Brüllen als Gewalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Ratsmitglieder O wollen in einer Sitzung über den Standort einer geplanten Flüchtlingsunterkunft diskutieren. Die Protestierenden T schlagen aggressiv gegen die Tür und skandieren lautstark ausländerfeindliche Parolen. Die Versammlung wird aufgrund der lärmbedingten Störung abgebrochen.
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Einordnung des Falls
Brüllen als Gewalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem die Protestierenden gegen die Tür des Rathauses schlagen, üben sie Gewalt aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bereits durch das lautstarke Skandieren von Parolen liegt eine Gewaltanwendung vor (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ef
12.2.2024, 10:53:19
"Auslender raus" - habe sehr gelacht :D so macht lernen Spaß :)
line.pline
10.8.2024, 16:55:37
Wieso genau übt den das Schlagen gegen die Tür Gewalt auf den Körper der O aus?
Leo Lee
12.8.2024, 05:06:17
Hallo , vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat mag es im ersten Moment etwas kontraintuitiv sein, dass durch das Schlagen gegen die Tür Gewalt gegen die Versammelten ausgeübt wird. Allerdings genügt diese Handlung dem Begriff, da durch die Kraftentfaltung (Schlagen gegen die Tür) die Versammelten dazu zwingt, die Versammlung zu beenden (was dann die Einwirkung auf den Körper darstellt). D.h., die Gewalt fängt mit dem Schlagen gegen die Tür an und endet in der Beendigung der Versammlung (indem die Versammelten sich physisch entfernen). So reichte es z.B. auch aus, dass eine Stinkbombe im Kino geworfen wurde (Kraftentfaltung) was die Besucher dazu zwang, die Räumlichkeiten zu verlassen (körperlicher Zwang). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Sinn § 240 Rn. 53 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo