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Publizität des Handelsregisters, Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB

einfach
schwer
3. Juni 2026
21 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Der kleingewerbetreibende K hat die Eintragung seiner Firma K e.K. in das Handelsregister beantragt. Die Eintragung wurde vorgenommen, eine Bekanntmachung ist jedoch unterblieben. K liefert an die X-GmbH mangelhafte Ware. Er lehnt Gewährleistungsansprüche ab, da die X-GmbH den Mangel nicht unverzüglich gerügt habe (§ 377 Abs. 2 HGB).

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