Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Korrespondenzdienstleistung
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Korrespondenzdienstleistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In Italien dürfen nur öffentlich-rechtliche Anstalten Fernsehsendungen ausstrahlen. S ist Betreiber eines staatlich nicht genehmigten Fernsehunternehmens, das über Italien hinaus ausstrahlt, und wird deswegen angeklagt.
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Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Korrespondenzdienstleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Übertragung von Fernsehsendungen fällt unter die Warenverkehrsfreiheit.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Übertragung von Fernsehsendungen stellt eine Dienstleistung i.S.d. Art 57 AEUV dar.
Ja, in der Tat!
3. Es handelt sich vorliegend um die aktive Form der Dienstleistungsfreiheit.
Nein!
4. Es handelt sich um die passive Form der Dienstleistungsfreiheit.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Weder der Dienstleistungserbringer, noch der Dienstleistungsempfänger begeben sich über eine Grenzen. Ist der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit dennoch eröffnet?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Romeo
4.2.2023, 13:36:45
Teilweise wird fälschlicherweise von der
Niederlassungsfreiheitgesprochen, obwohl der Lösungstext auf die
Dienstleistungsfreiheitabspielt.
Nora Mommsen
11.2.2023, 13:26:21
Hey Romeo, Danke für den Hinweis. Haben wir geändert :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
marie
30.8.2023, 22:12:01
Könnte hier nicht das Strom Argument greifen? Fernsehsendungen ist Ergeugnisse von Wert und mit ihnen kann Handel betrieben werden?