Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A vereinbart mit der Prostituierten P, dass diese gegen Geld mit ihm sexuell verkehren soll. Er versichert - für P glaubhaft - anschließend zahlen zu wollen. Nach der Leistungserbringung durch P weigert sich A, wie von Anfang an geplant, zu zahlen.
Einordnung des Falls
Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat P über seine Zahlungswilligkeit getäuscht, woraufhin diese einem Irrtum erlag, und kausal über ihr Vermögen verfügte.
Genau, so ist das!
2. P ist infolgedessen auch ein Vermögensschaden entstanden.
Ja, in der Tat!
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juramen
28.12.2022, 02:59:48
Meines Wissens ist allerdings umstritten, ob das Erbringen einer Leistung, vor allem in Fälle der Prostitution als Vermögensschaden/Verfügung zu betrachten ist… dies hat vor allem bei Sexualdelikten mit Prostituierten eine Rolle gespielt, ob diese einen Anspruch auf Schadensersatz haben… warum ist dieses Problem hier nicht relevant?
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Nora Mommsen
2.1.2023, 12:18:52
Hallo juramen, wie auch in der letzten Antwort thematisiert ist die Arbeitsleistung der Prostituierten seit Änderung des § 1 ProstG 2002 relativ eindeutig eine werthaltige Vermögensverschiebung. Insbesondere hat sie einen Anspruch auf Lohn. Dieser ist nicht ohnehin wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Wirf nochmal einen Blick in die letzte Frage-Antwort Kombination. Dies sollte einiges klären. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team