Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Auslandsbedingte Dienstleistung
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Auslandsbedingte Dienstleistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Griechisches Recht sieht vor, dass Reiseführer, die mit einer Reisegruppe aus dem Ausland einreisen, eine Erlaubnis und besondere Landeskenntnisse nachweisen müssen. Deutscher Reiseführer X veranstaltet von Berlin aus regelmäßig eigene Griechenlandreisen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Auslandsbedingte Dienstleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der erforderliche grenzüberschreitende Bezug ist vorliegend in Form der passiven Dienstleistung gegeben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Wortlaut von Art. 56 Abs. 1 AEUV setzt die verschiedenstaatliche Ansässigkeit von Dienstleistungserbringer und -empfänger voraus.
Ja, in der Tat!
4. Der grenzüberschreitende Bezug ist nach der Rechtsprechung trotz Ansässigkeit im selben Mitgliedstaat gegeben, wenn die Leistung in einem Drittstaat erbracht wird.
Ja!
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