Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Korrespondenzdienstleistung
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Korrespondenzdienstleistung
4. Juli 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (6.746 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
In Italien dürfen nur öffentlich-rechtliche Anstalten Fernsehsendungen ausstrahlen. S ist Betreiber eines staatlich nicht genehmigten Fernsehunternehmens, das über Italien hinaus ausstrahlt, und wird deswegen angeklagt.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Korrespondenzdienstleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Übertragung von Fernsehsendungen fällt unter die Warenverkehrsfreiheit.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die Übertragung von Fernsehsendungen stellt eine Dienstleistung i.S.d. Art 57 AEUV dar.
Ja, in der Tat!
3. Es handelt sich vorliegend um die aktive Form der Dienstleistungsfreiheit.
Nein!
4. Es handelt sich um die passive Form der Dienstleistungsfreiheit.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Weder der Dienstleistungserbringer, noch der Dienstleistungsempfänger begeben sich über eine Grenzen. Ist der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit dennoch eröffnet?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Romeo
4.2.2023, 13:36:45
Teilweise wird fälschlicherweise von der
Niederlassungsfreiheitgesprochen, obwohl der Lösungstext auf die
Dienstleistungsfreiheitabspielt.

Nora Mommsen
11.2.2023, 13:26:21
Hey Romeo, Danke für den Hinweis. Haben wir geändert :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
marie
30.8.2023, 22:12:01
Könnte hier nicht das Strom Argument greifen? Fernsehsendungen ist Ergeugnisse von Wert und mit ihnen kann Handel betrieben werden?
Rechtsanwalt B. Trüger
26.3.2025, 09:47:14
In solchen Fällen geht es ja aber nicht um den Strom an sich. Den bezieht ja jeder selbst. Die Person hier handelt nicht mit Strom, sondern bietet die Möglichkeit an sein Bild und Ton zu empfangen

flari0n
29.5.2025, 14:56:55
Ich glaube die Frage war, ob man nicht argumentieren könnte, dass „Bild & Ton“ hier (so ähnlich wie Strom) das unkörperliche Erzeugnis von Wert ist, mit dem Handel getrieben werden kann. Dem würde ich entgegenhalten, dass es schwierig ist, mit der Sendung Handel zu treiben. Man könnte sie jedenfalls, sobald man sie empfangen hat, nicht einfach weiter veräußern. Gewissermaßen ist die Sendung „flüchtiger“ als Strom, den man Speichern und wieder veräußern kann. Dass man die Sendung aufzeichnen und dann die Aufzeichnung veräußern kann, steht dem nicht entgegen. Denn die Aufzeichnung ist etwas wesentlich anderes als das Senden von Inhalten (insbesondere weil sie körperlich geworden ist). Aber kann man sicherlich auch alles anders sehen :)