Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Betrug (§ 263 StGB)
Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten
Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten
4. Juli 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (10.044 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A vereinbart mit der Prostituierten P, dass diese gegen Geld mit ihm sexuell verkehren soll. Er versichert - für P glaubhaft - anschließend zahlen zu wollen. Nach der Leistungserbringung durch P weigert sich A, wie von Anfang an geplant, zu zahlen.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vermögensbegriff 3 – Arbeitskraft der Prostituierten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat P über seine Zahlungswilligkeit getäuscht, woraufhin diese einem Irrtum erlag, und kausal über ihr Vermögen verfügte.
Genau, so ist das!
2. P ist infolgedessen auch ein Vermögensschaden entstanden.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

juramen
28.12.2022, 02:59:48
Meines Wissens ist allerdings umstritten, ob das Erbringen einer Leistung, vor allem in Fälle der Prostitution als Vermögens
schaden/Verfügung zu betrachten ist… dies hat vor allem bei Sexualdelikten mit Prostituierten eine Rolle gespielt, ob diese einen Anspruch auf
Schadensersatz haben… warum ist dieses Problem hier nicht relevant?

Nora Mommsen
2.1.2023, 12:18:52
Hallo juramen, wie auch in der letzten Antwort thematisiert ist die Arbeitsleistung der Prostituierten seit Änderung des § 1 ProstG 2002 relativ eindeutig eine werthaltige
Vermögensverschiebung. Insbesondere hat sie einen Anspruch auf Lohn. Dieser ist nicht ohnehin wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Wirf nochmal einen Blick in die letzte Frage-Antwort Kombination. Dies sollte einiges klären. :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
17.5.2025, 13:54:40
ist es, dass P eine Dienstleistung erbracht hat, ohne eine Gegenleistung zu erhalten oder betrachtet man schon den Vertragsschluss als
schadensgleiche Gefährdung?
Leo Lee
31.5.2025, 10:51:10
Hallo okalinkk, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Bei dem Betrug i.R.e. Prostitution wird vielmehr der "reine" Vermögens
schadenangenommen, weil der Anspruch auf Lohn erst nach Erbringung der Dienstleistung entsteht. Davor ist der Anspruch eine bloße Exspektanz, die eben nicht ausreicht für eine
schadensgleiche Gefährdung (denn eine solche Exspektanz ist nicht durchsetzbar, wenn die Leistung eben noch nicht erbracht wurde). Somit liegt nach Erbringung ein konkreter und gefestigter Anspruch auf die Bezahlung vor, weshalb ein klassischer Vermögens
schadenvorliegt. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Hefendehl § 263 Rn. 644 f. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo