Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A vereinbart mit der Prostituierten P, dass diese gegen Geld mit ihm sexuell verkehren soll. Er versichert - für P glaubhaft - anschließend zahlen zu wollen. Nach der Leistungserbringung durch P weigert sich A, wie von Anfang an geplant, zu zahlen.
Einordnung des Falls
Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat P über seine Zahlungswilligkeit getäuscht, woraufhin diese einem Irrtum erlag, und kausal über ihr Vermögen verfügte.
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Genau, so ist das!
2. P ist infolgedessen auch ein Vermögensschaden entstanden.
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Ja, in der Tat!
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juramen
28.12.2022, 02:59:48
Meines Wissens ist allerdings umstritten, ob das Erbringen einer Leistung, vor allem in Fälle der Prostitution als Vermögensschaden/Verfügung zu betrachten ist… dies hat vor allem bei Sexualdelikten mit Prostituierten eine Rolle gespielt, ob diese einen Anspruch auf Schadensersatz haben… warum ist dieses Problem hier nicht relevant?

Nora Mommsen
2.1.2023, 12:18:52
Hallo juramen, wie auch in der letzten Antwort thematisiert ist die Arbeitsleistung der Prostituierten seit Änderung des § 1 ProstG 2002 relativ eindeutig eine werthaltige Vermögensverschiebung. Insbesondere hat sie einen Anspruch auf Lohn. Dieser ist nicht ohnehin wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Wirf nochmal einen Blick in die letzte Frage-Antwort Kombination. Dies sollte einiges klären. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team