreckbarkeit. Die Berufung ist also kein „spezieller Rechtsbehelf“ der Zwangsvollstreckung. Anders dagegen die Vollstreckungsabwehrklage, die wir uns in der nächsten Aufgabe ansehen!

5. Wenn die Berufung des S Erfolg hat, kann G nicht mehr gegen S vollstrecken.

Ja, in der Tat!

Auf eine zulässige und begründete Berufung hin hebt das Gericht das angefochtene Urteil auf. Dadurch beseitigt es den bestehenden Titel, eine der vier allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung, Antrag).   Wenn die Berufung des S Erfolg hat, hebt das Gericht das Urteil bzw. den Titel gegen S auf. Ohne Titel kann G nicht mehr gegen S vollstrecken. Solange das Gericht noch nicht über die Berufung entschieden hat, hilft S der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung weiter (§§ 719 Abs. 1 S. 1, 707, 775 Nr. 2 ZPO).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen