Berufung – Auswirkung auf das vollstreckbare Urteil
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf die Klage des G hin wird S zur Zahlung von €3.000 verurteilt. Das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil wird S zugestellt. S überlegt sich, dass er dagegen Berufung einlegen möchte.
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Einordnung des Falls
Berufung – Auswirkung auf das vollstreckbare Urteil
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Berufung gegen das Urteil ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. S muss die Berufung gegen das Urteil innerhalb eines bestimmten Zeitraums einlegen (§ 517 ZPO).
Ja, in der Tat!
3. G darf erst aus dem Urteil vollstrecken, wenn es formell rechtskräftig ist.
Nein!
4. Auf eine erfolgreiche Berufung hin beseitigt das Gericht die Vollstreckbarkeit des angegriffenen Urteils.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Wenn die Berufung des S Erfolg hat, kann G nicht mehr gegen S vollstrecken.
Ja, in der Tat!
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