Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Betrug (§ 263 StGB)

Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten

Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten

4. Juli 2025

4 Kommentare

4,8(10.044 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A vereinbart mit der Prostituierten P, dass diese gegen Geld mit ihm sexuell verkehren soll. Er versichert - für P glaubhaft - anschließend zahlen zu wollen. Nach der Leistungserbringung durch P weigert sich A, wie von Anfang an geplant, zu zahlen.

Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat P über seine Zahlungswilligkeit getäuscht, woraufhin diese einem Irrtum erlag, und kausal über ihr Vermögen verfügte.

Genau, so ist das!

A hat auf die Vorstellung der P über die innere Tatsache seiner Zahlungswilligkeit eingewirkt. Daraufhin fielen deren Vorstellung und die objektive Realität auseinander, sie erlag mithin einem Irrtum. Indem Sie Ihre Arbeitskraft als Prostituierte einsetzte, welcher als Teil ihres Vermögens anzusehen ist, verfügte sie hierüber.
Strafrecht-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Strafrecht-Wissen in nur 5 Minuten.

2. P ist infolgedessen auch ein Vermögensschaden entstanden.

Ja, in der Tat!

Ein Vermögensschaden ist ein negativer Saldo, welcher im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Zu- und Abflüsse im Zusammenhang mit der Vermögensverfügung ermittelt wird. Früher wurde die Aussicht der Prostituierten, den vereinbarten Lohn zu erhalten, von Vertretern des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffs wegen der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nicht als Teil des strafrechtlich geschützten Vermögens angesehen. Nach Einführung des § 1 ProstG 2002, welcher die Prostitution legalisiert und entstigmatisiert hat, muss diese Ansicht als überholt gelten. Auf eine Entscheidung für oder gegen den rein wirtschaftlichen bzw. den juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff kommt es insoweit also nicht an. P ist in jedem Fall ein Vermögensschaden entstanden.
Dein digitaler Tutor für Jura
Strafrecht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

juramen

juramen

28.12.2022, 02:59:48

Meines Wissens ist allerdings umstritten, ob das Erbringen einer Leistung, vor allem in Fälle der Prostitution als Vermögens

schaden

/Verfügung zu betrachten ist… dies hat vor allem bei Sexualdelikten mit Prostituierten eine Rolle gespielt, ob diese einen Anspruch auf

Schaden

sersatz haben… warum ist dieses Problem hier nicht relevant?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.1.2023, 12:18:52

Hallo juramen, wie auch in der letzten Antwort thematisiert ist die Arbeitsleistung der Prostituierten seit Änderung des § 1 ProstG 2002 relativ eindeutig eine werthaltige

Vermögensverschiebung

. Insbesondere hat sie einen Anspruch auf Lohn. Dieser ist nicht ohnehin wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Wirf nochmal einen Blick in die letzte Frage-Antwort Kombination. Dies sollte einiges klären. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

17.5.2025, 13:54:40

ist es, dass P eine Dienstleistung erbracht hat, ohne eine Gegenleistung zu erhalten oder betrachtet man schon den Vertragsschluss als

schaden

sgleiche Gefährdung?

LELEE

Leo Lee

31.5.2025, 10:51:10

Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei dem Betrug i.R.e. Prostitution wird vielmehr der "reine" Vermögens

schaden

angenommen, weil der Anspruch auf Lohn erst nach Erbringung der Dienstleistung entsteht. Davor ist der Anspruch eine bloße Exspektanz, die eben nicht ausreicht für eine

schaden

sgleiche Gefährdung (denn eine solche Exspektanz ist nicht durchsetzbar, wenn die Leistung eben noch nicht erbracht wurde). Somit liegt nach Erbringung ein konkreter und gefestigter Anspruch auf die Bezahlung vor, weshalb ein klassischer Vermögens

schaden

vorliegt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hefendehl § 263 Rn. 644 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Strafrecht-Wissen testen