Brüllen als Gewalt

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die Ratsmitglieder O wollen in einer Sitzung über den Standort einer geplanten Flüchtlingsunterkunft diskutieren. Die Protestierenden T schlagen aggressiv gegen die Tür und skandieren lautstark ausländerfeindliche Parolen. Die Versammlung wird aufgrund der lärmbedingten Störung abgebrochen.

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Einordnung des Falls

Brüllen als Gewalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem die Protestierenden gegen die Tür des Rathauses schlagen, üben sie Gewalt aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Die Gewalt muss sich bei der Nötigung nicht gegen eine Person richten. Denkbar ist auch eine Einwirkung auf Sachen. Durch das Treten gegen die Tür verüben die T körperlich wirkenden Zwang gegenüber den O, da durch dieses die Beendigung der Versammlung hervorgerufen wird.
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2. Bereits durch das lautstarke Skandieren von Parolen liegt eine Gewaltanwendung vor (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Durch die Parolen verüben die T körperlich wirkenden Zwang gegenüber den O, da durch die damit einhergehende Lautstärke der Meinungsaustausch unter den Mitgliedern nicht mehr möglich ist. Eine körperlich empfundene Zwangswirkung auf Seiten der im Raum befindlichen Personen war gegeben, da das Auftreten zur Folge hatte, dass sowohl ein Sprechen als auch ein Hören und damit die geplante Debatte nicht stattfinden konnte. Selbst wenn die Mitglieder im Raum mit einer (auch geringen) Kraftentfaltung sich noch hätten austauschen können, wäre dies aufgrund der Lautstärke und der fehlenden Möglichkeit der Kenntnisnahme gegenstandslos.
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