Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A vereinbart mit der Prostituierten P, dass diese gegen Geld mit ihm sexuell verkehren soll. Er versichert - für P glaubhaft - anschließend zahlen zu wollen. Nach der Leistungserbringung durch P weigert sich A, wie von Anfang an geplant, zu zahlen.

Einordnung des Falls

Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat P über seine Zahlungswilligkeit getäuscht, woraufhin diese einem Irrtum erlag, und kausal über ihr Vermögen verfügte.

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Genau, so ist das!

A hat auf die Vorstellung der P über die innere Tatsache seiner Zahlungswilligkeit eingewirkt. Daraufhin fielen deren Vorstellung und die objektive Realität auseinander, sie erlag mithin einem Irrtum. Indem Sie Ihre Arbeitskraft als Prostituierte einsetzte, welcher als Teil ihres Vermögens anzusehen ist, verfügte sie hierüber.

2. P ist infolgedessen auch ein Vermögensschaden entstanden.

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Ja, in der Tat!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welcher im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird. Früher wurde die Aussicht der Prostituierten, den vereinbarten Lohn zu erhalten, von Vertretern des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffs wegen der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nicht als Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens angesehen. Nach Einführung des § 1 ProstG 2002, welcher die Prostitution legalisiert und entstigmatisiert hat, muss diese Ansicht als überholt gelten. Auf eine Entscheidung für oder gegen den rein wirtschaftlichen bzw. den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff kommt es insoweit also nicht an. P ist in jedem Fall ein Vermögensschaden entstanden.

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