Brüllen als Gewalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Ratsmitglieder O wollen in einer Sitzung über den Standort einer geplanten Flüchtlingsunterkunft diskutieren. Die Protestierenden T schlagen aggressiv gegen die Tür und skandieren lautstark ausländerfeindliche Parolen. Die Versammlung wird aufgrund der lärmbedingten Störung abgebrochen.
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Einordnung des Falls
Brüllen als Gewalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem die Protestierenden gegen die Tür des Rathauses schlagen, üben sie Gewalt aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bereits durch das lautstarke Skandieren von Parolen liegt eine Gewaltanwendung vor (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
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