Brüllen als Gewalt

22. November 2024

4,6(5.434 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Die Ratsmitglieder O wollen in einer Sitzung über den Standort einer geplanten Flüchtlingsunterkunft diskutieren. Die Protestierenden T schlagen aggressiv gegen die Tür und skandieren lautstark ausländerfeindliche Parolen. Die Versammlung wird aufgrund der lärmbedingten Störung abgebrochen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Brüllen als Gewalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem die Protestierenden gegen die Tür des Rathauses schlagen, üben sie Gewalt aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Die Gewalt muss sich bei der Nötigung nicht gegen eine Person richten. Denkbar ist auch eine Einwirkung auf Sachen. Durch das Treten gegen die Tür verüben die T körperlich wirkenden Zwang gegenüber den O, da durch dieses die Beendigung der Versammlung hervorgerufen wird.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Bereits durch das lautstarke Skandieren von Parolen liegt eine Gewaltanwendung vor (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Durch die Parolen verüben die T körperlich wirkenden Zwang gegenüber den O, da durch die damit einhergehende Lautstärke der Meinungsaustausch unter den Mitgliedern nicht mehr möglich ist. Eine körperlich empfundene Zwangswirkung auf Seiten der im Raum befindlichen Personen war gegeben, da das Auftreten zur Folge hatte, dass sowohl ein Sprechen als auch ein Hören und damit die geplante Debatte nicht stattfinden konnte. Selbst wenn die Mitglieder im Raum mit einer (auch geringen) Kraftentfaltung sich noch hätten austauschen können, wäre dies aufgrund der Lautstärke und der fehlenden Möglichkeit der Kenntnisnahme gegenstandslos.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Ef

Ef

12.2.2024, 10:53:19

"Auslender raus" - habe sehr gelacht :D so macht lernen Spaß :)

line.pline

line.pline

10.8.2024, 16:55:37

Wieso genau übt den das Schlagen gegen die Tür Gewalt auf den Körper der O aus?

LELEE

Leo Lee

12.8.2024, 05:06:17

Hallo , vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat mag es im ersten Moment etwas kontraintuitiv sein, dass durch das Schlagen gegen die Tür Gewalt gegen die Versammelten ausgeübt wird. Allerdings genügt diese Handlung dem Begriff, da durch die Kraftentfaltung (Schlagen gegen die Tür) die Versammelten dazu zwingt, die Versammlung zu beenden (was dann die Einwirkung auf den Körper darstellt). D.h., die Gewalt fängt mit dem Schlagen gegen die Tür an und endet in der Beendigung der Versammlung (indem die Versammelten sich physisch entfernen). So reichte es z.B. auch aus, dass eine Stinkbombe im Kino geworfen wurde (Kraftentfaltung) was die Besucher dazu zwang, die Räumlichkeiten zu verlassen (körperlicher Zwang). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Sinn § 240 Rn. 53 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen